Aktuelles Steuerrecht 10/2017





Monats-Rundschreiben Plus 10-2017


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Bundesfinanzhof beendet den Meinungsstreit: Scheidungskosten sind steuerlich nicht mehr abziehbar

| Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Begründung: Scheidungskosten fallen unter das 2013 gesetzlich eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Damit dürfte der nach der Gesetzesänderung eingesetzte Meinungsstreit, ob das Abzugsverbot von Prozesskosten auch Ehescheidungskosten umfasst oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen ist, abschließend entschieden sein. |

Hintergrund

Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Steuerpflichtige im Streitfall und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Die Entscheidung

Im Gegensatz zum Finanzgericht Köln lehnte der Bundesfinanzhof den steuerlichen Abzug ab. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor – auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Kurzum: Die bis zur Neuregelung ergangene (günstigere) Rechtsprechung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195889

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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

| Erwachsen einem Steuerpflichtigen erhebliche – als außergewöhnliche Belastung – abzugsfähige Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt und „steuerlich gerettet“ werden. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall musste eine Familie ihr Haus behindertengerecht umbauen. Die Kosten von rund 165.000 EUR zahlte sie komplett in einem Jahr. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war, so-

dass sich von den 165.000 EUR nur ein Teil steuermindernd ausgewirkt hätte, begehrte die Familie eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre – allerdings ohne Erfolg.

Bei außergewöhnlichen Belastungen ist das Zu- und Abflussprinzip anwendbar. Aufwendungen sind danach grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum (VZ) zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden. Wirken sich außergewöhnliche Belastungen mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen VZ zu übertragen oder auf mehrere VZ zu verteilen.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerunerheblichkeit von den Gesamtbetrag der Einkünfte überschreitenden außergewöhnlichen Belastungen der einkommensteuerlichen Systematik geschuldet. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im VZ der Verausgabung nicht vollständig steuermindernd ausgewirkt haben.

PRAXISHINWEIS | In ähnlichen Fällen sollten die Aufwendungen vorzugsweise nicht in einem Jahr gezahlt, sondern auf mehrere VZ verteilt werden.

Zudem sollte man bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst im Folgejahr beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn im betroffenen Jahr bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 12.7.2017, Az. VI R 36/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195917

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Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Betreuungsgeld gilt als „schädlicher“ Bezug

| Unterhaltszahlungen können sich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken. Dabei wird der Höchstbetrag von derzeit 8.820 EUR um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers vermindert, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter zu berücksichtigen, nicht aber das Kindergeld. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger gewährte der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Die in seiner Steuererklärung geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen kürzte das Finanzamt um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld (nach § 4a ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien. Seine Klage war zumindest teilweise erfolgreich.

Das Kindergeld sah das Finanzgericht Münster nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs dient es der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend wird das Kindergeld auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

Hingegen wird das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Es schafft einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und ist zur Sicherung des Unterhalts der Mutter bestimmt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.7.2017, Az. 14 K 2825/16 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195887

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Vermieter


Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums

| Ist im Mietvertrag eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit und anschließend eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies gilt selbst dann, wenn nach der – im Streitfall auf die Lebenszeit der Nutzenden begrenzten – unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist. |

Zum Hintergrund: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkunftserzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Liegt dagegen keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vor, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen Eltern im Rahmen der Eigentumsübertragung auf ihn ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, wobei eine Entgeltlichkeit nur für die ersten zehn Jahre vereinbart wurde. Nach dem Tod der Eltern sollte dann an fremde Dritte entgeltlich vermietet werden.

Während der Steuerpflichtige die Verluste aus der Vermietung steuerlich geltend machte, versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung unter Hinweis auf die fehlende Einkunftserzielungsabsicht.

Auch das Finanzgericht Düsseldorf berücksichtigte die Verluste nicht, weil in dem begrenzten Prognosezeitraum von zehn Jahren kein Überschuss erzielt wurde.

PRAXISHINWEIS | Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann regelmäßig nur dann unterstellt werden, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses im Prognosezeitraum von 30 Jahren ausschließlich eine entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Überlassung geplant ist. Absehbare Unterbrechungen des Prognosezeitraums durch eine unentgeltliche Überlassung dürften die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zur Folge haben. Eine geplante Anschlussvermietung nach einer absehbaren Unterbrechung hilft insoweit kaum weiter.

Gleichwohl sollten betroffene Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung – die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist inzwischen anhängig – per Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, Az. 11 K 2879/15 E, Rev. BFH Az. IX R 8/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195704

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Private Pkw-Nutzung: Erschütterung des Anscheinsbeweises ist nicht einfach

| Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Ein im Privatvermögen vorhandener Pkw reicht dafür allerdings nicht, wenn dieser nicht zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, weil er z. B. auch von der Lebensgefährtin genutzt wird. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall konnte der Einzelunternehmer die Richter nicht davon überzeugen, dass er den im Betriebsvermögen gehaltenen VW Multivan nicht privat genutzt habe. Der Pkw sei grundsätzlich zur privaten Nutzung geeignet, insbesondere schließe eine fest eingebaute Werkzeugkiste im Rückraum eine private Nutzung nicht aus. Dass dem Steuerpflichtigen daneben noch ein BMW gehörte, nutzte ihm nichts, da dieser von der Lebensgefährtin u. a. für Fahrten zur Arbeit genutzt wurde und sie sich auch an den Kosten des Pkw beteiligte. Dass der Steuerpflichtige auch ein Motorrad besaß, war für die Richter ebenfalls unbeachtlich, da der Nutzungswert nicht mit dem eines Pkw vergleichbar ist.

Die Anforderungen an einen solchen Gegenbeweis dürfen zwar nicht überstrapaziert werden. Ein Vollbeweis, also der Beweis, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat, ist nicht erforderlich. Die bloße Behauptung, dass für private Fahrten ein weiterer Pkw zur Verfügung stand, reicht jedoch regelmäßig nicht aus. Es muss vielmehr ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden, der es ernstlich möglich erscheinen lässt, dass sich die Sache anders als nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen abgespielt hat.

PRAXISHINWEIS | Bei einer Pkw-Privatnutzung durch Arbeitnehmer verhält sich die Rechtslage anders. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nämlich unerheblich. Allerdings setzt die Ein-Prozent-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die Besteuerung eines Einzelunternehmers übertragen werden. Denn dieser überlässt sich das Fahrzeug nicht selbst zur Privatnutzung. Da es sich um eine einzige Person handelt, fehlt der erforderliche Interessengegensatz, wie er zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.5.2017, Az. 13 K 1940/15 E,G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195788; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10

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Künstlersozialversicherung: Abgabesatz beträgt im nächsten Jahr 4,2 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 von 4,8 % auf 4,2 %. Der Künstlersozialabgabesatz geht damit im zweiten Jahr hintereinander zurück und liegt im nächsten Jahr um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 %). |

Hintergrund: Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Die Senkung des Abgabesatzes ist im Wesentlichen zurückzuführen auf die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu Beginn des Jahres 2015. In 2015 und 2016 wurden rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Ferner haben sich ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 vom 1.8.2017, BGBl I 2017, 3056; BMAS, Mitteilung vom 9.6.2017: „Künstlersozialabgabe kann merklich auf 4,2 Prozent sinken“

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Banken dürfen auch bei Unternehmerkrediten keine Bearbeitungsentgelte verlangen

| Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen erheben dürfen. Diese Rechtsprechung betraf jedoch „nur“ Verbraucher. Nun hat das Gericht nachgelegt und klargestellt, dass dieses Verbot auch für Unternehmerkredite gilt. |

Sachverhalt

Die Verfahren betrafen Unternehmer, die mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge geschlossenen hatten. Diese enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.

Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich insbesondere auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines Unternehmers gilt.

PRAXISHINWEIS | Bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte können von der jeweiligen Bank zurückgefordert werden, solange die Ansprüche nicht verjährt sind. Bis Ende 2017 gilt dies zumindest noch für Gebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden.

Da die neue Rechtsprechung für die Banken mitunter teuer werden könnte, rechnen Experten mit Widerstand bei der Rückzahlung der Beträge.

Quelle | BGH-Urteile vom 4.7.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, Mitteilung des BGH vom 4.7.2017, Nr. 104/2017

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Sozialversicherungspflicht: Schuldrechtliche Stimmrechtsvereinbarung bleibt ohne Wirkung

| Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschieden. |

Ausschlaggebend war, dass der Gesellschaftsvertrag Entscheidungen mit einfacher Mehrheit vorsah und der GGf nur ein Drittel der Stimmanteile und zudem keine Sperrminorität besaß. Die Stimmrechtsvereinbarung, wonach Entscheidungen nur einstimmig erfolgen, erfolgte außerhalb des Gesellschaftsvertrags. Ohne Beurkundung und Handelsregistereintragung hat diese Vereinbarung aber keine sozialversicherungsrechtliche Relevanz.

MERKE | Die aktuelle Entscheidung zeigt: Allein schuldrechtliche Vereinbarungen können die Rechtsmachtverhältnisse aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung verschieben.

Quelle | LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.6.2017, Az. L 5 KR 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195923

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Umsatzsteuerzahler


Neues Verwaltungsschreiben zur Behandlung der Bauträger-Altfälle

| Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Bei der Behandlung der sogenannten Bauträger-Altfälle – dies sind Bauleistungen, die vor dem 15.2.2014 erbracht wurden – haben inzwischen selbst Steuerexperten den Überblick verloren. Dies ist nicht zuletzt den zahlreichen Urteilen und Verwaltungsschreiben geschuldet. Nun gibt es ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das (leider) erneut Fragen offenlässt. |

Hintergrund

Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangene Bauträger ausgedehnt. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof eine solche Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt.

Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.2014), um bei der Rückerstattung der gezahlten Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde geregelt, dass der leistende Unternehmer seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Sowohl die Rückwirkung dieser Regelung als auch die Nachbelastung der leistenden Unternehmer lösten zahlreiche Verfahren aus. Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung präsentierte der Bundesfinanzhof in diesem Jahr einen Lösungsvorschlag: Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Beachten Sie | Nach der Entscheidung hat das Finanzamt eine Abtretung auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Das Verwaltungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium hat sich nun zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung positioniert und wendet diese im Wesentlichen an. Das umfangreiche Verwaltungsschreiben ersetzt das Schreiben vom 31.7.2014 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Einige Punkte werden dargestellt:

Beantragt der Leistungsempfänger für eine vor dem 15.2.2014 ausgeführte steuerpflichtige Bauleistung die Erstattung der von ihm abgeführten Umsatzsteuer, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Umsatzsteuerfestsetzung für noch nicht festsetzungsverjährte Besteuerungszeiträume zu ändern. Voraussetzung: Dem leistenden Unternehmer muss ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zustehen oder zugestanden haben.

Beachten Sie | Somit kann die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer auch dann geändert werden, wenn dem leistenden Unternehmer im Zeitpunkt der Änderung deshalb kein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger mehr zusteht, weil dieser bereits durch Erfüllung oder Verzicht erloschen ist.

Der leistende Unternehmer kann die gesetzlich entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. In den Fällen, in denen die Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart haben, steht dies einer Änderung der Steuerfestsetzung nicht entgegen.

Kritikpunkte

Die Reaktion auf die neue Verwaltungsanweisung ist geteilt. Kritiker weisen u. a. darauf hin, dass (viele) Fragen offengeblieben sind. Zum Beispiel enthält das Schreiben keine Erläuterungen zur Zinsfestsetzung auf die Erstattungsanträge des Bauträgers.

Ferner bemängelt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt u. a. folgende Aussage: Leistungsempfängern werden Umsatzsteuer-Erstattungen nur gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. In anderen Fällen wird der Antrag abgelehnt.

Diese Meinung steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster, wonach die Steuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet.

Pikant: Die Finanzverwaltung hatte gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. V R 6/17). Da diese aber nun zurückgenommen worden ist, wird es eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Verfahren (leider) nicht geben.

PRAXISHINWEIS | Positiv ist, dass die Finanzverwaltung zeitnah Stellung bezogen hat und das Urteil des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen anwendet. Da allerdings Fragen offengeblieben sind, werden die Bauträger-Altfälle die Gerichte wohl weiterhin beschäftigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.7.2017, Az. III C 3 – S 7279/11/10002-09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196101; Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt: „Neues zu den Bauleistungen: Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen“, Stand: 24.8.2017; BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16; FG Münster, Urteil vom 31.1.2017, Az. 15 K 3998/15 U

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Arbeitgeber


Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn

| Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, kann es sich um begünstigten Sachlohn handeln. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann die Zahlungen nur beanspruchen, wenn er eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat und der Zuschuss die von ihm gezahlten Beiträge nicht übersteigt. Solche Bezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie die monatliche Grenze von 44 EUR (gilt für alle Sachbezüge) nicht überschritten haben. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern. |

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich in beiden Fällen um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann.

Diese Ansicht ist allerdings umstritten. Nach Meinung der Finanzverwaltung sollen Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers als Barlohn qualifiziert werden können, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Dann wäre die monatliche 44 EUR-Grenze nicht anzuwenden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die bürgerfreundlichere Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Revisionsverfahren durchsetzen wird.

Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.3.2017, Az. 1 K 215/16; Rev. BFH, Az. VI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194370; BFH-Urteil vom 14.4.2011, Az. VI R 24/10; BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/13/10001

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Insolvenzgeldumlage soll in 2018 auf 0,06 % sinken

| Per Rechtsverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt, dass die Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2018 von bisher 0,09 % auf dann 0,06 % sinkt. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. |

Zum Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 – InsoGeldFestV 2018), BR-Drs. 583/17 vom 1.8.2017

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Förderung der Elektromobilität: Gibt es bald auch Vereinfachungen für Pedelecs?

| Durch die finanzielle Förderung der Elektromobilität will die Bundesregierung die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge unterstützen. Da stellt sich die Frage, warum das Laden von privaten Elektrofahrrädern (Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h) am Arbeitsplatz von der seit 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen ist. Antworten gibt der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Dr. Michael Meister. |

Hintergrund: Seit 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit durch diese Maßnahme nicht begünstigt.

Die Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge gezielt zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Begründung: Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde während des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, weil der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist.

Beachten Sie | Dr. Meister weist aber auch darauf hin, dass Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz zurzeit von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert werden. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Quelle | Deutscher Bundestag, „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. August 2017 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“ (unter Punkt 20.), Drs. 18/13307 vom 11.8.2017

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2017

| Im Monat Oktober 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2017 am 26.10.2017.

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Aktuelles Steuerrecht 9/2017





Monats-Rundschreiben Plus 09-2017


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz

| Gerade in kleinen Unternehmen ist die Betriebsrente noch nicht ausreichend verbreitet. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem der Bundesrat kurz vor der Sommerpause zugestimmt hat, soll das nun anders werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Gesetzespaket, das im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt. |

Sozialpartnermodell

Zu den bisherigen Modellen der Betriebsrente kommt nun ein weiteres hinzu: das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Arbeitgeber sind danach nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Sie werden von der Haftung befreit. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind ausgeschlossen.

Das Sozialpartnermodell wird eingeführt durch Branchen-Tarifverträge. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können allerdings vereinbaren, dass die Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung mit 15 % zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Zusätzlich kann der Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorsehen, die das Versorgungsniveau („Zielrente“) absichern sollen.

Beachten Sie | Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % gilt im Sozialpartnermodell ab der Einführung. Außerhalb des Sozialpartnermodells gilt er für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019; für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022.

Weitere Änderungen

Nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können bislang bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.

Ab 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 % der BBG bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % der BBG hingegen sind nur steuerfrei.

Beachten Sie | Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR entfällt. Die 20 %-ige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bleibt hingegen bestehen. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der BBG angerechnet.

Neu ist der Förderbeitrag für Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge von mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Kalenderjahr, erhält er 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.

Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Riestern Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge, erfolgt ab 2018 in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr. Insofern erfolgt eine Gleichstellung mit den privaten Riester-Verträgen. Zudem wird die jährliche Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), BR-Drs. 447/17 (B) vom 7.7.2017; Die Bundesregierung vom 7.7.2017: „Bundesrat stimmt Riester und Co. zu: Betriebsrente wird attraktiver“

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

| Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II. Die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I ist somit nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden. |

Bislang stellte der Bundesfinanzhof für die Besteuerung der Abfindungen nicht auf das Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern auf dasjenige zum künftigen Erblasser ab. Das Ziel, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln, kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Verzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen.

Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.

Auswirkungen für die Praxis

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR), die Vereinbarung nach dem Erbfall hingegen die Steuerklasse I (Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR).

Beachten Sie | Verbleibt nach dem Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von z. B. über 75.000 EUR bis zu 300.000 EUR, dann beträgt der Steuersatz bei der Steuerklasse II 20 %, bei der Steuerklasse I nur 11 %.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195796

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Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt

| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist zwar nicht auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, wohl aber – unabhängig von der Anzahl der genutzten häuslichen Arbeitszimmer – auf den personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt.

Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Während der personenbezogene Höchstbetrag den Kostenabzug bei einem Steuerpflichtigen auf maximal 1.250 EUR begrenzt, können Steuerpflichtige, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und die beide die Abzugsvoraussetzungen erfüllen, den Höchstbetrag im Ergebnis doppelt in Anspruch nehmen. Denn im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er

  • in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und
  • die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. VIII R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195255; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag trotz Unterhaltspflicht zu gewähren

| Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war die Tochter Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 EUR). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt.

Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 EUR nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof sahen das jedoch anders.

