Bund der Steuerzahler fragt nach: „Geschenkeurteil“ wird wohl nicht so streng angewendet wie befürchtet!
Steuerregeln für Geschäftsgeschenke – diese hat der BFH kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf Nachfrage gibt das BMF jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern. Das BMF wird die Entscheidung des BFH nunmehr im BStBl veröffentlichen und somit für allgemein anwendbar erklären. Es wird folgenden Wortlaut haben:
„Bei der Überprüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die Übernahme der Steuer ist nicht mit einzubeziehen.“
Zum Hintergrund
Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist (BFH 30.3.17, IV R 13/14). Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 EUR, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 EUR-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 % beträgt. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gibt das BMF nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.5.15 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) soll weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich sein.
Quelle: Bund der Steuerzahler online, Pressemitteilung vom 29.8.17