Alles beim alten: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Nun ist es also amtlich, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden der Länder mit Schreiben vom 15.3.2016, wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits am 11.3.2016 avisiert wurde, die ursprüngliche Rechtslage bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wiederhergestellt und die Verwaltungsanweisung vom 29.6.2015 aufgehoben. Der DStV begrüßt die Rückkehr zur […]

BFH erleichtert die gewinnneutrale Realteilung

Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Das hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und damit seine restriktive Entscheidungspraxis gelockert (BFH 17.9.15, III R 49/13). Zum Hintergrund Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu […]

Unternehmensvermögen: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

Wenn Sie als Unternehmer tätig sind und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, können Sie aus allen für Ihr Unternehmen angeschafften Gegenständen einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt auch dann, wenn diese Gegenstände teilweise privat genutzt werden. Die unternehmerische Nutzung muss aber mindestens 10 % betragen. Beispiel: Ein Unternehmer schafft einen neuen Pkw an. Der Kaufpreis beträgt 40.000 […]

Aktuelles Steuerrecht 02/2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden

| Im Laufe der Jahre sammeln sich viele Unterlagen an, sodass der Platz knapp wird. Es stellt sich somit die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen ab 2016 nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind und vernichtet werden können. Antworten liefert u.a. der Bund der Steuerzahler Hessen e.V. |

Betriebliche Unterlagen

Die Aufbewahrungspflichten für betriebliche Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Steuer- und dem Handelsrecht. Aufbewahrungspflichten können sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten (z.B. dem Sozialversicherungsrecht) ergeben.

In § 147 sieht die Abgabenordnung zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:

  • Zehn Jahre lang müssen z.B. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2005 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.
  • Sechs Jahre lang müssen z.B. Handels- und Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind (z.B. Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel), aufgehoben werden. Somit können die Unterlagen des Jahres 2009 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.

Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht wurde oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind.

Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, vorläufigen Steuerfestsetzungen, anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen sowie bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren.

PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der Aufbewahrungspflichten sollten auch Unterlagen aufbewahrt werden, die dem Nachweis von Anschaffungskosten dienen (z.B. für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Immobilien).

Private Unterlagen

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Somit sollten die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden.

Im Privatbereich sind zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren. Es sind jedoch auch die Gewährleistungsfristen zu beachten, wodurch eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein kann.
  • Erzielen Steuerpflichtige aus Überschusseinkünften (z.B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) positive Einkünfte von mehr als 500.000 EUR im Jahr, besteht eine besondere Aufbewahrungsvorschrift. Danach sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Quelle | Bund der Steuerzahler Hessen e.V. vom 28.12.2015 „Zum Jahreswechsel Platz im Aktenschrank schaffen“

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Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß

| Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. |

Hintergrund

Beiträge für eine (Basis-)Krankenversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.

Ist dies nicht der Fall, können Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darunter fallen z.B. Aufwendungen für Zahnreinigung und Zweibettzimmerzuschläge sowie Aufwendungen für Zuzahlungen für Medikamente, die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden sind. Das Problem: außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wurde. Strittig war nun, ab dies auch für Krankheitskosten gilt.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

In den entschiedenen Streitfällen argumentierten die Steuerpflichtigen, dass ihre Krankheitskosten von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien. Dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten (einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren) auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, da auch Sozialhilfeempfänger solche leisten müssen.

Beachten Sie | Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Das war in den Streitfällen angesichts der Einkünfte der Steuerpflichtigen und deren Aufwendungen von 143 EUR und 170 EUR aber nicht der Fall. Somit konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige Zuzahlungen leisten muss und dadurch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (8.652 EUR in 2016) unterschreitet.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182808

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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg

| Die 2005 in Kraft getretene nachgelagerte Besteuerung von Renten verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. |

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt werden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 29.9.2015, Az. 2 BvR 2683/11; Beschlüsse vom 30.9.2015, Az. 2 BvR 1066/10, Az. 2 BvR 1961/10

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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag liegt in 2016 bei 1,1 %

| Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016 beträgt 1,1 %. Er ist damit um 0,2 Prozentpunkte höher als im vergangenen Jahr. |

Hintergrund: Der allgemeine Krankenkassenbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, beträgt derzeit 14,6 %. Den individuellen Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer alleine tragen müssen, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich u.a. danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen.