Zum Hintergrund: § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die den Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.

Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Diese weite Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren soll.

Zudem wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie (insbesondere zwischen Kindern und Eltern) erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

PRAXISHINWEIS | Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag auch in voller Höhe zu gewähren sein, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194937

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Vermieter


Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein

| Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige S wollte ein Villengrundstück erwerben und teilweise vermieten. Er vertraute dem Makler M den Kaufpreis in bar an, nachdem ihm dieser versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete M das Geld jedoch für sich. Den Betrugsschaden machte S als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof hingegen hat dem S im Grundsatz recht gegeben: Einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht – und daran bestanden hier keine Zweifel, denn S hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.

PRAXISHINWEISE | Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof das Urteil an das Finanzgericht Hessen zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht nun beurteilen müssen, in welchem Zeitpunkt S davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von M nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.

Zudem sind ggf. Feststellungen zur Aufteilung des verlorenen Geldes erforderlich. Abziehbar sind die Aufwendungen nämlich nur, soweit sie auf den vermieteten Anteil des Gebäudes entfallen wären.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194764

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Kapitalanleger


Kontogebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig

| Bereits 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute für Darlehen mit Verbrauchern keine Kontogebühr berechnen dürfen. Begründung: Sie führen das Konto vorwiegend im eigenen Interesse und erbringen somit keine Dienstleistung für den Kunden. Nun hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW nachgelegt: Auch für Bausparverträge in der Darlehensphase dürfen keine Kontogebühren erhoben werden. |

Beachten Sie | Die aktuelle Entscheidung bezieht sich auf Bausparverträge in der Darlehensphase. Sie trifft also auf Verbraucher zu, die sich ihr Bauspardarlehen bereits haben auszahlen lassen. Ungeklärt ist, ob eine Kontogebühr in der Sparphase ebenfalls unzulässig ist.

Nach den Ausführungen der Verbraucherzentrale können Entgelte, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden, wegen der dreijährigen Verjährungsfrist noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangt werden. Ob der Erstattungsanspruch bei früher gezahlten Entgelten bereits verjährt ist, ist bisher nicht entschieden.

Quelle | BGH-Urteil vom 9.5.2017, Az. XI ZR 308/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193991; BGH-Urteil vom 7.6.2011, Az. XI ZR 388/10; Meldung der Verbraucherzentrale: „Kontogebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig“, Stand 9.5.2017, unter www.verbraucherzentrale.de/bauspardarlehen-kontogebuehr

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Ordnungsgemäße Kassenführung: Bundesrat stimmt Kassensicherungsverordnung zu

| Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a der Abgabenordnung (AO) aus drei Bestandteilen besteht: Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Präzisiert werden die Anforderungen durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung, die am 7.7.2017 den Bundesrat passiert hat. |

Die Kassensicherungsverordnung legt u. a. fest, wie die digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind und welche Anforderungen der auszustellende Beleg erfüllen muss. Geregelt ist auch, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geldspielgeräte.

Quelle | Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV), BR-Drs. 487/17 (B) vom 7.7.2017

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Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Informationen zum Kontierungsvermerk

| In der Praxis werden vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Aus diesem Grund hat das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt, welche Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen zu stellen sind. |

Nach den GoBD (= Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) muss der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein. Werden die Dokumente bearbeitet oder verändert (beispielsweise durch das Anbringen von Buchungsvermerken), ist dies zu protokollieren und mit dem Dokument abzuspeichern.

Beachten Sie | Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg – bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen – können sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.1.2017, Az. S 0316.1.1-5/3 St42; GoBD: BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden

| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Sachspenden zu ermitteln ist. |

Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.

Beachten Sie | Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert regelmäßig gegen 0 EUR tendieren. Dies gilt z. B. für Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln.

Beachten Sie | Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Waren wegen eines Verpackungsfehlers oder einer Falschetikettierung vernichtet werden müssten oder bei erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sodass entweder keine oder nur eine geringe Umsatzsteuer entsteht.

Quelle | OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.3.2017, Az. S 7109 – 31 – St 171

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Keine Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulunterricht?

| Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B („Pkw-Führerschein“) und C1. Er hat daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. |

Gegenwärtig kommt eine Steuerfreiheit der Umsätze insoweit in Betracht, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen aus Sicht der Finanzverwaltung in der Regel der Berufsausbildung dienen.

Im Streitfall ging es jedoch um die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 – und hier besteht nach deutschem Recht eine Umsatzsteuerpflicht. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie es das Umsatzsteuergesetz für die Steuerfreiheit voraussetzt. Im Streitfall fehlte es zudem an der dort genannten berufs- oder prüfungsvorbereitenden Bescheinigung.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Bei der Umsatzsteuer hat der nationale Gesetzgeber nämlich die Bindungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zu beachten. Setzt das nationale Recht eine Steuerfreiheit der Richtlinie nur ungenügend um, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich auf die Richtlinie zu berufen.

Nach Artikel 132 MwStSystRL sind Umsätze steuerfrei, die durch „Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen“ entstehen. Ebenfalls steuerfrei ist „von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“. Da die Auslegung der Richtlinie zweifelhaft ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof nun diverse Fragen zur Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrschulunterricht vorgelegt.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass die vom Europäischen Gerichtshof zu treffende Entscheidung von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung der über 10.000 Fahrschulen in Deutschland ist. Fahrschulen sollten Steuerfestsetzungen daher offenhalten.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.3.2017, Az. V R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195403; BFH, PM Nr. 49 vom 26.7.2017

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Arbeitgeber


Übungsleiterpauschale und Minijob: En-bloc-Anrechnung sollte vermieden werden

| Die Übungsleiterpauschale ist ebenso wie die Ehrenamtspauschale ein Jahresfreibetrag. Werden diese Pauschalen mit einem Minijob kombiniert, kann die Anrechnung in monatlichen Raten oder en bloc erfolgen. Beim zweiten Verfahren bleiben die monatlichen Vergütungen im ersten Teil des Jahres abgabenfrei, bis die Freibeträge ausgeschöpft sind. Das bleibt sich hinsichtlich der gezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gleich. Für die Anrechnung des Minijobs auf die Rente hat es aber Folgen, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt. |

Hintergrund

Greift für eine Beschäftigung die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, weil die Tätigkeit nebenberuflich ist, und ist die Vergütung höher als der Freibetrag, kann der Arbeitgeber den nicht befreiten Gehaltsteil als geringfügige Beschäftigung behandeln. Voraussetzung: Der nicht befreite Anteil des Gehalts ist nicht höher als 450 EUR pro Monat.

Beispiel

Die begünstigte Tätigkeit wird mit 400 EUR pro Monat vergütet. Wird der Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR) en bloc angerechnet, ergibt sich folgende Abrechnung: In den Monaten Januar bis Juni bleibt die Vergütung völlig beitragsfrei, weil sechs Mal 400 EUR durch die Übungsleiterpauschale gedeckt sind. In den Monaten Juli bis Dezember ergibt sich ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt von jeweils 400 EUR, das im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet wird.

Folgen für den Rentenbezug

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Werden die Freibeträge also en bloc genutzt, gilt der Beschäftigungszeitraum insoweit als beitragsfreie Zeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.

PRAXISHINWEIS | Für die Nettovergütung und die Abgaben des Arbeitgebers hat das keine Folgen, wohl aber für die Rente des Arbeitnehmers. Ein Minijob hat – auch wenn der Minijobber keinen eigenen Rentenerhöhungsbeitrag leistet – Auswirkung auf die Rentenhöhe. Das gilt sowohl für die anrechenbaren Beitragszeiten als auch für den Rentenzuwachs. Bezogen auf die Altersversorgung ist also die monatliche Verrechnung der Freibeträge vorteilhaft. So entstehen für die Rentenversicherung keine beitragsfreien Zeiten.

Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.6.2016, Az. L 18 KN 95/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190169

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Elektronisches Lohnkonto: Einheitlicher Standardsatz ab 1.1.2018 verbindlich

| Ab 1.1.2018 müssen Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitstellen (Digitale LohnSchnittstelle – DLS). Die in 2011 ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt. |

Nur in begründeten Fällen können die lohnsteuerlichen Daten zur Vermeidung unbilliger Härten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfeldern. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de zum Download bereit.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.5.2017, Az. IV C 5 – S 2386/07/0005: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194839

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Arbeitnehmer


Ende der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten absetzbar

| Wenn Arbeitnehmer im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Immobilie am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte erwerben und fremdfinanzieren, sind die dafür zu entrichtenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dem Grunde nach abziehbar. Wird die Immobilie bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkauft und ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, ist diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz indes nicht als Werbungskosten absetzbar. |

Auslösendes Moment und somit der maßgebliche Bestimmungsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung ist die Veräußerung der Immobilie und die damit zusammenhängende Auflösung des Darlehensvertrags. Daher wird – so das Finanzgericht – die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlagungszusammenhang.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat sich bei seiner Urteilsbegründung u. a. auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs bezogen, das in der Literatur mitunter kritisch betrachtet wird. Danach kann ein Vermieter eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.

PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision anhängig. Vorerst ist also abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine zu den Vermietungseinkünften ergangene Rechtsprechung ggf. modifiziert. Bis zur Klärung sollten betroffene Steuerbescheide jedenfalls per Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 1701/14, Rev. BFH Az. VI R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194236; BFH-Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 42/13

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2017

| Im Monat September 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.9.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.9.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 11.9.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 11.9.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 11.9.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2017 am 27.9.2017.

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Aktuelles Steuerrecht 8/2017

 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2017:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Häusliches Arbeitszimmer: Die Erforderlichkeit ist keine Abzugsvoraussetzung

| Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar voraus, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist aber, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. |

Sachverhalt

Ein Ruheständler erzielte neben seinen Versorgungsbezügen Beteiligungseinkünfte, Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kosten seines Arbeitszimmers machte er als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend, was sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg ablehnten. Begründung: Das Arbeitszimmer ist für die Tätigkeit (Vermietung von drei Wohnungen, von denen eine auch noch von einer Hausverwaltung betreut wird) nicht notwendig.

Das sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, indem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten Betätigung) begrenzt.

Beachten Sie | Allerdings war die Sache nicht spruchreif, denn es fehlten Feststellungen zur privaten (Mit-)Nutzung des Arbeitszimmers. Sollte ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung auf die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder für andere private Tätigkeiten (z. B. Aufbewahrung privater Unterlagen) entfallen, würde ein Abzug der Aufwendungen ausscheiden.

Kommt das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu dem Schluss, dass es sich um ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer handelt und liegt der Mittelpunkt der steuerbaren Betätigungen nicht im Arbeitszimmer, können die Aufwendungen bis zu 1.250 EUR abgezogen werden, wenn für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen und ggf. im Schätzungsweg aufzuteilen.

PRAXISHINWEIS | Die Abzugsmöglichkeit oder -begrenzung ist für jede Tätigkeit selbstständig zu prüfen. Ist der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.3.2017, Az. IX R 52/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194355

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Schenkungsteuer: Gilt die günstige Steuerklasse I auch bei Schenkung des biologischen Vaters?

| Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter gilt bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch dann, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts Hessen muss der Bundesfinanzhof in der Revision aber noch bestätigen. |

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich die Steuerklasse III (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR). Begründung: Die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person bestehe, die die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe. Das Finanzgericht Hessen sah das aber im Sinne des Steuerpflichtigen anders.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016, Az. 1 K 1507/16, Rev. BFH Az. II R 5/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192738

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Gesetzgebung: Zwei Steuergesetze mit Breitenwirkung verkündet

| Rund zwei Monate vor der Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber noch einmal aktiv geworden und hat zwei interessante Gesetze verabschiedet. Wichtige Aspekte werden vorgestellt. |

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz soll der Steuerbetrug über Briefkastenfirmen bekämpft werden. Danach haben Steuerpflichtige Beziehungen zu Gesellschaften im Nicht-EU-Ausland anzuzeigen. Auch Finanzinstitute können ggf. verpflichtet sein, den Finanzbehörden Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.

Beachten Sie | Bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten unterliegen Kreditinstitute keiner Verschwiegenheitspflicht mehr. Zudem erhält die Finanzverwaltung erweiterte Möglichkeiten im Kontenabrufverfahren.

Rückwirkende Kindergeldzahlungen

Um Missbräuche beim Kindergeld zu bekämpfen, wird Kindergeld (abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren) nur noch für sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Steuerklassen bei Ehegatten

Bei Eheschließung werden beide Ehegatten künftig automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft – und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Ein Steuerklassenwechsel ist aber selbstverständlich möglich.

Beachten Sie | Ferner ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Dies hat dann zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingruppiert werden.

Inkrafttreten: Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Briefkastenfirmen sind am 25.6.2017 in Kraft getreten. Die Änderungen beim Kindergeld und bei den Steuerklassen bei Ehegatten werden hingegen erst zum 1.1.2018 wirksam.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

Mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ wird die Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger wegen eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt.

Zudem sind vor allem folgende Neuregelungen zu nennen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz und das aktuelle Gesetz wurden die Netto-Grenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (= abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind) angehoben:

  • Die eigentliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde von 410 EUR auf 800 EUR erhöht.
  • Werden geringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgaben abgezogen, gelten besondere Aufzeichnungspflichten, wenn eine Grenze (bisher: 150 EUR, neu: 250 EUR) überschritten wird.
  • Alternativ zum Sofortabzug können geringwertige Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten eingestellt und dann über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze von 1.000 EUR bleibt bestehen.

Beachten Sie | Die neuen Grenzen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

MERKE | Zusammengefasst ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Grundsatz: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • bis 250 EUR: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
  • ab 250,01 EUR bis 800 EUR: Sofortabzug oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
  • ab 800,01 EUR bis 1.000 EUR: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 EUR bis 1.000 EUR zu erfassen.

Sanierungserträge

Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Fraglich ist, wie dieser Teil steuerrechtlich zu behandeln ist. Denn der Bundesfinanzhof hat die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung verworfen, da sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Mit Schreiben vom 27.4.2017 hat die Verwaltung hierauf reagiert und Übergangsregeln erlassen. Danach gilt u. a. Folgendes: Wurde der Forderungsverzicht der Gläubiger bis zum 8.2.2017 (an diesem Tag wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs veröffentlicht) endgültig vollzogen, sind die Regelungen weiter anwendbar.

Nunmehr hat auch der Gesetzgeber reagiert und die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung gilt für alle Fälle, die nach dem 8.2.2017 verwirklicht werden.

Beachten Sie | Die gesetzliche Neuregelung zu den Sanierungserträgen kann aber erst dann in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat. Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten.

Quelle | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682 (siehe auch PlenumKOMPAKT des Bundesrates vom 2.6.2017 zu ausgewählten Tagesordnungspunkten); Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017, BGBl I 2017, S. 2074; BMF-Schreiben vom 27.4.2017, Az. IV C 6 – S 2140/13/10003

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Kapitalanleger


Teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks: Führt die Kaufpreisstundung zu Zinseinnahmen?

| Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Grundstück gegen langfristig gestundete Kaufpreisraten an einen erbberechtigten Angehörigen veräußert, ist der in den Raten rechnerisch enthaltene Zinsanteil als Kapitalertrag zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt. Diese Auffassung vertritt der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf. Die Richter des 7. Senats sehen das jedoch anders. |

Sachverhalt

Eheleute veräußerten ein Einfamilienhaus an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Als Gegenleistung wurde eine – bei Änderung des Preisindexes für Lebenshaltung gegebenenfalls anzupassende – monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR für die Dauer von 31 Jahren (insgesamt 372.000 EUR) vereinbart. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 393.000 EUR. Für 2013 setzte das Finanzamt einen in den Kaufpreisraten enthaltenen steuerbaren Zinsanteil an. Nach erfolglosem Einspruch wandten sich die Steuerpflichtigen an das Finanzgericht Düsseldorf.

Beachten Sie | Ob wegen der unverzinslich gestundeten Kaufpreisforderung ein Zinsvorteil zu versteuern ist, war bereits im Veranlagungszeitraum 2012 zwischen den Beteiligten Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage der Eheleute statt, da die Kaufpreisraten bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für die ratierliche Zahlung beinhalteten. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesfinanzhof mangels fristgerechter Revisionsbegründung als unzulässig.

In der aktuellen Entscheidung hat der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf die Auffassung des 7. Senats nicht bestätigt – und zwar aus folgenden Gründen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält jede Kaufpreisforderung, die über mehr als ein Jahr gestundet wird, einen Zinsanteil. Bleibt der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung hinter dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes zurück, dann spricht eine Vermutung dafür, den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der entgeltliche Anteil der Übertragung bestimmt sich nach der Höhe des Entgelts in Relation zu dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes. Bei gestundeten Forderungen ist nicht der Nennwert, sondern nur der abgezinste Barwert maßgeblich. Nur in dieser Höhe können dem Erwerber auch spiegelbildlich Anschaffungskosten entstehen.

PRAXISHINWEIS | Soweit ersichtlich hat der Bundesfinanzhof bisher noch nicht entschieden, ob die Grundsätze zur Versteuerung eines Zinsanteils bei gestundeten Forderungen auch bei teilentgeltlichen Geschäften gelten. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf also mit Spannung erwartet werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, Az. 11 K 3064/15 E, Rev. BFH Az. VIII R 3/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193217; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014, Az. 7 K 451/14 E; BFH, Beschluss vom 31.5.2005, Az. VIII B 67/96

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebliche Nutzung der Ehegattenimmobilie: Zahlungen von einem Oder-Konto vermeiden

| Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. |

Beispiel

Ein Ehemann nutzt eine im Alleineigentum seiner Ehefrau stehende Immobilie unentgeltlich für eigenbetriebliche Zwecke. Das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen hat die Ehefrau in eigenem Namen abgeschlossen.

Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen von einem Oder-Konto der Eheleute (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis). Zahlungen auf dieses Konto erfolgen im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemanns aus seiner selbstständigen Arbeit.

In einem solchen Fall kann der Ehemann die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung, dass der Unternehmer-Ehegatte die Aufwendungen persönlich getragen hat – und das ist bei einem Oder-Konto grundsätzlich derjenige, der den Betrag schuldet.

Beachten Sie | Ob es sich um ein betriebliches oder ein privates Konto handelt, ist hier regelmäßig unbeachtlich.

Auch die Drittaufwands-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hilft hier nicht weiter. Denn die Ehefrau hat keine Schuld des Ehemanns, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen getilgt. Da die Ehefrau die Aufwendungen für eigene Rechnung getätigt hat, können dem Ehemann die Anschaffungskosten auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 10/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194360

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Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde

| Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Dabei ist das Unternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt und die Attraktivität dieses Wahlrechts (weiter) eingeschränkt. |

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Die für den Zuwendungsempfänger übernommene Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.

MERKE | Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Grenze von 35 EUR erst wegen der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, www.iww.de, Abruf-Nr. 194363; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 26

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Künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer berechtigen nicht zur Rückstellung

| Ein Handwerksbetrieb kann keine Rückstellung für künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen. |

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer war Mitglied einer Handwerkskammer, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Handwerksbetrieb seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007, 2008 und 2009 als sonstige Rückstellungen. Das Finanzgericht Thüringen erkannte die Rückstellungen an, der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtungen bereits konkretisiert sind. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen. Die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Zudem ist zu beachten, dass die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft ist. Das bedeutet, dass die Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht bezieht. Somit waren die Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.4.2017, Az. X R 30/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194616

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrales Ausscheiden aus Mitunternehmerschaften

| Erst Ende 2016 hatte die Finanzverwaltung den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass in einigen Punkten angepasst. Und nun besteht schon wieder Aktualisierungsbedarf. Denn der Bundesfinanzhof hat – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und diese Abfindung in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. |

Zum Hintergrund

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann aber durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Bereits in 2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Realteilung nicht zwingend die Beendigung der Gesellschaft voraussetzt. Denn die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters zu.

Entschieden hatte der Bundesfinanzhof aber nur zum Ausscheiden gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu übertragen sind.

Fortführung der Rechtsprechung

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: Eine gewinnneutrale Realteilung liegt in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft erhält.

Beachten Sie | Damit wendet sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die von einer Versteuerung nur dann absehen will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Kurzum: Gesellschafter können somit künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihr Schreiben aus 2016 zeitnah anpasst.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194619; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194623; BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13; BMF-Schreiben vom 20.12.2016, Az. IV C 6-S 2242/07/10002:004

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Umsatzsteuerzahler


Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Obacht bei der Vernichtung der Lieferscheine

| Nach der Verkündung des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes im Bundesgesetzblatt sind Lieferscheine nicht mehr aufbewahrungspflichtig, wenn sie keine Buchungsbelege sind. Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung. Dies gilt erstmals für Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist. Bei dieser Bürokratieabbaumaßnahme muss jedoch auch die Umsatzsteuer beachtet werden, wonach sich eine Aufbewahrungspflicht ergeben kann. |

Handelt es sich um keine Kleinbetragsrechnung (250 EUR-Grenze), muss die Rechnung zahlreiche Angaben enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Eine Rechnung kann indes auch aus mehreren Dokumenten bestehen. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben.

Nimmt die Rechnung nun auf den Lieferschein Bezug (z. B. hinsichtlich des Liefer- oder Leistungszeitpunkts), wird der Lieferschein zum umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteil und darf demzufolge auch künftig nicht vorzeitig vernichtet werden.

Quelle | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.6.2017, BGBl I 2017, S. 2143

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Arbeitnehmer


Haben Streifenpolizisten eine erste Tätigkeitsstätte?

| Durch die Reisekostenreform wurde der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ mit Wirkung zum 1.1.2014 durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Durch die Neuregelung ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs somit oft nicht mehr anwendbar. Doch inzwischen liegen für einige Berufsgruppen erste finanzgerichtliche Entscheidungen vor – u. a. auch für Polizeibeamte im Streifendienst. |

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke). Handelt es sich demgegenüber um eine Auswärtstätigkeit, sind 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig.

Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war für die Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte nach altem Recht vorlag, entscheidend, wo sich der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers befand. Danach waren Polizeibeamte im Streifendienst grundsätzlich nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, denn sie verbrachten den überwiegenden Teil der Arbeitszeit im Streifenwagen.

Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Mit der Einführung des neuen Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte gelten jetzt völlig neue Beurteilungskriterien (dauerhafte Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, arbeitsrechtliche Festlegung etc.), die das Finanzgericht Niedersachsen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hatte. Danach begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine erste Tätigkeitsstätte. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier arbeitstäglich auf und verrichtet er im Polizeirevier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten (beispielsweise Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten), sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend, damit die Dienststelle zur ersten Tätigkeitsstätte wird.

Nach diesen Grundsätzen stand dem klagenden Polizeibeamten für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu.

Beachten Sie | Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob sich durch die gesetzliche Neuregelung für Polizisten im Streifendienst etwas grundlegend geändert hat. Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen zum neuen Recht teilen wird.

Quelle | Erste Tätigkeitsstätte: FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2017, Az. 2 K 168/16, Rev. BFH Az. VI R 27/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193890; Regelmäßige Arbeitsstätte: BFH-Urteil vom 9.11.2015, Az. VI R 8/15

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2017

| Im Monat August 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2017
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2017 (bzw. 16.8.2017*)

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.8.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2017 (bzw. 21.8.2017*) für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2017 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den in den Klammern angegebenen Tag.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2017 am 29.8.2017.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Flexirentengesetz: Neue Hinzuverdienstgrenzen seit 1.7.2017

| Wer vor dem Erreichen der Altersgrenze in Rente geht, darf seit dem 1.7.2017 bis zu 6.300 EUR jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bisher lag die Hinzuverdienstgrenze bei 450 EUR monatlich. Ein Verdienst, der über 6.300 EUR hinausgeht, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Diese Änderungen basieren auf dem sogenannten Flexirentengesetz vom 8.12.2016. |

PRAXISHINWEIS | Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) gilt weiterhin die Jahresverdienstgrenze von 5.400 EUR. Somit besteht vor Vollendung der Regelaltersgrenze zwar die Möglichkeit, bis zu 6.300 EUR pro Kalenderjahr zu verdienen, aber bereits ab einem Verdienst von mehr als 5.400 EUR wäre man kein Minijobber mehr.

Durch die neuen flexibleren Hinzuverdienstregelungen soll es einfacher werden, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten. Die wesentlichen Neuerungen des Flexirentengesetzes hat die Deutsche Rentenversicherung in einer 28 Seiten umfassenden Broschüre zusammengestellt, die unter www.iww.de/s165 heruntergeladen werden kann.

Quelle | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016, BGBl I 2016, S. 2838

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Aktuelles Steuerrecht 7/2017





Monats-Rundschreiben Plus 07-2017


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Ende des Bezugszeitraums: Kein Kindergeld mehr für am Monatsersten geborene Kinder

| Der Bezugszeitraum beim Kindergeld endet grundsätzlich dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Am Ende des Bezugszeitraums besteht für ein am Monatsersten geborenes Kind für diesen Monat kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Kindergeld wird nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei muss das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen sein.

Für die Berechnung des Alters wird der Tag der Geburt bereits mitgerechnet. Das bedeutet: Ist das Kind am zweiten Tag des Monats geboren, zahlt die Familienkasse für diesen Monat noch Kindergeld. Wird das Kind jedoch am ersten Tag des Monats geboren, vollendet es bereits einen Tag davor sein 25. Lebensjahr. Im Geburtstagsmonat gibt es somit kein Kindergeld mehr.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich der Vater aber nicht zufrieden geben und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.9.2016, Az. 4 K 392/14, NZB BFH Az. V B 147/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193131

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Diese Erleichterungen können Sie nutzen

| Das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern“. Der nachfolgende Überblick zeigt, welche steuerlichen Erleichterungen das Gesetzespaket beinhaltet. |

Einkommensteuer

Wird für geringwertige Wirtschaftsgüter (= abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind) die Sofortabschreibung beansprucht, sind Aufzeichnungspflichten zu beachten, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

Die erhöhte Grenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Lohnsteuerlich ist auf zwei Anpassungen hinzuweisen:

  • Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR betragen hat. Der letztgenannte Wert wurde nun auf 5.000 EUR angehoben. Somit sind monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen erst bei über 5.000 EUR vorzunehmen.
  • Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68 EUR nicht übersteigt. Da die Grenze an den Mindestlohn anknüpft (8 Stunden x 8,50 EUR = 68 EUR) und dieser zu Jahresbeginn auf 8,84 EUR erhöht wurde, wurde auch der Tageslohn-Grenzwert erhöht – und zwar auf 72 EUR.

Beachten Sie | Beide lohnsteuerlichen Änderungen gelten (rückwirkend) mit Wirkung vom 1.1.2017.

Umsatzsteuer

Kleinbetragsrechnungen (Grenze bisher: 150 EUR; neue Grenze ab 1.1.2017: 250 EUR) müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.

Vorgeschrieben sind „nur“ folgende Angaben:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder – im Fall einer Steuerbefreiung – ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde eine Regelung, wonach eine Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) ausgeschlossen ist.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2015 – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Mit der nun (rückwirkend zum 1.1.2017) gesetzlich verankerten Verwaltungsmeinung sollen insbesondere Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen vermieden werden.

Abgabenordnung

Sind Lieferscheine keine Buchungsbelege, sind sie nicht mehr aufbewahrungspflichtig. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung.

Inkrafttreten: Diese Regelung gilt erstmals für Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.

Quelle | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz), BR-Drs. 305/17 (B) vom 12.5.2017

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Kein Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage

| Ein Spendenabzug ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Ehegatte von seinem Partner eine Schenkung mit der Auflage erhält, einen Teil davon zu spenden. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Sachverhalt

Ein Ehemann hatte seiner Frau einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die Ehefrau sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen, was sie auch tat. Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die Ehefrau die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim Ehemann scheiterte der Ab-

zug, weil die Zuwendungsbestätigungen nur der Ehefrau erteilt worden waren. Hiergegen klagte die Ehefrau – jedoch ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung wie folgt:

Ein Spendenabzug des Ehemanns scheidet aus, weil die Zuwendungsbestätigung fehlt. Diese ist spenderbezogen und nicht übertragbar.

Sieht man die gespendeten Beträge als durchlaufenden Posten an, ist der Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil dann die Ehefrau den Betrag von 130.000 EUR (ähnlich einer Treuhänderin) für den Ehemann weitergeleitet und somit nicht selbst gespendet hätte.

Versteht man die Überweisung des Geldes an die Ehefrau dagegen als Schenkung unter Auflage, fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit aufseiten der Ehefrau. Ferner hat sie keine eigene Entscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.

Letztlich liegt auch keine wirtschaftliche Belastung vor. Der gesamte Betrag (400.000 EUR) war zwar schenkweise in das Eigentum der Ehefrau übergegangen, aber von Anfang an geschmälert um die Weitergabeverpflichtung. Die Ehefrau wurde von vornherein um den Nettobetrag (270.000 EUR) bereichert, sodass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gemindert wurde, sondern gestärkt.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Dass der Bundesfinanzhof hier jedoch eine andere Auffassung vertreten wird, darf zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 2395/15 E, Rev. BFH Az. X R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192359

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Vermieter


Erneuerung der Einbauküche: Sofortabzug der Kosten erst ab 2017 ausgeschlossen

| Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche als ein einheitliches Wirtschaftsgut über zehn Jahre abzuschreiben. Aufwendungen für die Erneuerung einer Spüle und eines Küchenherds sind somit nicht mehr sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium wendet diese neuen Grundsätze zwar in allen noch offenen Fällen an – verpflichtend aber erst für Veranlagungszeiträume ab 2017. |

Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 können Steuerpflichtige auf Antrag also noch von der günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs profitieren. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.5.2017, Az. IV C 1 – S 2211/07/10005 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194094; BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Keine Abschreibungen beim Kauf von Vertragsarztpraxen, wenn es primär um die Kassenarztzulassung geht

| Die Übertragung von Vertragsarztpraxen berechtigt den Erwerber nur dann zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden. |

Zum Hintergrund

Die Vertragsarztzulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie wird in zulassungsbeschränkten Gebieten in einem Nachbesetzungsverfahren erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden. Gleichwohl enthalten Praxisübertragungsverträge oft Regelungen zur Überleitung der Zulassung auf den Praxiserwerber und eine Verpflichtung zur Mitwirkung des Zulassungsinhabers im Nachbesetzungsverfahren.

Das erste Verfahren

Sachverhalt

Eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis erwarb die Vertragsarztpraxis eines Kassenarztes. Der Kaufpreis für die Praxis orientierte sich an den durchschnittlichen Einnahmen aus der Untersuchung und Behandlung der gesetzlich und privat versicherten Patienten samt eines Zuschlags. Eine Besonderheit der Einzelpraxis war, dass die Patienten diese im Wesentlichen aufgrund von Überweisungen anderer Ärzte aufsuchten und diese Zuweiserbindungen ein entscheidender wertbildender Faktor waren.

Die Gemeinschaftspraxis übernahm einige Mitarbeiter der Einzelpraxis und das Patientenarchiv. Denn sie ging davon aus, dass frühere Patienten die Gemeinschaftspraxis aufsuchen würden. Sie wollte ihre Tätigkeit jedoch nicht in den Räumen des bisherigen Praxisinhabers ausüben. Der bisherige Einzelpraxisinhaber übernahm im Kaufvertrag die Verpflichtung, im Nachbesetzungsverfahren an der Erteilung der Zulassung an eine Gesellschafterin der Gemeinschaftspraxis mitzuwirken.

Wird eine Vertragsarztpraxis mit den zugehörigen Wirtschaftsgütern der Praxis (insbesondere des Praxiswerts) als Chancenpaket erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers werde im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis erteilt.

Maßgebliches Indiz für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket war, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüber liegenden Wert vereinbarten. Dem stand nicht entgegen, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.

Das zweite Verfahren

Sachverhalt

Der Inhaber einer Einzelpraxis schloss mit dem Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis einen Praxisübernahmevertrag. Dieser stand unter der Bedingung der erfolgreichen Überleitung der Vertragsarztzulassung auf den Erwerber. Der Verkäufer verpflichtete sich auch hier, im Nachbesetzungsverfahren an der Überleitung der Zulassung auf den Erwerber mitzuwirken. Zudem verlegte er seine Vertragsarztpraxis für eine kurze Zeit an den Ort der Gemeinschaftspraxis. Allerdings wurde er tatsächlich nicht für die Gemeinschaftspraxis tätig.

Der Bundesfinanzhof verneinte die AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Dies begründete er wie folgt: Der Neugesellschafter hat nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft, da er weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse gehabt hat. Der wirtschaftliche Vorteil aus einer unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung ist ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, da es sich nicht innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums verbraucht. Da dieses Wirtschaftsgut keinem Wertverzehr unterliegt, ist es auch nicht abschreibbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 7/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193967; BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 56/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193966

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Pensionsrückstellungen: So erfolgt die Prüfung der Überversorgung

| Pensionszusagen sind ein beliebtes steuerliches Gestaltungsmittel. Allerdings sind bei der Ausgestaltung zahlreiche Fallstricke zu beachten, wie die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung zeigt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (erneut) mit der sogenannten Überversorgungsprüfung beschäftigen müssen und diese im Grundsatz bestätigt. |

Hintergrund

Die Überversorgung baut auf der Überlegung auf, dass der Arbeitgeber eine Versorgung zusagt, indem er eine nach der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibende Versorgungslücke von etwa 20 bis 30 % der letzten Aktivbezüge schließt.

Dieser Gedankengang wurde dann von der Rechtsprechung weiter präzisiert. Danach liegt eine Überversorgung vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen. In diesen Fällen ist die Pensionsrückstellung dann entsprechend zu kürzen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung u. a. folgende praxisrelevante Punkte heraus:

  • Als Aktivbezüge gilt der vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit im Wirtschaftsjahr tatsächlich gezahlte Arbeitslohn. Einzubeziehen sind auch variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen), die mittels Durchschnittsberechnung für die letzten fünf Jahre zu ermitteln sind.
  • Dauerhafte Gehaltsminderungen reduzieren die Aktivbezüge. Allerdings müssen für die Dauer einer vorübergehenden Unternehmenskrise vereinbarte Gehaltskürzungen nicht zwingend zur Minderung der Versorgung führen.
  • Für die Prüfung der Grenze sind alle am Bilanzstichtag durch den Arbeitgeber vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüche einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Inwieweit die Ansprüche auf eigenen Leistungen des Versorgungsanwärters beruhen, ist unerheblich.