Beachten Sie | Eine Krankenkasse muss ihre Mitglieder informieren, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöht. Übersteigt der individuelle den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %, ist zusätzlich auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.

Quelle | BMG, Mitteilung vom 29.12.2015 „Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz für 2016 bei 1,1 Prozent“

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Vermieter


Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung?

| Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen können Kinder, die von ihren Eltern Geld geschenkt bekommen, um damit eine konkrete Mietimmobilie zu kaufen, die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Endgültig entschieden ist diese Frage jedoch noch nicht, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. |

Hintergrund

Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist anzunehmen, wenn der Schenker Geld zur Verfügung stellt, mit der Auflage, eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Kann der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück.

Profiskalische Sicht der Verwaltung

Die Finanzverwaltung gewährt Beschenkten in diesen Fällen keine Gebäudeabschreibung. Der Grund: Der Beschenkte hatte zum einen keine eigenen Anschaffungskosten. Und auch die Abschreibungs-Vorschrift bei einem unentgeltlichen Erwerb (§ 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, greift nicht, weil der Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen konnte.

Schenker wird für juristische
Sekunde Eigentümer

Das Finanzgericht Niedersachsen sieht Letzteres anders: Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist der Schenker zumindest für eine juristische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie geworden, um sie dann zu übertragen. Die Abschreibungen richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Schenkers als Rechtsvorgänger.

Dass der Schenker tatsächlich keine Abschreibungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte fortführen kann, ist unerheblich. Denn die Regelungen in § 11d EStDV knüpfen nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Abschreibungen an.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2015, Az. 13 K 156/13, Rev. BFH Az. IX R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145942

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Kapitalanleger


Weltweiter Austausch von Kontoinformationen

| Bereits im Oktober 2014 hatten sich mehr als 50 Staaten zum automatischen Austausch von Konto-Informationen verpflichtet, wobei dieser ab Herbst 2017 erfolgen soll. Mit dem nun im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz wurde diese Verpflichtung in nationales Recht überführt. |

Der automatische Austausch erleichtert es den Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Es sollen insbesondere folgende Daten ausgetauscht werden:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonten und
  • gutgeschriebene Kapitalerträge (einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse).

Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2015 „Weltweiter Informationsaustausch“; Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachsen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2531

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Intrastat: Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016

| Zum 1.1.2016 wurde die Freigrenze für die Intrastat-Meldungen beim Wareneingang um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Die Meldeschwelle bei Versendungen beträgt weiterhin 500.000 EUR. |

Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen.

Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Wareneingänge angehoben werden kann. Dies erfolgte durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 mit Wirkung ab 2016. Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher wurde die Meldeschwelle hier beibehalten.

Durch die letzte Erhöhung der Meldeschwellen (für Warenaus- und -eingänge) wurden in 2012 rund 7.000 Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Im vergangenen Jahr waren ca. 56.000 Unternehmen verpflichtet, innereuropäische Warenbewegungen zu melden.

PRAXISHINWEIS | Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend – also auch unterjährig – geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Quelle | IHK Hannover vom 22.9.2015 „Intrastat: Erhöhung der Meldefreigrenze für Wareneingänge ab 2016“

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Betriebsausgaben bei Dreiecksfahrten

| Die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft (z.B. einen Kundenbesuch) unterbrochen wird, als Ziel und Zweck der Fahrt aber das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht, so der Bundesfinanzhof. |

Wird im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die jeweils am selben Tag durchgeführte Hin- oder Rückfahrt durch einen Kundenbesuch unterbrochen, gilt Folgendes: Nur die weitere Fahrstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Kunden, die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte hinausgeht, ist allein durch das Dienstgeschäft veranlasst. Deshalb sind auch nur die auf diese Strecke entfallenden Mehrkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.5.2015, Az. VIII R 12/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180737

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

| Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen ist keine Schenkung. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster. |

Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146095

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsanschrift

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden. Infolge der technischen Entwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren sei die Anforderung der bisherigen Rechtsprechung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt. |

Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision teilen wird, ist allerdings zu bezweifeln. Denn erst kürzlich hatte er in einem anderen Streitfall entschieden, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfalten muss und ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 28.4.2015, Az. 10 K 3803/13, Rev. BFH Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145334; BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14

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Innergemeinschaftliche Lieferungen: CMR-Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden

| Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer grundsätzlich gewisse Nachweise erbringen, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigt, wer als „Absender“ in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf. |

In einem CMR-Frachtbrief muss der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender angeführt sein. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant im Frachtbrief als Absender bezeichnet, liegt kein ordnungsgemäßer Belegnachweis vor.

Aktuelle Rechtslage

Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall betraf das Jahr 2006). Nach aktueller Rechtslage sind weitere Angaben, wie z.B. die Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des CMR-Frachtbriefs), notwendig, wenn der Frachtbrief anstelle der Gelangensbestätigung als Belegnachweis dienen soll.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009, wonach ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg war, wenn er im Feld 24 keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthielt, dürfte insoweit überholt sein. Denn seit dem 1.10.2013 ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung explizit aufgeführt, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten muss.

MERKE | Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 38/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179473; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06

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Arbeitgeber


Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ um zwei Jahre verlängert

| Bei üblichen Mahlzeitengestellungen während der Auswärtstätigkeit oder der doppelten Haushaltsführung muss im Lohnkonto grundsätzlich der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ für 2014 und 2015 nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert. |

Die Wirtschaftsverbände hatten sich im Interesse der Arbeitgeber für eine Abschaffung dieser Aufzeichnungsverpflichtung eingesetzt. Die nun um zwei Jahre verlängerte Übergangsregelung kann demzufolge zumindest als Teilerfolg gewertet werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.7.2015, Az. IV C 5 – S 2378/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145088

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Ist die Entscheidung zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen widerrufbar?

| Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Derzeit ist strittig, ob eine ausgeübte Pauschalversteuerung auch widerrufen werden kann. |

Nach Verwaltungsmeinung kann die Pauschalversteuerung nicht zurückgenommen werden. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Niedersachsen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich. Ohne gesetzliche Grundlage sind keine Gründe ersichtlich, dem Zuwendenden diese Rechte abzusprechen bzw. einzuschränken.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11, Rev. BFH Az. VI R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146006; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, unter II. 1, Rn. 4

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Neue Auslandsreisepauschalen für 2016

| Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/sl1746 heruntergeladen werden. |

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätig-keitsortes im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland (oder umgekehrt) – jeweils ohne Tätigwerden – ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland (oder umgekehrt) ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes relevant, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen. Zur Vorgehensweise wird an dieser Stelle auf das im Schreiben aufgeführte Beispiel verwiesen.

Für im Schreiben nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Betrag relevant.

MERKE | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.12.2015, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146058

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Gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf zwölf Monate verlängert

| Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. |

Damit wurde die Praxis der vergangenen Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nun dauerhaft im Gesetz nachvollzogen.

Quelle | BMAS, Mitteilung vom 17.12.2015 „Das ändert sich im neuen Jahr“; Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2557

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ELStAM-Hotline wurde Ende 2015 eingestellt

| Die ELStAM-Hotline (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) wurde zum 31.12.2015 eingestellt. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums stehen für die Beantwortung allgemeiner Anfragen zu ELStAM ab 2016 die zuständigen Finanzämter zur Verfügung. In einigen Bundesländern gibt es zusätzliche Ansprechpartner. |

Die Anlage des Schreibens enthält eine Übersicht über die zusätzlich erreichbaren Ansprechpartner der Länder unter Angabe der Rufnummer sowie der Erreichbarkeitszeiten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2015, Az. IV A 7 – O 2353/14/10005 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146122

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Arbeitnehmer


Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl 2016

| Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur (optimalen) Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. |

Hintergrund: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur dann genau, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.

Beachten Sie | Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl1738 heruntergeladen werden.

Quelle | BMF vom 11.11.2015 „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2016

| Im Monat Februar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2016
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2016 am 25.2.2016.

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Aktuelles Steuerrecht 01/2016:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Kindergeld wird vorerst auch ohne Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt

| Ab 2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sollten der Familienkasse die Steuer-ID des Kindes sowie des kindergeldbeziehenden Elternteils zum 1.1.2016 nicht vorliegen, wird das Kindergeld aber zunächst weiter gezahlt. |

Der Bund der Steuerzahler hat darauf hingewiesen, dass es aktuell nicht erforderlich ist, der Familienkasse die jeweiligen Steuer-ID mitzuteilen. Liegen die ID-Nummern tatsächlich nicht bei der Familienkasse vor, wird diese die Eltern kontaktieren. Spätestens dann müssen die Eltern aber reagieren – sonst droht die Streichung des Kindergelds.

Quelle | Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.11.2015 „Kindergeld 2016 – BdSt hakt nach und klärt auf“; Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 12.11.2015 „Kindergeld wird auch ohne Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt“

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Versorgung eines Haustieres kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein

| Die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte viele Steuerzahler freuen. |

Sachverhalt

Eheleute ließen ihre Hauskatze während diverser Urlaube von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Die Rechnungsbeträge (insgesamt rund 300 EUR) hatten sie überwiesen. In ihrer Steuererklärung beantragten sie für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Das Finanzamt versagte jedoch den Steuervorteil. Es berief sich dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung zu gewähren sei. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren, wenn die Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon ist insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Somit ist auch die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Beachten Sie | Eine Steuerermäßigung dürfte jedoch ausscheiden, wenn die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. So hat z.B. das Finanzgericht Münster entschieden, dass „Dogsitter-Kosten“ nicht begünstigt sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182085; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E

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Sonderausgaben: Versorgungsleistungen bei Ablösung des Nießbrauchs abzugsfähig

| Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch dann weiter als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden ist. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es bei Altverträgen darüber hinaus möglich, den Nießbrauch an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens durch eine Versorgungsleistung steuerwirksam abzulösen. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Für Übergabeverträge ab dem 1.1.2008 ist nur noch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen begünstigt. Erfolgte die Übertragung dagegen vor dem 1.1.2008 (Altverträge), war auch ertragbringendes Privatvermögen, insbesondere bebaute Grundstücke, steuerbegünstigt.

Sachverhalt

1998 gab V seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf und überführte den Grundbesitz in sein Privatvermögen. Anfang 2007 übertrug er den verpachteten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn S und behielt sich und seiner Ehefrau den Nießbrauch daran vor. Ende 2010 verzichteten die Eltern auf den Nießbrauch und vereinbarten mit S ein jährliches Baraltenteil von 15.000 EUR beginnend ab dem 1.1.2011 mit wechselseitigen Anpassungsverpflichtungen. Im Streitjahr 2011 erzielte S aus der Verpachtung des übertragenen Grundbesitzes Einkünfte von 24.603 EUR. Die Altenteilszahlungen leistete er vereinbarungsgemäß.

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Bei der Übertragung von Privatvermögen vereinbarte Altenteilsleistungen seien nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung (2010) geltenden Recht nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zwar sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Vermögensübertragung (2007) noch anders gewesen. Darauf komme es nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums jedoch nur an, wenn im Übertragungsvertrag ein konkreter Zeitpunkt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht verbindlich vereinbart gewesen sei – und das war im Streitfall nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Niedersachsen als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.

Der Gesetzgeber hat sich, so der Bundesfinanzhof, bewusst dafür entschieden, auf Altverträge ohne zeitliche Einschränkung das alte Recht weiter anzuwenden. Das schließt die Fälle der gleitenden Vermögensübergabe – zunächst Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt mit späterer Ablösung des vorbehaltenen Nutzungsrechts – ein. Somit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags an.