Der Bundesfinanzhof räumte jedoch auch ein, dass es bei einer dauerhaften Herabsetzung der Aktiv-Bezüge geboten sein kann, den Maßstab im Sinne einer zeitanteiligen Betrachtung zu modifizieren. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Bewertungsbegrenzung nicht in einen Anwartschaftsteil hineinwirkt, der zu den früheren Stichtagen jeweils nicht überversorgend war.

Beachten Sie | Dem trägt ein Schreiben der Finanzverwaltung insoweit Rechnung, als dort für den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis (mit einer Änderung des Gehaltsniveaus) ein besonderer prozentualer Grenzwert gebildet wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.12.2016, Az. I R 4/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193355; BMF-Schreiben vom 3.11.2004, Az. IV B 2 – S 2176 – 13/04

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Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb verfassungswidrig

| Nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. |

Für Anteilsübertragungen ab dem 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung dürfte zum weiteren Umgang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeitnah Stellung beziehen. Bis dahin sollten (negative) Bescheide unbedingt offengehalten werden.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193932

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Umsatzsteuerzahler


Erweiterte Gebrauchtwagengarantie ist umsatzsteuerpflichtig

| Nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen erbringt ein Autohaus, das mit einem Fahrzeugverkauf eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie anbietet, eine einheitliche Leistung, die insgesamt mit 19 % zu besteuern ist. |

Die Garantiezusage ist eine einheitliche untrennbare Leistung, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers beim Gebrauchtwagenkauf geprägt ist (Kombinationsmodell). Diese ist einheitlich nach dem dominierenden Bestandteil, dem Fahrzeugkauf, zu besteuern. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof dieser Meinung in der Revision anschließen wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.2.2017, Az. 11 K 134/16, Rev. BFH Az. XI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193841

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Arbeitgeber


Schadenersatz wegen Diskriminierung ist steuerfrei

| Muss ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen, ist diese auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

Sachverhalt

Gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“ erhob eine Einzelhandelskauffrau eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung wurde bei ihr eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht

schlossen die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich, wonach eine Entschädigung i. H. von 10.000 EUR vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Da das Finanzamt diese Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hatte, erhob sie Klage und bekam vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht.

Bei der steuerlichen Beurteilung einer Schadenersatzzahlung, die auf einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn der Schadenersatz einen Vermögensschaden nach § 15 Abs. 1 AGG ausgleichen soll (z. B. entgehenden Arbeitslohn).
  • Handelt es sich demgegenüber um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG (z. B. Zahlungen wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung), dann ist eine solche Entschädigung steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Beachten Sie | Ist die Frage einer Diskriminierung wesentlicher Bestandteil des Arbeitsgerichtsprozesses, stellt eine mittels Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung nach dem AGG auch dann eine solche wegen eines immateriellen Schadens dar, wenn letztlich offenbleibt, ob eine Benachteiligung tatsächlich stattgefunden hat.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.3.2017, Az. 5 K 1594/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193461

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Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber sind zusammenzurechnen

| In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber wegen der damit verbundenen Restriktionen oftmals nicht wirklich praktikabel sein. |

Sachverhalt

Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Zusätzlich möchte er sie (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden. Ist das möglich?

Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind.

PRAXISHINWEIS | Der Gesamtverdienst darf (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 24.4.2017 „Nachgefragt (17): 2 Minijobs bei einem Arbeitgeber – geht das?“, unter iww.de/s145

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Arbeitnehmer


Dienstzulagen an Polizeibeamte nicht steuerfrei

| Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei. |

Diese Zulagen werden nicht ausschließlich für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2017, Az. VI R 30/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193667

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„Sensibilisierungswoche“ zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils ist Arbeitslohn

| Die Zuwendung eines Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) hat Entlohnungscharakter und führt zu Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. |

Sachverhalt

Das Gesamtkonzept des einwöchigen Seminars wurde vom Arbeitgeber mitentwickelt und sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auskunftsgemäß wurden dabei grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme in Höhe von rund 1.300 EUR trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt qualifizierte den der „Sensibilisierungswoche“ beizumessenden Wert als Arbeitslohn – und zwar zu Recht, wie auch das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Für die steuerliche Beurteilung der „Sensibilisierungswoche“ ist es entscheidend,

  • ob ein konkreter Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hergestellt werden kann (kein Arbeitslohn) oder
  • ob es sich um eine – allgemeine – gesundheitspräventive Maßnahme handelt (dann Arbeitslohn).

Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit scheidet ein den Arbeitslohn ausschließendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers regelmäßig aus.

PRAXISHINWEIS | Bei einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge im Sinne der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch kommt aber zumindest eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR (Freibetrag) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, sodass geeignete Fälle über einen Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof offengehalten werden können.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 3682/15 L, Rev. BFH Az. VI R 10/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193938

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2017

| Im Monat Juli 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2017 am 27.7.2017.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

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Broschüre: Steuertipps für alle Steuerzahler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat in einer umfangreichen Broschüre (Stand Mai 2017) zahlreiche Steuertipps rund um die Einkommensteuererklärung 2016 zusammengestellt. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s146 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Aktuelles Steuerrecht 6/2017





Monats-Rundschreiben Plus 06-2017


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Erben zahlen für geerbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer

| Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Erbschaftsteuer. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht an. |

Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Beachten Sie | Die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben besteht nicht. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss „nur“ beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Wird der Pflichtteilsanspruch später geltend gemacht, löst dies keine weitere Erbschaftsteuer aus. Aber: Macht der Erbe den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, fällt für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer an.

MERKE | Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer vermeiden, wenn er auf die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.12.2016, Az. II R 21/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192927

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Grunderwerbsteuer: Rückwirkende Erhöhung bei späterer Grundstücksbebauung möglich

| Grunderwerbsteuer auf den Grund und Boden sowie auf das noch zu errichtende Gebäude wird dann fällig, wenn zwischen dem Kauf des Grundstücks und der Errichtung der Immobilie ein objektiv sachlicher Zusammenhang hergestellt werden kann. Im Fachjargon spricht man von einem „einheitlichen Vertragswerk“. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ein nachträgliches Ereignis ist, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der von der Stadt und von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u. a. festgelegt, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt setzte daraufhin die Grunderwerbsteuer fest, bezog aber nur die Kosten für den Grundstückskauf ein. Nach der Steuerfestsetzung schloss der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.

Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung und bezog nun die Baukosten mit ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige und bekam vor dem Finanzgericht Niedersachsen Recht, da die bestandskräftigen Bescheide nicht mehr änderbar gewesen seien. Dies sah der Bundesfinanzhof allerdings anders und hob die Vorentscheidung auf.

Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist.

Mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags steht fest, dass das Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand ist und damit auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Vor Abschluss des Bauerrichtungsvertrags kommt eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Kauf des Grundstücks um die Baukosten somit nicht in Betracht. Bis dahin ist das Grundstück in seinem tatsächlichen, unbebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags verändert sich der Gegenstand des Erwerbsvorgangs nachträglich – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erwerbs.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.1.2017, Az. II R 19/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193277

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Lebenslanges Kindergeld bei spät diagnostiziertem Gendefekt?

| Eltern erhalten für erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies soll nach Ansicht des Finanzgerichts Köln auch dann gelten, wenn ein Gendefekt erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte. |

Sachverhalt

Die 1968 geborene T leidet an einer erblichen Muskelerkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft kommt. Diagnostiziert wurde dies erst im Alter von
30 Jahren. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand. Mit 40 Jahren wurde ein Grad der Behinderung von 100 % verbunden mit dem Merkzeichen G und aG festgestellt. Seit dem 43. Lebensjahr bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Den Kindergeldantrag des Vaters für die Zeit ab Januar 2010 lehnte die Familienkasse ab, da die Behinderung nicht vor dem Erreichen der Altersgrenze eingetreten sei, die für vor 1982 Geborene noch bei 27 Jahren (heute 25 Jahre) lag. Der Gendefekt habe erst wesentlich später zu einer Behinderung geführt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg.

Die Erkrankung besteht bereits seit der Geburt. Dass sie erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres diagnostiziert worden ist, ist unerheblich, da es auf den objektiven Befund ankommt und nicht auf dessen Kenntnis. Ebenfalls belanglos ist, dass die Tochter zunächst nur leichtere Symptome der Krankheit verspürt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht aber die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 12.1.2017, Az. 6 K 889/15, Rev. BFH Az. XI R 8/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193078; BFH-Urteil vom 4.8.2011, Az. III R 24/09

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Vermieter


Einkunftserzielungsabsicht kann auch durch Fehlverhalten der Miteigentümer entfallen

| Kann ein Steuerpflichtiger eine früher vermietete Eigentumswohnung nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen, wenn die Wohnung mehrere Jahre leer steht. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dem Steuerpflichtigen dabei das Fehlverhalten oder das Nichtverhalten der Miteigentümer zuzurechnen. |

Hintergrund: Bei leer stehenden Objekten können Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Absicht, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis.

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass sich der Eigentümer intensiv um eine Sanierung bemüht hatte. Weil die Miteigentümer aber nicht mitwirkten, war es nicht möglich, die Sanierung voranzutreiben und abzuschließen.

Die über Hausverwaltungen und Makler vorgenommenen Vermietungsbemühungen in den Streitjahren waren nicht ernsthaft und nachhaltig gemeint. Sie konnten wegen des Zustands der Anlage nur ins Leere laufen und dienten lediglich der Prüfung, ob überhaupt Mietinteressenten vorhanden sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.1.2017, Az. IX R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193072

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Kapitalanleger


Positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

| Erzielen Steuerpflichtige sowohl negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, das der Abgeltungsteuer unterliegt, als auch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, das nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern ist, kann eine Verrechnung erfolgen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt als Darlehen zwischen nahestehenden Personen ein, sodass die Zinsen nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterlagen.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab. Der Bundesfinanzhof war hier allerdings großzügiger.

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden. Diese Regelung schließt aber nicht aus, dass negative Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, verrechnet werden dürfen.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sodass eine Verlustverrechnung möglich wird.

PRAXISHINWEIS | Die Verlustverrechnung hat hier sowohl eine positive als auch eine negative Folgewirkung:

  • Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR ist bei Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, ausgeschlossen. Dies verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und auch nicht gegen das objektive Nettoprinzip.

  • Allerdings können die tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgezogen werden, was bei einer Versteuerung nach der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht zulässig ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VIII R 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193278

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Steuerliche Rückstellungshöhe ist auf den Ansatz in der Handelsbilanz begrenzt

| Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst bestätigt. |

Unterschiede können sich u. a. aus dem unterschiedlichen Abzinsungszeitraum ergeben. Steuerlich ist bei Sachleistungsverpflichtungen nämlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich indes auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert.

Beachten Sie | Ob die (für die Finanzverwaltung günstige) Deckelung der Rückstellungshöhe wirklich zulässig ist, wird der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden müssen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2016, Az. 1 K 1912/14, Rev. BFH Az. I R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193496

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Häusliches Arbeitszimmer bei einem Selbstständigen trotz vorhandener Praxisräume anerkannt

| Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Keine Abzugsbeschränkung besteht jedoch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Kosten immerhin bis 1.250 EUR abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig ein solcher anderer Arbeitsplatz ist. |

Sachverhalt

Ein selbstständiger Logopäde war in zwei angemieteten Praxen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gelangte wegen der konkreten Umstände zu dem Schluss, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei. Da der Bundesfinanzhof diese Sichtweise in der Revision bestätigte, konnte der Logopäde seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR p. a. als Betriebsausgaben abziehen.

Auch Selbstständige können auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein – und zwar dann, wenn der andere Arbeitsplatz (in den Geschäfts- oder Praxisräumen) in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nicht genutzt werden kann. Ob dies der Fall ist, ist anhand der objektiven Umstände des individuellen Einzelfalls zu klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.

Im Streitfall war die Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer insbesondere wegen der Größe und Ausstattung, der Nutzung durch vier Angestellte, dem Umfang der Büroarbeit und der Vertraulichkeit der Unterlagen unzumutbar. Im Zusammenhang mit früheren Entscheidungen weist der Bundesfinanzhof zudem darauf hin, dass es dem Steuerpflichtigen nicht immer zumutbar ist, Unterlagen und Geschäftspapiere in seine Praxis zu verbringen und dort zu bearbeiten.

Beachten Sie | Das Verfahren ist für den Logopäden positiv ausgegangen und liefert anderen Selbstständigen Argumente, die gegen das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes sprechen. Allerdings ist auch zu konstatieren, dass der Bundesfinanzhof von einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb nicht nur dann ausgeht, wenn dieser tatsächlich eingerichtet ist. Da Selbstständige (im Gegensatz zu Arbeitnehmern) die konkrete Ausgestaltung regelmäßig selbst bestimmen können, ist von einem anderen Arbeitsplatz bereits dann auszugehen, wenn er in zumutbarer Weise dort eingerichtet werden könnte.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2017, Az. III R 9/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193358

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Mittelbare Beteiligung löst Abgeltungsteuer aus

| Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der deutlich höher sein kann, als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Regelung gilt aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Das heißt: Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatten eine Steuerpflichtige und ihr (später verstorbener) Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkelgesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt.

Strittig war nun die Besteuerung der Darlehenszinsen. Das Finanzamt stellte auf den persönlichen Steuersatz ab, wohingegen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof den Abgeltungsteuersatz anwandten.

Die Regelung, wonach die Zinsen aus Darlehen eines mindestens zu 10 % unmittelbar beteiligten Gesellschafters nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, findet für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters keine Anwendung. Ein gesetzgeberisches Versehen ist insoweit ausgeschlossen, als die mittelbare Beteiligung hier nicht explizit genannt ist, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.

Zudem ist eine weitere Ausnahmeregelung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht anzuwenden. Danach muss der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine nahestehende Person sein. Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sein.

Da die Steuerpflichtige aber über keine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügte und auch keine anderweitige „faktische“ Beherrschung erkennbar war, war sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft keine nahestehende Person.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193071

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Umsatzsteuerzahler


Bundesfinanzhof durchschlägt gordischen Knoten in Bauträger-Altfällen

| Seit geraumer Zeit ringen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte um eine verfassungsgerechte Lösung in sogenannten Bauträger-Altfällen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu entschieden und damit wohl den gordischen Knoten in den meisten Fällen durchschlagen. Denn nach der Entscheidung kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann zu seinem Nachteil geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger zusteht. |

Hintergrund und Rückblick

In § 13b Umsatzsteuergesetz (= UStG) sind bestimmte Fälle aufgeführt, in denen der Leistungsempfänger (also nicht der leistende Unternehmer) die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Dies wird als Übertragung der Steuerschuldnerschaft bezeichnet.

Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangende Bauträger ausgedehnt. Somit erstellten die an Bauträger leistenden Unternehmer fortan „Nettorechnungen“ und überließen die Abführung der Umsatzsteuer den Bauträgern. Diese konnten jedoch wegen ihrer zumeist steuerfreien Verkaufsumsätze keinen (spiegelbildlichen) Vorsteuerabzug geltend machen.

Als der Bundesfinanzhof die Einbeziehung der Bauträger in die Anwendung des § 13b UStG als rechtswidrig verwarf, rollte auf die Finanzämter eine Antragswelle mit Rückerstattungsforderungen der Bauträger zu. Dies wollte der Gesetzgeber mit einem Reparaturversuch verhindern:

Zum einen wurde der alte Status quo (zumindest weitgehend) wiederhergestellt. Denn nach dem geänderten § 13b UStG wird der Leistungsempfänger für bezogene Bauleistungen dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat.

Für Altfälle wurde § 27 Abs. 19 UStG eingefügt. Hier wurde rückwirkend (für Umsätze, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt wurden) geregelt, dass in den Fällen, in denen die Leistungsempfänger nachträglich einen Korrekturantrag stellen, die Steuer bei den leistenden Unternehmern nachzufordern ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde geregelt, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Der rückwirkende Regelungsinhalt des § 27 Abs. 19 UStG und die Nachbelastung der leistenden Unternehmer löste zahlreiche zivil- und finanzgerichtliche Verfahren aus. In der Praxis wartete man seitdem gespannt auf höchstrichterliche Entscheidungen in einem Hauptsacheverfahren – und eine derartige Entscheidung liegt nun vor.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Diese zusätzliche Änderungsvoraussetzung ergibt sich aus einer Auslegung von § 27 Abs. 19 UStG nach Normzweck, Sinnzusammenhang und Wortlaut. Dabei ist zudem der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen.

Kurzum: Der leistende Unternehmer wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet. Er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Offene Fragen

Beim Bundesfinanzhof gibt es zwei Umsatzsteuersenate. Entschieden hat vorerst aber nur der V. Senat des Bundesfinanzhofs, sodass eine abweichende Sichtweise des XI. Senats zumindest denkbar ist.

Zudem betrifft die aktuelle Entscheidung nur die Seite des bauleistenden Unternehmers. Hinsichtlich der Erstattungsanträge der Bauträger ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung diesen tatsächlich die Auszahlung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer verweigern kann, bis der Bauträger die Rückzahlung der Umsatzsteuer-Differenz an den Bauleistenden nachweist. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat zu dieser Frage die Ansicht vertreten, dass die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet. Die Finanzverwaltung hat hiergegen aber bereits Revision eingelegt.

In diesem Sinne stellt die vorliegende Entscheidung nur eine Etappe im wohl noch längeren Weg zur verfassungs- und unionsrechtlichen Klärung und nachfolgenden Abwicklung der Bauträger-Altfälle dar.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193273; FG Münster, Urteil vom 31.1.2017, Az. 15 K 3998/15 U, Rev. BFH Az. V R 6/17

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Arbeitgeber


Stück- und Akkordlöhne sind Bestandteile des Mindestlohns

| Stück- und Akkordlöhne können Gehaltsbestandteile sein und sind auch nach dem Mindestlohngesetz zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn (seit 1.1.2017: 8,84 EUR brutto je Zeitstunde) für die geleisteten Stunden erreicht wird. So lautet im Kern eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. |

Der Gesetzgeber hat keine bestimmte Lohnermittlungsmethode vorgegeben und auch keinen festen Grundlohn. Den Arbeitsvertrags- und den Tarifvertragsparteien steht es frei, unterschiedliche Entlohnungsformen zu vereinbaren. Ein leistungsabhängiger Lohnbestandteil, der das Ziel hat, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Anreiz dafür zu bieten, in quantitativer und qualitativer Hinsicht seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nachzukommen, ist geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.

Den Mindestlohnanspruch erfüllen grundsätzlich alle Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt grundsätzlich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (wie beispielsweise der Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes).

Eine Anrechnung scheidet auch aus, wenn der Entgeltbestandteil nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung steht, sondern eine andere Funktion als der Mindestlohn hat. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm z. B. für vermögenswirksame Leistungen, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten.

Beachten Sie | Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.1.2017, Az. 5 Sa 28/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192636; BAG-Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16; LAG Hamm, Urteil vom 22.4.2016, Az. 16 Sa 1627/15

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Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: Hausrat und Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig

| Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählt das Bundesfinanzministerium auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 EUR pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Düsseldorf.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus teleologischen und historischen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung dieser Aufwendungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, lediglich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen – nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich die Finanzverwaltung allerdings nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt. Da diese bereits anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2017, Az. 13 K 1216/16 E, Rev. BFH Az. VI R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193302; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, 
Rz. 104

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Kein Lohnsteuerfreibetrag für Rürup-Beiträge

| Wer Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag leistet, erhält für die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge keinen Lohnsteuerfreibetrag. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung verfassungskonform. |

Hintergrund: Durch einen Lohnsteuerfreibetrag erhalten Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt, da der Lohnsteuerabzug verringert wird. Die Lohnsteuer ist aber nur eine Form der Einkommensteuer und somit keine Steuer eigener Art. Bei einem Lohnsteuerfreibetrag fällt also eine etwaige Steuererstattung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung entsprechend geringer aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 55/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192762

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2017

| Im Monat Juni 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.6.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.6.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.6.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.6.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.6.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2017.* Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

* Für Bundesländer, in denen der 15.6.2017 (Fronleichnam) ein Feiertag ist, gilt der 16.6.2017.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2017 am 28.6.2017.

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Aktuelles Steuerrecht – Spezialausgabe





MRS Plus Sonderausgabe 01/2017


Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2017:

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

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Für Unternehmer


Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

| Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend Barumsätze tätigen. Dies zeigen zahlreiche Betriebsprüfungen. Denn kommt es hier zu Beanstandungen, drohen oft erhebliche Hinzuschätzungen. Damit die Kasse in der nächsten Betriebsprüfung nicht zum Stolperstein wird, sollten die folgenden Aspekte unbedingt beherzigt werden. |

1. Pflicht zur Kassenführung

Ausgangspunkt für die Verpflichtung zur Kassenführung ist regelmäßig die Buchführungspflicht. Ist der Steuerpflichtige buchführungspflichtig, müssen die Bücher und Aufzeichnungen insbesondere den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO (= Abgabenordnung) und
§§ 238 ff. HGB (= Handelsgesetzbuch) entsprechen. Daneben sind auch Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die sich aus den Einzelsteuergesetzen und den außersteuerlichen Gesetzen ergeben.

Im Umkehrschluss sind also Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet.

Beachten Sie | Eine Aufzeichnungspflicht kann sich aber auch für Einnahmen-Überschussrechner aus § 22 UStG (= Umsatzsteuergesetz) ergeben. Danach sind Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzuzeichnen.

Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 1.8.2016, Az. 2 V 115/16) hat jüngst entschieden, dass auch für Einnahmen-Überschussrechner im bargeldintensiven Bereich regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig ist. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Beachten Sie | Ungeachtet der vorstehenden Aspekte kann es für Einnahmen-Überschussrechner auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, ein (ordnungsgemäßes) Kassenbuch zu führen. Dies verschafft einen schnellen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben und zeigt, wohin die liquiden Mittel geflossen sind.

2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152) wurde der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht nun auch gesetzlich festgeschrieben – und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016.

MERKE | Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festgehalten werden sollen.

3. Offene Ladenkasse

Eine bestimmte Form der Kassenführung schreiben weder der Gesetzgeber noch die Gerichte vor. Somit besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine „offene Ladenkasse“ (auch Schubladenkasse genannt) zu führen.

In der Praxis findet man diese Form überwiegend in Kleinstbetrieben oder bei Außer-Haus-Veranstaltungen (Bier- und Weinstände auf Volks- und Stadtfesten, Außer-Haus-Verkauf in Eisdielen oder Wurst- und Getränkestände in Fußballstadien). Dabei werden als Behältnisse herkömmliche Geldkassetten, Zigarrenkisten oder ähnliche Aufbewahrungsutensilien genutzt.

3.1 Kassenbericht

Die offene Ladenkasse wird ohne technische Unterstützung geführt. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Kassenart, kann er die Tageseinnahmen mithilfe eines fortlaufend nummerierten Kassenberichts durch Rückrechnung (retrograde Methode) aus dem gezählten Kassenbestand ermitteln.

Sinn und Zweck eines Kassenberichts ist demzufolge die richtige und nachvollziehbare Ermittlung der Bareinnahmen. Ein Kassenbericht kann z. B. wie folgt aussehen:

Muster-Kassenbericht

Tagesendbestand
(Endbestand zum Geschäftsschluss)

./. Anfangsbestand
(Kassenbestand des Vortages)

= Zwischensumme (Saldo aus
Tageseinnahmen und Tagesausgaben)

+ Kassenausgaben des Tages

+ Geldtransit auf das betriebliche
Konto oder weitere Kassen

+ Privatentnahmen

./. Privateinlagen

./. sonstige Tageseinnahmen

= Kasseneinnahme des Tages

Der handschriftlich zu führende retrograd aufgebaute Kassenbericht entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Diese besagt, dass die tägliche Berechnung der Tageseinnahmen durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Tageskassenbestand erfolgen muss.

Das Erfordernis, einen Kassenbericht handschriftlich anzufertigen, ergibt sich indirekt aus § 146 Abs. 4 AO (Grundsatz der Unveränderbarkeit). Denn bei Kassenberichten, die beispielsweise mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel geführt werden, können Änderungen nicht mehr nachvollzogen werden.

Der Kassenbestand bei Geschäftsschluss muss vom Unternehmer, Geschäftsführer bzw. von Beauftragten täglich ausgezählt werden. Dabei sind sowohl die Geldscheine als auch das Hartgeld (inklusive Centmünzen) zu zählen. Als weiterer Nachweis für das tatsächliche Auszählen dient das Zählprotokoll (mehr dazu unter 3.2). Es ist darauf zu achten, dass nicht zu hohe Bargeldbestände ausgewiesen werden. Diese sind nämlich oft ein Indiz für die rein rechnerische Führung eines Kassenberichts.

Beachten Sie | In einigen Bereichen
(z. B. bei Discotheken) sind Bargeldbestände in fünfstelliger Höhe aber durchaus als normal anzusehen.

Auch wird es von der Betriebsprüfung kritisch hinterfragt, wenn hohe Kassenbestände bei gleichzeitiger hoher Überziehung des Bankkontos vorliegen.

Unbare Geschäftsvorfälle, z. B. EC-Karten-Zahlungen, dürfen nicht im Kassenbericht miterfasst und dokumentiert werden. Der Kassenbericht stellt das Grundbuch für die Bargeldumsätze dar.

Privatentnahmen müssen zwingend durch Eigenbelege nachgewiesen werden. Fehlende Eigenbelege eröffnen der Betriebsprüfung nämlich die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. Auch müssen Privatentnahmen laufend im Kassenbericht eingetragen werden (und nicht nur am Monatsende).

Ferner sind auch Privateinlagen durch Eigenbelege nachzuweisen. Die Bareinlagen müssen nachvollziehbar sein,
d. h., ungeklärte Einlagen in nicht unerheblicher Höhe sind zu vermeiden.

Die Kassensturzfähigkeit (= jederzeitige Vergleichbarkeit des Sollbestands mit dem tatsächlich vorhandenen Istbestand der Kasse) muss für jede Kasse gegeben sein! Bei fehlender Kassensturzfähigkeit ist die Buchführung eines Betriebes, in dem die Einnahmen ganz überwiegend über die Barkasse vereinnahmt werden, sowohl formell als auch materiell nicht ordnungsgemäß (FG Münster, Urteil vom 16.5.2013, Az. 2 K 3030/11 E, U).

Beachten Sie | Bei Betriebsprüfungen werden oft Kassenberichte vorgelegt, die „glatte“ Zahlen (ohne Nachkommastellen) beinhalten. Ergeben sich aus der Preisliste des Betriebes indes regelmäßig Zahlen mit Nachkommastellen, dann dürfte dies den Prüfer zu weiteren Prüfungshandlungen animieren.

Im Übrigen ersetzt ein Kassenbuch auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Es würde an einer vorgeschalteten Berechnung fehlen.

Und ganz wichtig: Keine Kassenminusbestände. Das bedeutet: Der Kassenbestand darf nie negativ sein.

MERKE | Das Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse stellt für sich genommen einen gravierenden formellen Mangel dar, der grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung berechtigt (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

3.2 Zählprotokoll

Der Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16) hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. Nach der Entscheidung ist bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Ein Zählprotokoll, d. h. die Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen, kann wie folgt aussehen:

Zählprotokoll

Scheine

Münzen

Einheit

Stück

Betrag

Einheit

Stück

Betrag

500 EUR

2 EUR

200 EUR

1 EUR

100 EUR

50 Cent

50 EUR

20 Cent

20 EUR

10 Cent

10 EUR

5 Cent

5 EUR

2 Cent

Summe

1 Cent

Summe

PRAXISHINWEIS | Auch wenn ein Zählprotokoll nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen. Der tägliche Zählnachweis sollte unter Angabe von Datum und Uhrzeit unterschrieben werden. So wird dokumentiert, dass die Zählung nach Geschäftsschluss vorgenommen wurde.

3.3 Kassenbuch

Das Kassenbuch (= Grundbuch) dient der buchmäßigen Darstellung und Erfassung des gesamten Bargeldverkehrs einschließlich der Bestände. Es erfüllt bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die Grundbuchfunktion.

PRAXISHINWEIS | Werden neben der Hauptkasse Sonderkassen geführt, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung das Vorliegen von Nebenkassenbüchern für jede einzelne Sonderkasse.

Form des Kassenbuchs

Ein Kassenbuch kann wie folgt geführt werden:

  • handschriftlich als gebundenes Kassenbuch in Buchform oder

  • als Loseblattsammlung in Form aneinandergereihter, retrograd aufgebauter Kassenberichte oder

  • mithilfe spezieller „Kassenbuch“-Software (mit täglicher Festschreibung der Daten, sodass diese unveränderbar sind).

PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG.

4. Elektronische Registrierkassen

4.1 Rechtslage bis Ende 2016

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07) sah jedoch in einem Schreiben aus 2010 (auch als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet) für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Beachten Sie | Dieses Zugeständnis war aber zeitlich befristet und endete zum 31.12.2016, sodass diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar sind! Sofern noch nicht geschehen, sollte bzw. muss schleunigst in eine finanzamtskonforme Kasse investiert werden.

4.2 Rechtslage ab 2017

Nach der 2. Kassenrichtlinie sind bei Geschäftsvorfällen, die mittels Registrierkassen erfasst werden, insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Es müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen im Sinne des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

Was unter steuerlich relevante Einzeldaten zu verstehen ist, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Beispiel

In einer Bäckerei werden am 2.3.2017 an den Kunden K folgende Brötchen und Croissants verkauft:

  • 3 Weizenbrötchen für 0,45 EUR
    pro Stück = 1,35 EUR
  • 3 Sesambrötchen für 0,40 EUR
    pro Stück = 1,20 EUR
  • 3 Croissants für 1,10 EUR
    pro Stück = 3,30 EUR

K bezahlt 5,85 EUR in bar.

Wenn die Betriebsprüfung diesen Sachverhalt prüft, muss sie diesen Vorgang in den gespeicherten Datenbanktabellen detailliert nachvollziehen können. Jedes einzelne verkaufte Brötchen bzw. Croissant muss erkennbar sein.

Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem mit der Prüfsoftware der Finanzverwaltung (IDEA) auswertbaren Datenformat vorliegen.

Beachten Sie | Alle steuerlich relevanten Daten (bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten) müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen!

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb des Gerätes indes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem
externen Datenträger
(beispielsweise USB-Stick, externe Festplatte) gespeichert werden.

Bei PC-(Kassen-)Systemen ist davon auszugehen, dass ausreichende Speicherkapazitäten vorhanden sind, um sämtliche Änderungsdaten auf einer internen Festplatte zu speichern. Aber auch bei diesen Systemen besteht die Möglichkeit der externen Datenspeicherung, ggf. auf besonderen Archivsystemen. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der EDV-Registrierkassen und PC-(Kassen-)Systeme sind zu protokollieren und diese Protokolle sind aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV (= Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)).

Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen (u. a. Bedienungs- und Programmieranleitungen, Struktur- und Verfahrensdokumentation sowie sonstige Anweisungen zur Programmierung) müssen aufbewahrt werden.

Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

4.3 Ausblick

Neben den bereits vorgestellten Änderungen durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gibt es weitere gravierende Neuregelungen, die (zeitlich) wie folgt in Kraft treten werden.

4.3.1 Kassen-Nachschau ab 2018

Ab 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

4.3.2 Neuerungen ab 2020

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a AO aus drei Bestandteilen besteht:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium fest.

Beachten Sie | Präzisiert werden die Anforderungen des § 146a AO durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung. Einen Entwurf hat das Bundesfinanzministerium am 3.4.2017 vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, dass elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte (z. B. Taxameter) erfolgt nicht. Da es sich bis dato aber „nur“ um einen Entwurf handelt, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Ab dem 1.1.2020 gilt die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Beachten Sie | Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen unter gewissen Voraussetzungen von der Belegausgabepflicht befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.

Ebenfalls ab 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben
diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a AO (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Katalog der Steuergefährdungsvorschrift (§ 379 AO) erweitert. Aufgenommen wurde u. a., dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder leichtfertig ein in § 146a Abs. 1 AO benanntes elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet.

Beachten Sie | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

5. Schätzung bei fehlerhafter Kassenführung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend der 2. Kassenrichtlinie aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel sein, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 158 AO).

Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe hinzugeschätzt werden darf, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise hat das Finanzgericht Düsseldorf (26.3.2012, Az. 6 K 2749/11 K,G,U,F) in 2012 wie folgt entschieden:

Führt ein Restaurant mit hohen Bareinnahmen und hohen Kassenbeständen kein Kassenbuch und erstellt es auch keine ordnungsgemäßen Kassentagesberichte, dann rechtfertigen diese formellen Buchführungsmängel eine Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes. Dies gilt selbst dann, wenn eine Nachkalkulation möglicherweise keine Differenz erbracht hätte.

Fehlen bei einem programmierbaren Kassensystem Protokolle nachträglicher Programmänderungen, stellt dies einen formellen Mangel dar, der schon für sich genommen zu einer Zuschätzung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

Die fehlende Kassensturzfähigkeit bei einer offenen Ladenkasse stellt einen so gewichtigen Mangel dar, dass die sachliche Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse zweifelhaft ist. Dieser gravierende Mangel berechtigt die Finanzverwaltung schon für sich genommen auch ohne Nachweis einer konkreten materiellen Unrichtigkeit zu Hinzuschätzungen (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

PRAXISHINWEIS | Diese exemplarischen Entscheidungen zeigen, dass Unternehmer (insbesondere mit hohen Bareinnahmen) gut beraten sind, sich „an die Spielregeln“ für eine ordnungsgemäße Kassenführung zu halten.

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Aktuelles Steuerrecht 5/2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Auswirkungen von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse auf den Sonderausgabenabzug

| Leistet eine gesetzliche Krankenkasse Bonuszahlungen nach § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert. Dieses positive Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 hat jedoch einige Fragen aufgeworfen. Denn Krankenkassen haben höchst verschiedene Programme geschnürt – entschieden wurde aber nur zu den Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V). Zudem können Krankenkassen bei der Datenübermittlung an das Finanzamt bis dato keine Differenzierung vornehmen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise nun vorgestellt. |

Betroffen sind nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V. Ferner muss der Versicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Beachten Sie | So lautet zumindest die Verwaltungsmeinung. Aus der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs lässt sich diese (profiskalische) Interpretation nämlich nicht unbedingt herauslesen.

Die Krankenkassen werden nun prüfen, ob die Voraussetzungen bei ihren Bonusprogrammen erfüllt sind. Ist dies der Fall, erhalten die Versicherten in 2017 eine Papierbescheinigung, die beim Finanzamt einzureichen ist. Erhalten Versicherte keine Bescheinigung, können sie davon ausgehen, dass das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse nicht begünstigt ist.