Es ist nicht erforderlich, dass die Ablösung bereits im Übergabevertrag vereinbart ist. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass die Versorgungsrente – wenn auch betragsmäßig eingeschränkt – den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2015, Az. IX R 32/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178873; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004

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Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt

| Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen. |

Weil der Bundesfinanzhof für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen in 2014 eine Steuerermäßigung gewährt hat, hält das Bundesfinanzministerium an seiner ungünstigen Auffassung bei Schornsteinfegerleistungen nicht mehr fest. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2015, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145783; BFH-Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13

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Kapitalanleger


Riester-Zulage: Zinserträge sind keine Eigenbeiträge

| Die volle Riester-Zulage setzt voraus, dass der sogenannte Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfen Zinserträge bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags nicht abgezogen werden. |

Bereits der Gesetzeswortlaut zeigt, dass der Zulageberechtigte eine eigene Beitragsleistung erbringen muss, die dem Altersvorsorgevertrag zugutekommt. Nach dem Verständnis des Begriffs „Beitragsleistung“ kann es nicht ausreichen, die durch das Altersversorgungsvermögen gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich zu belassen, so der Bundesfinanzhof.

So wird der Mindesteigenbeitrag berechnet

Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt.

Insbesondere bei einem geringen Einkommen und hohen Zulagen ist es möglich, dass der ermittelte Eigenbeitrag sehr niedrig und rechnerisch sogar negativ ist. In diesen Fällen muss ein Sockelbetrag in Höhe von 60 EUR geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten.

Weiterführende Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie u.a. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund (unter www.iww.de/sl1725).

Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. X R 41/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180250

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Firmenwagen: Keine Betriebsausgaben bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung

| Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen, kann er keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist. |

Sachverhalt

A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen durfte A für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Pkw-Kosten trug der Arbeitgeber. Für die private Nutzungsüberlassung wurde der Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte A für die betrieblichen Fahrten Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte A, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufteilte – jedoch ohne Erfolg.

Der Abzug von Betriebsausgaben setzt voraus, dass Aufwendungen beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten entstanden sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hatte. Außerdem erfolgt die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.

PRAXISHINWEIS | Es blieb offen, wie zu verfahren ist, wenn A ein Fahrtenbuch geführt hätte. Der Bundesfinanzhof ließ jedoch anklingen, dass ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.7.2015, Az. III R 33/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180930

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Pokergewinne können steuerpflichtig sein

| Pokergewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Ob Poker ein Glücksspiel ist, ist für die Frage, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs erfüllt sind, kaum relevant. |

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der über viele Jahre hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte aus den Turnierpokerspielen der Einkommensteuer unterliegen. Dies sah der Steuerpflichtige allerdings anders und klagte.

FG Köln beschäftigte sich mit
dem Begriff des Glücksspiels

Vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzgericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die vom Steuerpflichtigen gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind. Das Geschicklichkeitselement trete bereits bei einem durchschnittlichen Spieler nur wenig hinter dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dies sogar. Das Pokerspiel sei im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen.

Dementsprechend würdigte das Finanzgericht die Einkünfte – ebenso wie das Finanzamt – als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb letztlich ohne Erfolg. Die Einstufung als Glücksspiel war dabei jedoch nur am Rande relevant.

Bundesfinanzhof stellt auf das marktorientierte Verhalten ab

Das Einkommensteuergesetz knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Auch wenn die bisherige Rechtsprechung eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint, wenn sich eine Tätigkeit als reines Glücksspiel darstellt (z.B. Lottospiel), kommt es dem Bundesfinanzhof eher auf andere Merkmale an. In dem aktuellen Urteil stellte er vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die vorliegend erfüllt waren.

Dieses Urteil heißt aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Beachten Sie | In einem weiteren Verfahren wird der Bundesfinanzhof demnächst klären müssen, ob Pokergewinne der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145423; Rev. BFH unter Az. XI R 37/14

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Ordnungsgemäße Buchführung: Muster-Verfahrensdokumentation veröffentlicht

| Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fordern für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Als Hilfestellung wurde nun eine individualisierbare Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage entwickelt, an der der Deutsche Steuerberaterverband mitgewirkt hat. Die Muster-Verfahrensdokumentation kann unter www.iww.de/sl1716 heruntergeladen werden. |

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Der Countdown läuft: Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |

Beachten Sie | Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.

PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | IHK Frankfurt am Main, Meldung vom 4.11.2015 „Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden“

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Umsatzsteuerzahler


Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent möglich

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein ausdrücklicher Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht erforderlich, wenn das Finanzamt aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere der Einnahmen-Überschussrechnung) deutlich erkennen kann, dass in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ist-Umsätze erklärt worden sind. Die antragsgemäße Festsetzung kann dann die Genehmigung darstellen. |

Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180566

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Jahreswechsel 2015/2016: Vorauszahlung gilt nicht als wiederkehrende Ausgabe

| Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass für Einnahmen-Überschussrechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 (bei Dauerfristverlängerung für November 2015), da sich die Fälligkeit der Vorauszahlung vom 10.1.2016 (ein Sonntag) auf den nächsten Werktag verschiebt. |

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Allerdings müssen sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, dann endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt nicht in Betracht.

Beispiel

Da keine Dauerfristverlängerung besteht, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 am 11.1.2016 fällig. Einnahmen-Überschussrechner A überweist die Vorauszahlung am 5.1.2016. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Jahr 2016 als Betriebsausgabe anzusetzen.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, akt. Kurzinfo ESt 9/2014 vom 18.5.2015

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Arbeitgeber


Neue Sachbezugswerte für 2016

| Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

50 EUR
(2015: 49 EUR)

1,67 EUR
(2015: 1,63 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

93 EUR
(2015: 90 EUR)

3,10 EUR
(2015: 3,00 EUR)

Quelle | Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 2015, 2075

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Firmenwagen und Fahrtenbuch: Leasingsonderzahlung zählt nur zeitanteilig

| Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, sind bei der Fahrtenbuchmethode die insgesamt durch das Fahrzeug verursachten Aufwendungen zu erfassen. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug geleast und eine Leasingsonderzahlung geleistet hat. |

Sachverhalt

Eine GmbH ermittelte den geldwerten Vorteil aus der privaten Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die im Streitjahr gezahlte Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.

Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die einmalige Leasingzahlung den im Jahr der Zahlung anzusetzenden Gesamtkosten insgesamt hinzuzurechnen sei. Dementsprechend ermittelte das Finanzamt einen weitaus höheren Kilometersatz. Dies sah der Bundesfinanzhof in der Revision jedoch anders.

Periodengerechte Abgrenzung
bei Bilanzierern

Anschaffungskosten eines Pkw werden bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt, indem sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Auch Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen sind zu verteilen, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Und das war hier der Fall, denn eine GmbH ist zur periodengerechten Abgrenzung verpflichtet. So musste für die Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt.

Es besteht kein allgemeines
Korrespondenzprinzip

Ob diese Gewinnermittlungsgrundsätze vom Arbeitgeber allerdings tatsächlich beachtet werden, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze ergeben hätte. Denn es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180928

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Flüchtlingshilfe: So werden Arbeitslohnspenden von Minijobbern behandelt

| Viele Bürger engagieren sich sowohl privat als auch finanziell, um Flüchtlingen zu helfen. Arbeitnehmer haben dabei die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden. Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, was Arbeitgeber beachten müssen. |

Sozialversicherung

Die Sozialabgaben müssen trotz der Spende aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für die Umlagen, die ein Arbeitgeber entrichtet.

Steuern

Bei Arbeitslohnspenden von 450 EUR-Minijobbern ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 % oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert:

  • Wird das Entgelt pauschal mit 2 % versteuert, dann muss die Pauschalsteuer auch von der Spende berechnet und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Der Minijobber kann die Spende bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht.
  • Berechnet der Arbeitgeber die Einkommensteuer hingegen nicht pauschal, sondern nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so nicht in die Einkommensteuererklärung ein und können deshalb bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Quelle | Minijob-Zentrale, Information vom 29.10.2015 „Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe“

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Arbeitnehmer


Ermäßigte Besteuerung einer betrieblichen Abfindung bei Teilleistung

| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Wird die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, ist dies (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Zu der Frage der Geringfügigkeit hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen. |

Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Eine geringfügige Nebenleistung hat der Bundesfinanzhof in 2014 allerdings nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Bislang hatte der Bundesfinanzhof mit dieser Begründung nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet.