Beachten Sie | Zur verfahrensrechtlichen Umsetzung (= Änderung etwaiger Steuerbescheide) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 29.3.2017 Stellung genommen.

Quelle | BMF vom 13.3.2017: „Auswirkungen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Einkommensbesteuerung“, unter www.iww.de/s96; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 – S 0338/16/10004

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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Schwelle soll auf 800 EUR steigen

| Die Bundesregierung hat sich auf die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 EUR sollen ab 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden können. Der Bundestag und der Bundesrat müssen diesen Plänen aber noch zustimmen. |

Zum Hintergrund: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind (beispielsweise ein Laptop). Bei der Prüfung der Schwelle von derzeit 410 EUR wird immer auf den Nettowert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

Quelle | BMWi, Mitteilung vom 7.3.2017: „Zypries: „Anhebung der Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern entlastet Mittelständler und Handwerksbetriebe“

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Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln

| Im Steuerrecht ist nur eines sicher, es wird nie langweilig. Dafür hat aktuell der Bundesfinanzhof gesorgt. Denn nach neuer Sichtweise ist die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen stufenweise zu ermitteln, wodurch der steuerliche Abzug grundsätzlich erhöht wird. |

Hintergrund: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Krankheitskosten) ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %).

Das Beispiel verdeutlicht, wie die zumutbare Belastung nach bisheriger Rechtslage und nach der neuen BFH-Sichtweise ermittelt wird:

Beispiel

Ein verheirateter Steuerpflichtiger (ein Kind) hat in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.148 EUR erklärt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 51.835 EUR.

Bisherige Ermittlung:

Stufe 3 (über 51.130 EUR):
0,04 x 51.835 EUR = 2.073 EUR

Nach Abzug der zumutbaren Belastung wirken sich 2.075 EUR steuermindernd aus.

Neue stufenweise Ermittlung:

Stufe 1 (bis 15.340 EUR):
0,02 x 15.340 EUR = 306,80 EUR

Stufe 2 (über 15.340 EUR bis 51.130 EUR):
0,03 x 35.790 EUR = 1.073,70 EUR

Stufe 3 (über 51.130 EUR):
0,04 x 705 EUR = 28,20 EUR

Die zumutbare Belastung nach stufenweiser Ermittlung beträgt 1.409 EUR. Somit sind die Aufwendungen in Höhe von 2.739 EUR abziehbar. Der Vorteil gegenüber der bisherigen Ermittlung beträgt 664 EUR.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.1.2017, Az. VI R 75/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192930

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Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

| Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. In 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung.

Für das Streitjahr 2012 gelangte das Finanzamt nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorlägen und veranlagte das Ehepaar einzeln zur Einkommensteuer.

Die Eheleute argumentierten, dass sie nur räumlich, nicht jedoch persönlich und geistig getrennt leben. Der Auszug der berufstätigen Ehefrau sei durch die schwierige Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Schwiegermutter begründet gewesen. Man hätte sich weiterhin getroffen und Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie für den Unterhalt des Sohnes wurden stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es nie gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Nach Anhörung der Eheleute und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt.

In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, sodass es glaubhaft ist, dass das Ehepaar seine Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft – trotz der räumlichen Trennung – aufrechterhalten hat. Die Schilderungen werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen.

Schließlich haben die Eheleute auch die Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da beide weiterhin die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.

Beachten Sie | Dass die Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen, sah das Finanzgericht als unschädlich an. Denn dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.2.2017, Az. 7 K 2441/15 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192494

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Vermieter


Mittelbare Grundstücksschenkung berechtigt den Beschenkten zur Abschreibung

| Der Bundesfinanzhof hat der Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung ein Ende gesetzt. Jetzt darf also auch derjenige die Gebäude-Abschreibung geltend machen, der Geld mit der Auflage geschenkt bekommt, damit eine Mietimmobilie zu kaufen. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine Immobilie für 475.000 EUR gekauft. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb hatte sie von ihrem Vater 400.000 EUR und von der Mutter 200.000 EUR geschenkt bekommen. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, dafür die Immobilie zu kaufen und zu renovieren (= mittelbare Grundstücksschenkung). Da die Immobilie vermietet wurde, machte die Tochter eine Abschreibung für das Gebäude in Höhe von 5.000 EUR geltend.

Finanzamt versagt die Abschreibung

Das Finanzamt versagte jedoch die Gebäudeabschreibung. Denn die Tochter habe selbst keine Anschaffungskosten getragen, von denen sie Abschreibungen vornehmen kann. Und auch die Regelung des § 11d Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, komme hier nicht in Betracht. Denn die Eltern als Schenker haben zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen können.

Finanzgericht gibt der Klage statt

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendet der Schenker dem Beschenkten nämlich das Grundstück zu, sodass der Schenker als Rechtsvorgänger im Sinne des § 11d EStDV anzusehen ist. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung wird der Schenker zumindest in einer juristischen Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie, um sie sodann zu übertragen.

Bundesfinanzhof bestätigt Vorinstanz

Der Bundesfinanzhof hielt die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision für unbegründet und hat sie daher zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe die von der Tochter geltend gemachten Abschreibungen zutreffend als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird.

Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bedeutend, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesfinanzhof für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 EStDV auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2016, Az. IX R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192059

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Vorab entstandene Werbungskosten bei verbilligter Vermietung nur anteilig absetzbar

| Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken muss die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Denn nur dann ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug möglich. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg auch für vorab entstandene Werbungskosten. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte 2012 eine Eigentumswohnung geerbt, diese noch im selben Jahr instand gesetzt und dann im nächsten Jahr verbilligt (zu unter 66 %) an seinen Sohn vermietet. Die in 2012 vorab entstandenen Aufwendungen machte er in vollem Umfang als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen anteiligen Abzug (Verhältnis zwischen Entgelt und ortsüblicher Miete) – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Nürnberg entschied.

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, durch eine Vermietung Einkünfte zu erzielen. Dies war hier der Fall. Einem ungekürzten Abzug der Aufwendungen stand jedoch entgegen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung verbilligt überlassen hatte.

Das Finanzgericht sieht keinen Grund, bei vorab entstandenen Aufwendungen großzügigere Maßstäbe anzulegen, als bei Aufwendungen, die während der Nutzungsüberlassung entstanden sind.

PRAXISHINWEIS | Das Urteil bedeutet nicht, dass der ungekürzte Abzug vorab entstandener Werbungskosten in einem solchen Fall generell ausgeschlossen ist. Hierzu hätte der Steuerpflichtige aber nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen müssen, dass er zunächst die Absicht hatte, die Wohnung zur ortsüblichen Marktmiete an Dritte zu überlassen. Dies gelang ihm im Streitfall aber nicht.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2017, Az. 4 K 764/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192859

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Investitionsabzugsbetrag: Verwaltungsschreiben zur Neuregelung

| Durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann Abschreibungsvolumen in ein Jahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts vorverlagert werden. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern. Die in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Voraussetzungen sind jedoch recht konfliktanfällig und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Die letzte Änderung erfolgte für IAB, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung bezogen. Wichtige Aspekte zur neuen Systematik werden vorgestellt. |

Abschaffung der
Funktionsbenennung

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Bis dato musste das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schaffte der Unternehmer ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an, war der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufzulösen.

Nach der Neuregelung ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre kann ein IAB für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.

Beachten Sie | Pkw sind regelmäßig nicht begünstigt, da das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden muss. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Hinzurechnung bei
begünstigter Investition

Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von IAB im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist als Wahlrecht ausgestaltet. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche IAB verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer entscheidet, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene IAB getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.

Beispiel

Einzelunternehmer A beansprucht für 2016, 2017 und 2018 einen IAB von jeweils 20.000 EUR. In 2019 erwirbt er eine Maschine für 120.000 EUR. A ordnet dieser Investition die IAB aus 2016 und 2017 in voller Höhe und aus 2018 mit 8.000 EUR zu. Er kommt somit auf 48.000 EUR (40 % von 120.000 EUR). Damit verbleiben von dem für 2018 beanspruchten IAB noch 12.000 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 genutzt werden können.

Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene IAB in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

Datenfernübertragung

Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln – und zwar bei der Bilanzierung im Rahmen der E-Bilanz und bei der Einnahmen-Überschussrechnung mit der Anlage EÜR.

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen demgegenüber in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192860

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Krankenversicherungsbeiträge auf Gewinn aus einer Betriebsaufgabe?

| Der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Aufgabe des Gewerbebetriebs ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn kein Geld geflossen ist und Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. |

Durch Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen. Jedenfalls soweit der Gewinn bei einer Betriebsaufgabe der Besteuerung unterliegt, ist er auch eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, so das Landessozialgericht.

Der ehemalige Unternehmer möchte sich mit dieser Entscheidung aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt, die beim Bundessozialgericht anhängig ist.

PRAXISHINWEIS | Ob die Revision erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden. Zudem ist die Rechtsfrage nur relevant, wenn die in der Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit dem laufenden Gewinn erreicht wurde.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016, Az. L 11 KR 739/16, Rev. BSG Az. B 12 KR 22/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192861

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Koppelungsklausel in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist unwirksam

| Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe unwirksam. |

Nach Ansicht des Gerichts verstößt eine derartige Regelung gegen das Verbot der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15, NZB BSG Az. II ZR 347/16

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Zuordnung muss bis zum 31.5. erfolgen

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Frist nicht. |

Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung, sollte sie dem Finanzamt mit formlosem Schreiben angezeigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Finanzamt die Jahreserklärung 2016 nicht bis zum 31.5.2017 vorliegen wird.

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe ist stets kostenfrei

| Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird. |

Diese im Umlauf befindlichen Schreiben stammen weder vom BZSt noch von einer anderen amtlichen Stelle. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 15.3.2017 „Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.)“

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Arbeitgeber


Vom Veranstalter gewährter Rabatt ist bei Reisebüroangestellten kein Arbeitslohn

| Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. So lautet eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Sachverhalt

Eine Angestellte eines Reisebüros nahm zusammen mit ihrem Ehemann an einer stark rabattierten Hochseekreuzfahrt teil. Den Rabatt hatte der Reiseveranstalter Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und als Arbeitslohn von dritter Seite – jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Im Streitfall gewährte der Reiseveranstalter den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Diese lagen z. B. in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzlicher Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.

Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Reisebüroangestellten habe entlohnen wollen. Dass sie die Vergünstigung nur wegen ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte beanspruchen konnte, reicht nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192492

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Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig

| Werden Bereitschaftsdienste unabhängig davon pauschal zum Grundlohn vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein.

Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Dies setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden voraus.

Die Intention der Steuerbefreiungsvorschrift ist, dass gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Und das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192383

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Arbeitnehmer


Private Nutzung eines Firmenwagens: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

| Dürfen Arbeitnehmer den Firmenwagen nach den arbeitsvertraglichen Regelungen für volle
Monate nicht privat nutzen, wenn sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Korrektur der ganzjährig versteuerten Dienstwagennutzung um fünf Monate, weil er den Pkw nach einem Hirnschlag am 23.2.2014 nicht nutzen konnte. Das ärztliche Fahrverbot wurde durch eine Fahrschule erst am 29.7.2014 aufgehoben.

Für die Zeit des Fahrverbots dürfe keine Besteuerung erfolgen, da kein Vorteil entstanden sei und kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er wegen einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Da das Finanzamt dennoch keine Minderung des Arbeitslohns akzeptierte, klagte der Arbeitnehmer und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf zumindest teilweise Recht.

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Pkw zu. Wird der Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist es also irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hat. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Beachten Sie | Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist. Ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Entscheidung

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richtet sich nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen.

Im Streitfall war u. a. geregelt, dass die Nutzung untersagt ist, wenn der Arbeitnehmer nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Krankheiten eingeschränkt ist. Für das Finanzgericht Düsseldorf stand fest, dass der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung im Streitfall vorlag. Hierfür sprach bereits, dass sich der Arbeitnehmer sehr umsichtig verhalten hat, indem er sich am 29.7.2014 einer erneuten Fahrprüfung unterzogen hat.

Beachten Sie | Allerdings ist nur für die vollen vier Monate (März bis Juni 2014) kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Denn der Nutzungsvorteil ist für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung findet nicht statt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 1932/16 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192318; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 26/10

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2017

| Im Monat Mai 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2017
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2017
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2017
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2017 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2017 am 29.5.2017.

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Aktuelles Steuerrecht 4/2017


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden

| Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist. |

Hintergrund

Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Personenbezogene Ermittlung

Der Bundesfinanzhof ging bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen aus. Die Aufwendungen waren somit (unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen) auf 1.250 EUR begrenzt. Nach neuer Sichtweise kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden, der das Arbeitszimmer nutzt und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt (personenbezogene Ermittlung).

Sachverhalt

Im ersten Streitfall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun verworfen.

Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Beachten Sie | Im zweiten Streitfall hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

PRAXISHINWEIS | Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres (z. B. wegen Eintritts in den Ruhestand) die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, einer Krankheit oder an den Wochenenden. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192062; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192063

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Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen

| Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte.

Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der Bundesfinanzhof allerdings nicht.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden.

PRAXISHINWEIS | Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug als Sonderausgaben. Denn hier ist zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der Bundesfinanzhof den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben in einer Entscheidung aus 2008 abgelehnt hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189941; BFH-Urteil vom 21.10.2008, Az. X R 44/05

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Vermieter


Vorweggenommene Erbfolge: Überschussprognose bei zeitlich begrenztem Nießbrauch erforderlich

| Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen ist. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Das Problem: Mietvertrag und unentgeltliche Übertragung des Mietobjekts unter Nießbrauchsvorbehalt standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Der Nießbrauch war auf fünf Jahre begrenzt und der Sohn wollte die Wohnung danach weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Für das Finanzgericht Münster stand damit fest, dass es nach Ablauf der fünf Jahre zum Erlöschen des Mietverhältnisses kommen würde und die Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung einmünden würde. Damit war diese Einkunftsquelle von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine Überschusserzielungsabsicht konnte nicht unterstellt werden.

Beachten Sie | Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wäre typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige Überschüsse erwirtschaften will, auch wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Eine Überschussprognose wäre regelmäßig nicht erforderlich. Von „auf Dauer“ konnte aber wegen der Begrenzung auf fünf Jahre für das Gericht keine Rede sein.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen, aber noch nicht eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.12.2016, Az. 4 K 2628/14 F, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192260

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Kapitalanleger


Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

| Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen – und dies ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat. |

Auf Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Darlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Kurzum: Bausparverträge dürfen im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.

Quelle | BGH-Urteile vom 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16; BGH, PM Nr. 21/17 vom 21.2.2017

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Bundesfinanzhof verwirft den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums

| Die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies hat aktuell der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden. |

Sinn und Zweck

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach einer gesetzlichen Regelung steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses.

Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen also eine steuerliche Begünstigung.

Entscheidung

Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber in 1997 entschieden, indem er die gesetzliche Steuerbefreiung abschaffte.

Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Sie verstößt damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Beachten Sie | Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat aber auch ausdrücklich klargestellt, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Unberührt bleiben somit individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls (wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen) beruhen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191755; BFH, PM Nr. 10 vom 7.2.2017; BMF-Schreiben vom 27.3.2003, Az. IV A 6 – S 2140 8/03, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 6 – S 2140/07/10001-01

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Es bleibt dabei: Ein Zählprotokoll ist bei einer offenen Ladenkasse keine Pflicht

| Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls – also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen – für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. |

Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ist ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Soweit die Ausführungen in einer Entscheidung aus 2015 in der Praxis dahingehend missverstanden worden sind, dass über den Kassenbericht hinaus auch ein Zählprotokoll erforderlich sei, ist dies nicht der Fall. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung war vom Bundesfinanzhof nicht beabsichtigt gewesen.

PRAXISHINWEIS | Die Prüfung von offenen Ladenkassen führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Auch wenn die Anfertigung eines Zählprotokolls nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen.

Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine
offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191465; BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13

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Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück: Verwaltung fordert Steuervorteile gewinnwirksam zurück

| Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsgebäuden auf im Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken im vergangenen Jahr geändert. Hierauf hat die Finanzverwaltung nun reagiert und eine Übergangslösung kreiert, die wenig Begeisterung auslösen dürfte. |

Urteilsgrundsätze

Bebaut ein Unternehmer-Ehegatte ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendes Grundstück mit eigenen Mitteln, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinen Anteil entfallenden Gebäudeteils.

Die Herstellungskosten, die der Unternehmer-Ehegatte für den im Miteigentum seines Ehegatten stehenden – betrieblich genutzten – Gebäudeteil getragen hat, darf er als eigenen Aufwand als Betriebsausgaben abziehen. Bis dato wurde dieser Aufwand „wie ein materielles Gebäude“ des Betriebsvermögens aktiviert. Der Vorteil: Es konnten z. B. Absetzungen für Abnutzungen
(= AfA) in Höhe von 3 % beansprucht werden.

Nach neuer Sichtweise ist nur ein Aufwandsverteilungsposten zu bilden. Da es sich nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, kann dieser Posten keine stillen Reserven enthalten. Zudem werden keine Steuerbegünstigungen gewährt, die nur für Betriebsvermögen zulässig sind (z. B. AfA in Höhe von 3 %).