Die Zahlen des Streitfalls

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt A in 2011 eine betriebliche Abfindung von 104.800 EUR sowie in 2010 eine Tarifabfindung von 10.200 EUR. Nach der Probeberechnung des Finanzamts ermäßigte sich die Einkommensteuer unter Anwendung der Tarifermäßigung von 37.273 EUR um 10.806 EUR auf 26.467 EUR.

Daraus ergibt sich, so der Bundesfinanzhof, dass die Tarifermäßigung anzuwenden ist. Denn die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist niedriger als die Steuerermäßigung der Hauptleistung (10.806 EUR).

Quelle | BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182089

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2016

| Im Monat Januar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.1.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.1.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2016 am 27.1.2016.

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Sed dapibus massa vitae ipsum aliquam sollicitudin. Aenean turpis leo, hendrerit quis bibendum sed, scelerisque nec sem. Praesent convallis lacinia pulvinar. Duis id sem urna. Ut et feugiat ligula. Vivamus tincidunt diam a lacus imperdiet tempus et quis sem. Nulla pharetra ut quam nec mattis. Cras viverra pulvinar felis, sed pharetra arcu sollicitudin sit amet. Aenean eu neque eu lectus rhoncus tincidunt. Interdum et malesuada fames ac ante ipsum primis in faucibus. Vestibulum ante ipsum primis in faucibus orci luctus et ultrices posuere cubilia Curae

Integer est metus, auctor placerat ligula sit amet, molestie faucibus velit. Curabitur pretium nunc quis vehicula tristique. Nulla diam arcu, feugiat id pharetra sed, porta at ipsum. Vivamus condimentum odio vitae justo sollicitudin, vel efficitur lorem mattis. Vivamus vel diam efficitur, tempus risus sed, maximus velit. Nullam in ipsum elit. Phasellus porta dolor a commodo hendrerit. Nam eget congue eros, quis porta ex. Mauris tortor sem, consectetur ut congue at, imperdiet dictum libero. Aliquam erat volutpat. Nulla ipsum ligula, posuere at lectus quis, laoreet viverra lacus. Aenean eget rhoncus nunc.

Etiam nec egestas lorem, et sollicitudin ligula. Nulla nec ligula diam. Praesent condimentum nisl nec lectus placerat malesuada. Mauris sem ipsum, hendrerit in commodo sed, dignissim nec velit. Cras lectus eros, molestie sit amet est vitae, malesuada posuere turpis. Sed vitae nibh vitae elit consequat tempor. Praesent sit amet rutrum tortor. In sed neque dui.

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Nulla eu purus ac lorem pharetra ultrices. Sed commodo commodo justo, ac porttitor ligula scelerisque eget. Nulla hendrerit turpis sed lorem dictum dictum. Mauris at eleifend urna, egestas varius risus. Sed augue sem, blandit nec lectus mattis, eleifend lobortis urna. Vestibulum porttitor tortor iaculis, venenatis metus et, porta diam. Vestibulum dignissim lorem ac tellus laoreet efficitur quis sit amet lorem. Sed at orci eget diam posuere ornare ut et ante. Donec scelerisque blandit malesuada.

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Duis auctor arcu ac mi bibendum posuere. Integer diam orci, faucibus ut mi sed, tincidunt vehicula erat. Sed ultricies tempor nunc, nec malesuada tortor vehicula ac. Curabitur imperdiet massa ac ex pretium, et mollis metus aliquet. Phasellus tempor nunc et odio interdum iaculis. Vestibulum ac pretium erat. Maecenas sollicitudin sagittis tellus at malesuada. Mauris eget maximus elit. Proin feugiat tellus vitae aliquet mattis. Vivamus porta massa lacus, quis venenatis felis elementum et. Sed eu mauris auctor, auctor erat a, molestie lacus. Praesent cursus dignissim hendrerit. Ut tincidunt elementum diam, eget pretium est. Integer laoreet felis a magna cursus semper.

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