Übertragen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten (z. B. das Kind), kann dieser den Anteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen. Im Ergebnis wird der Gebäudeteil des Nichtunternehmer-Ehegatten „doppelt“ abgeschrieben: Durch den Unternehmer-Ehegatten infolge der selbst getragenen Herstellungskosten und durch den Dritten vom Teilwert nach der Einlage.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, hat jedoch eine Übergangsregelung für Altfälle eingeführt. Das fiskalische Problem: Durch die neue Sichtweise würden sich stille Reserven bei Beendigung der betrieblichen Nutzung ggf. steuerneutral verflüchtigen.

Nach der Verwaltungsmeinung sind die „zu Unrecht“ vorgenommenen Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung rückgängig zu machen. Für den entstehenden Gewinn kann der Steuerpflichtige im Berichtigungsjahr (Erstjahr) eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von vier Fünfteln bilden. Diese Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren zu mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen.

Beispiel

EM hat auf einem Grundstück, das zur Hälfte auch seiner Ehefrau EF gehört, in 2006 ein Betriebsgebäude errichtet. Die von ihm getragenen Herstellungskosten (1 Mio. EUR) hat er aktiviert und mit 3 % (neue Sichtweise = 2 %) abgeschrieben. Die Veranlagungen für die Jahre bis 2015 sind bestandskräftig.

Korrektur: 500.000 EUR (Aufwandsverteilungsposten) x 1 % (AfA 3 % abz. 2 %) x 10 (Jahre 2006 bis 2015) = 50.000 EUR.

Den Gewinn von 50.000 EUR darf EM durch Bildung einer Rücklage auf 5 Jahre verteilen. In 2016 sind somit 10.000 EUR zu versteuern.

Beachten Sie | Auf eine Berichtigung kann auf Antrag verzichtet werden, wenn das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil auf den Betriebsinhaber übergeht und der Einlagewert des Miteigentumsanteils an dem Gebäude um den Betrag der unzulässigerweise gebildeten stillen Reserven gemindert wird.

FAZIT | Der Bundesfinanzhof hatte auf die Übergangsprobleme hingewiesen und eine Übergangslösung durch den Gesetzgeber angeregt. Diese Aufgabe hat nun die Verwaltung übernommen. Ob sich die Praxis mit der vorgenommenen Ausgestaltung zufrieden geben wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 6 – S 2134/15/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191226; BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. X R 46/14

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter

| Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen. |

Hintergrund: Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.

Übergangsregel: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird. Bedingung: Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, Az. IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190056; BFH-Urteil vom 14.1.2016, Az. IV R 5/14

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Umsatzsteuerzahler


Zum Umsatzsteuersatz bei einer Krankenhaus-Cafeteria

| Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um ermäßigt zu besteuernde Lebensmittellieferungen (7 %) oder um regelbesteuerte Restaurationsumsätze (19 %)? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befassen. |

Sachverhalt

Ein Unternehmer betrieb in zwei Krankenhäusern jeweils eine Cafeteria. Von den Krankenhausbetreibern hatte er Lagerräume, Räume zur Installation von Küchen sowie Flächen zur Aufstellung von Verkaufstheken gemietet. Außerhalb der angemieteten Verkaufsflächen befanden sich – ohne Trennwände – nicht mitvermietete Tische und Stühle, die dem Krankenhaus gehörten. Die Tische und Stühle wurden nicht nur, aber auch von den Kunden des Unternehmers zum Verzehr der Speisen und Getränke benutzt. Außerhalb der Öffnungszeiten standen sie Patienten und Besuchern als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung.

Die angebotenen Speisen (Fertiggerichte, Suppen, Kuchen und Eis, teils aus Tiefkühlkost, teils selbst hergestellt) wurden über die Theke sowohl in Einweggeschirr als auch auf Porzellangeschirr ausgegeben. Teilweise wurden Speisen durch das Thekenpersonal für gehbehinderte Kunden auch am Tisch serviert. Die Kunden räumten ihr benutztes Geschirr in der Regel selbst ab. Mitarbeiter des Unternehmers reinigten bei Bedarf die Oberflächen der Tische und Stühle.

Das Finanzgericht beurteilte das bereitgestellte Mobiliar als Dienstleistungselement, das zum Regelsteuersatz führt. Aus Verbrauchersicht werde eine Benutzung des Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebs geduldet. Und auch Verzehrvorrichtungen eines Dritten seien dem Betreiber wie eigene zuzurechnen, wenn sie aus objektiver Verbrauchersicht ihm zu gehören scheinen.

PRAXISHINWEIS | In der Praxis sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. So stellt es für sich allein noch kein schädliches Dienstleistungselement dar, dass Mobiliar vorhanden ist (z. B. Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers). Entscheidend ist die Frage, ob die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für eine Dienstleistung sprechenden Elemente überwiegen.

Das Finanzgericht hat die Revision u. a. deshalb zugelassen, da es nicht abschließend geklärt ist, ob die aus Verbrauchersicht uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Tische und Stühle außerhalb der Öffnungszeiten eine Berücksichtigung als Dienstleistungselement ausschließt oder ob es allein auf die Verhältnisse während der Öffnungszeiten ankommt. Da die Revision inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hierzu Stellung nehmen müssen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 7 K 7248/14, Rev. BFH Az. V R 61/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192311

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Arbeitgeber


Paketzusteller: Führt die Übernahme von Knöllchen zu Arbeitslohn?

| Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu Arbeitslohn. |

Sachverhalt

Ein Paketzustelldienst hatte in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Fahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatteten. War eine Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich, nahm er es hin, dass die Fahrer auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Das Unternehmen trug die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.

Nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllt der Paketzustelldienst mit Zahlung der Verwarnungsgelder nur eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Gelder seien jedoch gegenüber dem Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt worden.

Ungeachtet dessen erfolgte die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit der Arbeitnehmer.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat erst in 2013 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist dieser Fall aber nicht mit dem „Paketzustellfall“ vergleichbar. Abwarten, wie das der Bundesfinanzhof in der Revision sehen wird.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L, Rev. BFH Az. VI R 1/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191457; BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12

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Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil

| Für die private Nutzung eines Firmenwagens sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird dieser nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert. Übernimmt der Arbeitnehmer allerdings „nur“ einzelne Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff, Wagenwäsche), soll sich der geldwerte Vorteil nach Meinung der Verwaltung nicht vermindern. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen widersprochen und damit auch seine eigene Rechtsprechung modifiziert. |

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (AN) hat einen Firmenwagen ganzjährig auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt 6.000 EUR. AN hat 4.500 EUR für Benzin gezahlt.

Nach bisheriger Sichtweise minderten die selbst getragenen Benzinkosten den geldwerten Vorteil nicht. Nach neuer Auffassung vermindert sich der Sachbezugswert um 4.500 EUR, sodass AN nur noch 1.500 EUR versteuern muss.

Ein Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Pkw veranlasst sind. Nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs gilt dies nicht nur für ein Nutzungsentgelt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten
(z. B. für Kraftstoff) trägt. Denn auch in diesen Fällen fehlt es an einer vorteilsbegründenden und demzufolge lohnsteuerbaren Einnahme.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers jedoch den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191867; BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191868

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Arbeitnehmer


Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr möglich

| Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen, wobei die Ehefrau die Steuerklasse V erhielt. Kurze Zeit später beantragten sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit” an.

Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 3 K 887/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191106

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Verbesserungsvorschlag: Prämie nicht ermäßigt zu besteuern

| Eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. Eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung lehnte der Bundesfinanzhof somit ab. |

Eine ermäßigte Besteuerung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn statt einer Bonuszahlung eine Versorgungsleistung gewährt wird. Begründung des Bundesfinanzhofs: Hier fehlt es bereits an einem veranlagungszeitraumübergreifenden Ereignis, sodass keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2016, Az. VI R 53/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190788

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2017

| Im Monat April 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2017 am 26.4.2017.

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Kindergeld-Merkblätter für 2017

| Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2017 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 24.2.2017). Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben und können unter www.iww.de/s78 heruntergeladen werden. |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

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Aktuelles Steuerrecht 3/2017



Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Privates Veräußerungsgeschäft beim Verkauf einer selbst genutzten Ferienwohnung?

| Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Allein aus diesem Grund ziehen manchmal Steuerzahler bei geplanter Veräußerung „vorübergehend“ in das Gebäude ein. Aktuell hat sich das Finanzgericht Köln mit der Frage beschäftigt, ob auch eine Zweitwohnung, welche im Kern für Erholungsaufenthalte vorgesehen ist, die Ausnahmetatbestände erfüllen kann. |

Eine Selbstnutzung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine hinreichend ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht.

Ob eine Zweitwohnung ein für eine Eigennutzung taugliches Objekt ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums gehen davon aus, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, wenn ein Objekt vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, ihm in der übrigen Zeit jedoch als Wohnung zur Verfügung steht
(z. B. eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung).

Das Finanzgericht Köln hält es jedoch mit dem Gesetzeszweck nicht für vereinbar, eine als Zweitwohnung genutzte Ferienwohnung zu begünstigen, wenn diese nicht aus beruflichen Gründen – etwa im Wege der doppelten Haushaltsführung – vorgehalten und genutzt wird, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.10.2016, Az. 8 K 3825/11, Rev. BFH Az. IX R 37/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191685

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Kindergeld auch bei berufsbegleitendem Studium möglich

| Wann ist eine Erstausbildung abgeschlossen? Bei Beantwortung dieser Frage ist der Bundesfinanzhof großzügig. Das heißt bezogen auf den aktuellen Streitfall: Anspruch auf Kindergeld besteht selbst dann, wenn ein Kind als Physiotherapeut ein Studium (durchschnittlich 5 Semesterwochenstunden) anhängt und in dieser Zeit 30 Stunden pro Woche arbeitet. |

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Aus der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind zwei Aussagen hervorzuheben:

  • Das Kind schloss die Realschule ab, machte eine Lehre zur Physiotherapeutin, ging dann auf die Fachoberschule und studierte anschließend „Physiotherapie“. Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof die gesamte Ausbildungskette als mehraktige Ausbildung (= eine einzige Erstausbildung) eingestuft hat.
  • Ein Kind wird für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Eine zeitliche Mindestgrenze für eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung gibt es nicht. Somit war der Umfang von durchschnittlich nur fünf Semesterwochenstunden im Streitfall nicht schädlich.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.9.2016, Az. III R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190782

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Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

| Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegen die Einkünfte dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte wegen einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Steuerpflichtige mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen steuerfrei waren, musste sie die Kapitalabfindung versteuern. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, weshalb sie den ermäßigten Steuersatz begehrte. Dies lehnte der Bundesfinanzhof aber ab und hob das anderslautende Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Einkünfte „außerordentlich“ sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber vertragsgemäß, weil im Vertrag bereits ein Wahlrecht eingeräumt worden war.

Der Bundesfinanzhof äußerte zudem Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt durch Steuerbefreiung der Einzahlungen gefördert werden können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2016, Az. X R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191169

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Vermieter


„Mietzuschussdarlehen“ als steuerpflichtige Einnahme

| Fehlen bei einem „Mietzuschussdarlehen“ die typischen Merkmale eines Darlehens, kann die Zuwendung im Zeitpunkt ihres Zuflusses als steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Eine Vermieterin gewerblicher Immobilien erhielt vom Generalunternehmer eine Mindestrendite in Form eines Mietzuschusses. Der Grund: Unmittelbar nach Fertigstellung einer Gewerbeimmobilie war eine sofortige Vollvermietung nicht gewährleistet. Die Steuerpflichtige behandelte den Zuschuss als einkommensneutralen Darlehenszufluss. Dagegen sah das Finanzamt die Zuwendung als Garantieleistung für entgangene Mieteinnahmen an und erhöhte die Einnahmen – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte. Sie müssen allerdings in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sein.

Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen. Ein derartiger Zusammenhang ist insbesondere gegeben, wenn ein Dritter die Leistung erbringt, um dem Steuerpflichtigen die laufenden finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm wegen einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen würden. Eine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit wäre beispielsweise bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht gegeben.

Beachten Sie | Entsprechendes gilt für Mietausfallversicherungen oder eine Mieteinnahmengarantie. Auch diese Leistungen sind durch die Vermietungstätigkeit veranlasst.

PRAXISHINWEIS | Bei der Frage, wie die Zuwendung des Dritten zu werten ist, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung abzustellen.

Entscheidendes Merkmal eines Gelddarlehens ist die Überlassung der Valuta auf Zeit. Hieran fehlt es, wenn die Rückzahlungspflicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Denn hier ist nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.7.2016, Az. IX R 56/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190416

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Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2016

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2016 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2017. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. |

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Kapitalanleger


Aktientausch mit Barabfindung: Keine Besteuerung bei „Altaktien“

| Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser der Einkommensteuer. Diese Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Wurden die eingetauschten Aktien jedoch vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten (alte Spekulationsfrist), unterliegt die Barabfindung nicht der Besteuerung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige in 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. In 2009 erfolgte wegen der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde wegen des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt legte die Barabfindung als Kapitalertrag der Besteuerung zugrunde – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof jetzt befand.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstößt eine Besteuerung gegen das Rückwirkungsverbot, wenn sie auf Vermögensgegenstände zugreift, die nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerentstrickt waren und bis zum Zeitpunkt der Verkündung der neuen gesetzlichen Regelung steuerfrei realisiert wurden oder steuerfrei hätten realisiert werden können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 10/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191347

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinnkorrektur bei Nutzungsänderung

| Einnahmen-Überschussrechner können eine Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr grundsätzlich zu 100 % als Betriebsausgaben absetzen. Aber: Ändert sich der betriebliche Nutzungsumfang in den Folgejahren, kann das Erstjahr geändert werden. Hierauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hingewiesen. |

Hintergrund: Bei der Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ist eine Leasingsonderzahlung grundsätzlich nicht sofort abzugsfähig, sondern über die Laufzeit zu verteilen. Demgegenüber können Einnahmen-Überschussrechner eine Sonderzahlung bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen (Zufluss-/Abflussprinzip). Voraussetzung: Die Vertragslaufzeit beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt bei der Einnahmen-Überschussrechnung zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %). Aber auch die zukünftige Nutzung ist zu betrachten. Das bedeutet: Erfolgt eine Nutzungsänderung innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, ist der Steuerbescheid des Zahlungsjahres (anteilig) zu korrigieren, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Beispiel

Ab Dezember 2013 wird ein Pkw-Leasingvertrag abgeschlossen (Laufzeit 48 Monate). Die Leasingsonderzahlung beträgt 35.000 EUR. Zum Leasingbeginn lag die betriebliche Nutzung bei über 50 %, sodass ein Betriebsausgabenabzug von 35.000 EUR geltend gemacht wurde. Im Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung für 2013 bereits erfolgt ist – erfolgt eine Nutzungsänderung (betriebliche Nutzung unter 10 %).

Wegen der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug in 2013 rückwirkend um 16.770 EUR (23/48 von 35.000 EUR) zu kürzen.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 17/2016 vom 1.9.2016

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Ermittlung der Pkw-Privatnutzung bei fehlendem deutschen Bruttolistenpreis

| Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung realitätsnah wieder. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision anhängig. |

Sachverhalt

Im Streitfall gehörte zum Betriebsvermögen ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe. Das Fahrzeug hatte der Steuerpflichtige von einem Autohaus für 78.900 EUR erworben. Das Autohaus hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur zum Preis von 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte für das Fahrzeug nicht.

Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte der Steuerpflichtige anhand der 1 %-Regelung auf Basis des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises von 53.977 EUR. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR). Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR).

Beachten Sie | Die Rechtsfrage hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, zumal die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ein Dauertatbestand ist, solange das Kfz genutzt wird. Bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof sollten geeignete Sachverhalte offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 264/15, Rev. BFH Az. III R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191094

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Gesetzesänderung: Teileinkünfteverfahren nur bei maßgeblichem Einfluss auf die Tätigkeit der GmbH

| Durch eine gesetzliche Neuregelung wird das Teileinkünfteverfahren bei einem zu mindestens
1 % beteiligten Gesellschafter ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch gewährt, wenn er durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann. |

Hintergrund

Anstelle der Abgeltungsteuer können GmbH-Gesellschafter Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, zu mindestens
25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Bei der zweiten Alternative ist es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich, dass der Gesellschafter wegen seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann.

Rechtsprechung ausgehebelt

Auf diese Entscheidung hat nun der Gesetzgeber reagiert. Danach ist das Teileinkünfteverfahren nur noch zu gewähren, wenn der Gesellschafter durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann. Diese Regelung gilt erstmals ab dem VZ 2017.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000; BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuer: Bundesfinanzhof setzt bei der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen neue Maßstäbe

| Eine Rechnungsberichtigung wirkte bisher nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Dies führte mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährte. Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Zinsbelastung kürzlich als EG-rechtswidrig eingestuft hatte, hat der Bundesfinanzhof die Ausgestaltung dieser neuen Rückwirkungslogik erstmals konkretisiert. |

Welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann, blieb in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (leider) offen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann vor, wenn sie fünf elementare Grundangaben enthält, also Angaben

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Es reicht, so der Bundesfinanzhof, aus, dass die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist es beispielsweise ausreichend, dass die Rechnung über „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ ausgestellt ist. Demnach dürften die Finanzämter die neue Rückwirkungssystematik nur im Ausnahmefall an lediglich rudimentären Allgemeinbeschreibungen in der Ursprungsrechnung scheitern lassen können.

Auch hinsichtlich des spätesten Korrekturzeitpunkts der Rechnung blieb der Europäische Gerichtshof unkonkret – nicht aber der Bundesfinanzhof: Mangels gesetzlicher Festlegung ist auf den auch in anderen Rechtsbereichen maßgeblichen Stichtag „Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht“ abzustellen.

Empfehlungen und Ausblick

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung zeitnah übernimmt. Bis dahin sollten entsprechende Sachverhalte offengehalten werden.

Der Europäische Gerichtshof hält die Verzinsung zwar für unangemessen. Die Mitgliedstaaten sind aber befugt, Sanktionen bei Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen – etwa die Auferlegung einer Geldbuße. Inwiefern der deutsche Gesetzgeber hier tätig werden wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190785; EuGH vom 15.9.2016, C-518/14, Rs. Senatex

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Arbeitgeber


Neues Informationsportal zur Sozialversicherung

| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein neues Informationsportal für Arbeitgeber zur Sozialversicherung aufgebaut (www.informationsportal.de). Das Portal richtet sich vor allem an diejenigen, die wenig Erfahrung im Umgang mit der Sozialversicherung haben. |

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Beschäftigung von Studenten und Praktikanten: Seit 2017 gelten neue Regeln zur Sozialversicherung

| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihr Schreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten aus 2004 überarbeitet. Einige neue Vorgaben beim Werkstudentenprivileg werden nachfolgend vorgestellt. |

Werkstudentenprivileg

Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, sind Studenten als Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig. Als beschäftigte Studenten (sogenannte Werkstudenten) sind sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.

Damit das Werkstudentenprivileg anwendbar ist, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Der Status als ordentlich Studierender
  • 2. Immatrikulation an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
  • 3. Die Beschäftigung „neben“ dem Studium
    (20 Wochenstunden-Grenze)

Neuregelungen (auszugsweise)

Die Hochschulausbildung wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung beendet, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung schriftlich unterrichtet worden ist.

Beispiel

Ein Unternehmen beschäftigt einen Studenten, der seine letzte schriftliche Prüfung am 30.4.2017 schreibt. Das Prüfungsergebnis erhält er postalisch am 15.6.2017.

Der Student hätte bislang nur bis zum 30.4.2017 als „Werkstudent“ gegolten. Nach der neuen Sichtweise der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist er „Werkstudent“ bis zum 30.6.2017.

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann Versicherungsfreiheit auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon gehen die Spitzenorganisationen aber nicht mehr aus, wenn eine solche Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Beispiel

Ein Student nimmt am 1.4.2017 eine unbefristete Beschäftigung (25 Std. pro Woche) auf. Davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet. Die Versicherungsfreiheit ist ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird.

Beachten Sie | Ein Student darf seine Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausweiten. Die Beschäftigungsdauer bei demselben oder verschiedenen Arbeitgebern darf aber nicht über 182 Kalendertage bzw. 26 Wochen im Zeitjahr hinausgehen.

PRAXISHINWEIS | Die Neuregelungen gelten ab 1.1.2017 – und zwar nicht nur für neue, sondern auch für Beschäftigungen, die vor 2017 aufgenommen wurden. Sofern jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung vor 2017 durch die Anwendung der 26-Wochen-Regelung nach bisherigem Verständnis von Versicherungsfreiheit ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet.

Quelle | Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten, Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191542

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Arbeitnehmer


Werbungskosten: Haben Leiharbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist der Betrieb des Entleihers auch seit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung muss aber noch vom Bundesfinanzhof überprüft werden. |

Hintergrund

Die erste Tätigkeitsstätte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung – und das aus folgenden Gründen:

  • Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.
  • Handelt es sich demgegenüber um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, können 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden – also doppelt so viel. Zudem kommt für die ersten drei Tätigkeitsmonate eine Verpflegungspauschale (je nach Abwesenheitszeiten) in Betracht.

Zu der bis 2013 geltenden Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen berechnen können.

Seit 2014 ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

Von einer Zuordnung auf Dauer ist insbesondere dann auszugehen, wenn

  • der Arbeitnehmer unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Zuordnung „bis auf Weiteres“ eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Steuerpflichtige mit einer jederzeitigen Umsetzung bzw. Versetzung (bundesweit) einverstanden sein.

Im Streitjahr 2014 war der Steuerpflichtige ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Steuererklärung beantragten Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) akzeptierte das Finanzamt nicht, sondern gestattete nur die Entfernungspauschale. Dabei ging es von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb aus. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Wird ein Leiharbeiter einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers „bis auf Weiteres“ zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird somit – entgegen der derzeit gültigen Verwaltungsauffassung – nicht zur ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht ferner davon aus, dass wegen der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Denn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorübergehende Überlassung zulässig.

Beachten Sie | Diese Entscheidung will die
Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt somit vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016, Az. 9 K 130/16, Rev. BFH Az. VI R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191299; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 13

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2017

| Im Monat März 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2017 am 29.3.2017.

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Aktuelles Steuerrecht 2/2017





Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Elterngeld des Unterhaltsempfängers mindert abzugsfähigen Höchstbetrag

| Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers. Diese ungünstige Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof. |

Hintergrund: Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2017 bis zu 8.820 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 20.10.2016, Az. VI R 57/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190632

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Sind die Kinderfreibeträge zu niedrig?

| Das Finanzgericht Niedersachsen ist überzeugt, dass die Kinderfreibeträge (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen sind. Es hat daher ein Klageverfahren ausgesetzt und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten. |

Hintergrund: Die Höhe des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung ermittelt. Auf Grundlage dieser Ermittlung wird bei der Festsetzung der Einkommensteuer für jedes Kind ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf abgezogen. Der nach einer Durchschnittsberechnung vom Gesetzgeber festgelegte Kinderfreibetrag legt für alle Kinder ein sächliches Existenzminimum zugrunde, das – so das Finanzgericht – niedriger ist als der sozialhilferechtliche Regelbedarf eines Kindes ab dem 6. Lebensjahr. Das gilt auch für ältere oder volljährige Kinder, die z. B. wegen einer Ausbildung oder als behinderte Kinder zu berücksichtigen sind.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass auch die Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 1.1.2017 nichts an der Problematik ändert, weil die Berechnungsmethode unverändert bleibt.

Quelle | FG Niedersachsen vom 2.12.2016, Az. 7 K 83/16; FG Niedersachsen, PM vom 5.12.2016

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Grundfreibetrag, Kindergeld & Co. steigen ab 2017 geringfügig an

| Der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag wurden geringfügig erhöht. Die folgende Aufstellung zeigt, welche Beträge in 2017 und 2018 gelten. |

Der Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) wurde für 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR erhöht. In 2018 erfolgt ein weiterer Anstieg um 180 EUR auf 9.000 EUR. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde entsprechend angepasst.

Kinderfreibetrag: Anstieg in 2017 um 108 EUR auf 4.716 EUR und weitere Anhebung in 2018 um 72 EUR auf 4.788 EUR. In 2017 und 2018 steigt das Kindergeld um jeweils 2 EUR monatlich pro Kind.

Der monatliche Kinderzuschlag steigt ab 2017 um 10 EUR auf 170 EUR.

Beachten Sie | Zum Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 nach rechts verschoben.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000

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Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum nur bei Selbstnutzung

| Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht erbschaftsteuerfrei, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem nahen Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so der Bundesfinanzhof. |

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige ist Alleinerbin ihres Vaters, weil ihre Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat. Zum Nachlass gehört u. a. die Hälfte einer Eigentumswohnung. Der Vater hatte die Wohnung bis zu seinem Tod zusammen mit der Mutter bewohnt. Nach dem Tod des Vaters wohnte die Mutter weiterhin in der Wohnung. Die Tochter überließ ihren hälftigen Miteigentumsanteil unentgeltlich zur Nutzung. Sie selbst übernachtet dort gelegentlich und nutzt einen Raum für die Verwaltung des Nachlasses. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten eine Steuerbefreiung ab – und auch die Revision blieb erfolglos.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung zur Nutzung an einen Dritten keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt. Dies gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige.

Die Steuerbefreiung hängt davon ab, dass das Kind als Erwerber das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Als ausdrücklich schädlich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zwar lediglich den Verkauf, eine Vermietung oder einen längeren Leerstand aufgeführt. Schädlich ist darüber hinaus aber auch eine unentgeltliche Überlassung an Dritte, selbst wenn es sich um Angehörige handelt. Denn auch in diesem Fall erfolgt keine unmittelbare tatsächliche Selbstnutzung der Wohnung.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.10.2016, Az. II R 32/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190421

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Vermieter


Einbauküche: Aufwendungen für Erneuerung sind über zehn Jahre abzuschreiben

| Wird die komplette Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Wohnung erneuert, sind die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Stattdessen müssen die Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte die Einbauküchen in mehreren seiner Vermietungsobjekte entfernt und durch neue ersetzt. Die Aufwendungen machte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 EUR) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist. Dies galt bisher in der Regel auch für den Küchenherd. Entsprechend waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Von dieser Beurteilung ist der Bundesfinanzhof nun aber abgerückt. Die Richter gehen davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Dies begründet der Bundesfinanzhof mit der geänderten Ausstattungspraxis.

Beachten Sie | Einzelne Elemente einer Einbauküche sind danach ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (= Abschreibungen) steuerlich zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190417

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Kapitalanleger


Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung nur teilweise steuerpflichtig

| Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Diese Beurteilung des Bundesfinanzhofs ist für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadenersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben. |

Sachverhalt

In den drei vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten sich Steuerpflichtige an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, sah sich zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadenersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. In 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Steuerpflichtigen an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen. Voraussetzung war, dass die Steuerpflichtigen im Gegenzug ihre Schadenersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung.

Sichtweise der Finanzämter und
der Finanzgerichte

Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit, ob die Zahlungen als Schadenersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Beurteilung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat die Ausgangsentscheidungen in allen Fällen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handelt es sich bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Steuerpflichtigen gezahlten Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadenersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit muss das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank hat die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation wegen der zahlreichen Schadenersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem verwarf der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Beachten Sie | Da die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen wurden, müssen sie nun den Veräußerungsgewinn oder -verlust neu ermitteln.

Quelle | BFH-Urteile vom 6.9.2016, Az. IX R 44/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190629; Az. IX R 45/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190630; Az. IX R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191095

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Gartenfest mit Geschäftsfreunden: Aufwendungen können abzugsfähig sein

| Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zwingend unter das gesetzliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz. |

Hintergrund: Das Abzugsverbot erfasst neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann es auch Kosten beinhalten, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen.

Sachverhalt

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR unterhalten und bewirtet wurden. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen Eventcharakter gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Dies hielt der Bundesfinanzhof jedoch für nicht ausreichend.

Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen für
eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation
getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen unüblich sein müssen. Dies kann wegen eines besonderen Veranstaltungsorts oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte dies zu dem Schluss kommen, dass das Abzugsverbot nicht greift, ist der Betriebsausgabenabzug aber noch nicht gerettet. Denn dann muss es in einem nächsten Schritt prüfen, in welchem Umfang die Aufwendungen überhaupt betrieblich veranlasst waren oder ob ein anderes Abzugsverbot einschlägig ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII R 26/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190247

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Ordnungsgemäße Kassenführung ab 1.1.2017: Status Quo und Ausblick

| „Neue Kassenregeln ab 1.1.2017“: So oder so ähnlich lauteten zahlreiche Meldungen, durch die viele Unternehmer Ende vergangenen Jahres verunsichert wurden. Denn Fehler bei der Kassenführung können teuer werden. Zeigt sich z. B. bei einer Betriebsprüfung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist, drohen mitunter hohe Hinzuschätzungen. Was ab 2017 wirklich neu ist und wo Übergangsregelungen bestehen, zeigt der nachfolgende Überblick. |

Härtefallregelung für Altgeräte zum 31.12.2016 abgelaufen

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das Bundesfinanzministerium sieht jedoch in einem Schreiben aus 2010 (auch als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet) für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Beachten Sie | Dieses Zugeständnis war allerdings zeitlich befristet und endete zum 31.12.2016, sodass diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar sind! Sofern noch nicht geschehen, sollte bzw. muss schleunigst in eine finanzamtskonforme Kasse investiert werden.

Gesetz zum Schutz vor
Kassenmanipulation in Kraft

Weiterführende Anforderungen ergeben sich durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist zu unterscheiden: Einige Neuerungen gelten bereits. Die maßgeblichen Änderungen treten allerdings erst in den nächsten Jahren in Kraft.

Änderungen mit sofortiger Wirkung

Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht wurde nun auch gesetzlich festgeschrieben
– und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016. Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Beachten Sie | Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festgehalten werden sollen.

Kassen-Nachschau ab 2018

Ab 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

Neuerungen ab 2020

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die in 2017 erarbeitet werden soll. In dieser Rechtsverordnung sollen auch die Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die digitale Schnittstelle bestimmt werden.

Beachten Sie | Die technischen Anforderungen zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das auch mit der Festlegung der Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung beauftragt werden kann.

Ab dem 1.1.2020 gilt die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Beachten Sie | Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen unter gewissen Voraussetzungen von der Belegausgabepflicht befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.

Ebenfalls ab 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen der
2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

Quelle | Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, BGBl I 2016, S. 3152; BMF vom 27.12.2016: „Das ändert sich 2017 bei der Steuer“; BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Gesetzgeber verbessert Verlustverrechnung für Kapitalgesellschaften

| Positive Kunde für Kapitalgesellschaften: Der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung neu ausgerichtet. Danach können Kapitalgesellschaften Verluste weiterhin nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelungen gelten bereits rückwirkend zum 1.1.2016. |

Hintergrund

Nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %).

Beachten Sie | Die Verluste fallen jedoch nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (Stille-Reserven-Klausel) oder es sich um bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) handelt.

Neuregelung

Durch den neuen § 8d KStG können nun auch Unternehmen, für die weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel in Betracht kommt, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterhin nutzen. Dies wird als fortführungsgebundener Verlustvortrag bezeichnet.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums (VZ), der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält.

Beachten Sie | Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann unter gewissen Voraussetzungen entfallen, z. B. wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ruhend gestellt wird.

Quelle | Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 2998

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Umsatzsteuerzahler


Unterbringung von Saisonarbeitskräften aus Umsatzsteuersicht

| Bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften ist von einer kurzfristigen und damit umsatzsteuerpflichtigen Vermietung auszugehen, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen. |

Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, dann ist die Vermietung umsatzsteuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich.

Quelle | OFD Niedersachsen, Verfügung vom 4.11.2016, Az. S 7168-133-St 173, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190604

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Arbeitgeber


Sachbezüge: Sind Versand- und Handlingkosten in die 44 EUR-Freigrenze einzubeziehen?

| Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR (brutto) monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die Berechnung der Freigrenze Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ergibt sich hierdurch ein Betrag von mehr als 44 EUR, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg. |

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg lässt sich wie folgt zusammenfassen: Gestattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Sachbezüge aus dem Sortiment einer Fremdfirma auszuwählen und beauftragt er sie, die Sachbezüge direkt an die Arbeitnehmer zu versenden, wofür dem Arbeitgeber Versand- und Handlingkosten in Rechnung gestellt werden, dann sind diese Kosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der 44 EUR-Freigrenze einzubeziehen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.4.2016, Az. 10 K 2128/14, Rev. BFH Az. VI R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190614

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Arbeitnehmer


Optimale Steuerklassenwahl für 2017

| Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Das vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für 2017 (unter www.iww.de/s29) erleichtert die Wahl und gibt weitere Hinweise. |

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Doppelte Haushaltsführung: Zweithaushalt darf nicht zum Lebensmittelpunkt werden

| Das Finanzgericht München geht davon aus, dass bei einer Familie mit Kindern der Lebensmittelpunkt dort ist, wo sich die Familie überwiegend gemeinsam aufhält. Ist dies der Beschäftigungsort, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. |

Sachverhalt

Ein Arzt hatte eine neue Praxis eröffnet und in der Nähe auch eine Wohnung angemietet. Diese bezog er mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern. Das Einfamilienhaus am bisherigen Wohnort wurde beibehalten und von der Familie weiterhin – aber nicht überwiegend – genutzt. Der Arzt machte Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend, was das Finanzamt und das Finanzgericht München ablehnten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeit-/Unternehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat zudem der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z. B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist für eine Familie mit Kindern der Lebensmittelpunkt regelmäßig dort, wo die Pflege und Erziehung der Kinder erfolgt. Bei schulpflichtigen Kindern – wie im Streitfall – wird eine entsprechende Verortung maßgeblich durch den Schulbesuch, gegebenenfalls auch durch besondere Freizeitaktivitäten bestimmt. Wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben gemeinsam am Ort der Beschäftigung der Eltern führen, kann daher im Regelfall dem Unterhalt einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes nur der Charakter einer Zweit- oder einer Ferienwohnung zukommen.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Diese hatte das Finanzgericht München zugelassen, weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem ähnlichen Fall anders entschieden hat. Hier waren zwei der drei Kinder am Beschäftigungsort zur Schule gegangen, was jedoch nicht zwingend zur Annahme eines Lebensmittelpunkts am Beschäftigungsort führt. Vielmehr überzeugten die Richter andere Indizien, wie z. B. die regelmäßigen Heimfahrten, der Vergleich der Wohnqualität beider Wohnungen und die Hobbys am Heimatort.

Quelle | FG München, Urteil vom 23.9.2016, Az. 1 K 1125/13, Rev. BFH Az. VIII R 29/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190948; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.3.2016, Az. 7 K 7098/14

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2017

| Im Monat Februar 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2017
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2017
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2017
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2017 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2017 am 24.2.2017.

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