Bund der Steuerzahler fragt nach: „Geschenkeurteil“ wird wohl nicht so streng angewendet wie befürchtet!

Steuerregeln für Geschäftsgeschenke – diese hat der BFH kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf Nachfrage gibt das BMF jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern. Das BMF wird die Entscheidung des BFH nunmehr im BStBl veröffentlichen und somit für allgemein anwendbar erklären. Es wird folgenden Wortlaut haben:

„Bei der Überprüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die Übernahme der Steuer ist nicht mit einzubeziehen.“

Zum Hintergrund

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist (BFH 30.3.17, IV R 13/14). Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 EUR, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 EUR-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 % beträgt. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gibt das BMF nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.5.15 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) soll weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich sein.

Quelle: Bund der Steuerzahler online, Pressemitteilung vom 29.8.17

Doppelte Haushaltsführung – Abzugsfähige Kosten

Das FG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 14.3.2017 – 13 K 1216/16 E mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten für eine Wohnungseinrichtung und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung neben dem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten (ggf. im Wege der AfA) berücksichtigt werden können.

Das BMF hatte sich hierzu noch negativ geäußert (vgl. hierzu das BMF-Schreiben vom 24.10.2014)

Das FG Düsseldorf ist der Rechtsauffassung des BMF nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung lässt sich die Rechtsauffassung des BMF nicht aus dem Gesetz herleiten. Aus diesem Grunde müssen derartige Aufwendungen nunmehr neben den Aufwendungen für die Miete auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die 1.000 €-Grenze überschritten wird.

Die Finanzbehörden haben jedoch gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH VI R 18/17 beim BFH anhängig ist. Die Finanzbehörden werden aber wohl die Aussetzung des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Steuertipps für Schüler und Studierende

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat Steuertipps bei Aushilfsarbeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden veröffentlicht.
Diese Steuertipps informieren kurz und übersichtlich darüber, was bei Ferien- oder Aushilfsjobs aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten ist.

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 EUR übersteigt (BFH 30.3.17, IV R 13/14).

Zum Hintergrund

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

MERKE: Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sog. „Spesenunwesens“.

Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der Freikarten – teilt. Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 EUR übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 7.6.17

Einkommensteuer | Steuertipps zum Jahreswechsel 2016/17 (StBV Berlin-Brandenburg)

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert, welche (Neu-)Regelungen Steuerpflichtigen zugute kommen und worauf diese ab 01.01.2017 steuerlich achten sollten.

  • Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.05.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2017. Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 02.01.2017 beim FA einreichen.
  • Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob sich ggf. ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Geringerverdienende Lohnersatzleistungen zu erwarten hat.
  • Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u. a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt stellen.
  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher, die monatliche Arbeitszeit bei 450-€-Jobbern zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.
  • Mehr Rente Zum 01.07.2016 stieg das Rentenniveau im Westen um 4,25 % und im Osten um 5,95 %. Viele Rentner werden durch diese Erhöhung bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig.
  • Heirat „kurz vor Toresschluss“ Wird der Bund fürs Leben noch in diesem Kalenderjahr standesamtlich geschlossen, kann für das gesamte Jahr 2016 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders interessant für unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner.
  • Ausgaben bündeln, verschieben und Steuern sparen Ist der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € in diesem Jahr bereits überschritten, können zusätzliche beruflich veranlasste Aufwendungen die Steuerlast weiter reduzieren. Auch im Bereich von Handwerkerleistungen gibt es zum Jahreswechsel Einsparpotential. Wird der Höchstbetrag in 2016 überschritten, lohnt es sich, Arbeiten ggf. ins Jahr 2017 zu verschieben und entsprechend später steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €, möglich. Voraussetzung ist stets eine „unbare“ Zahlung anhand einer Rechnung. Schließlich kann sich auch eine Bündelung der nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten lohnen.
  • Gesundheitsbewusstes Verhalten wird belohnt Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Erstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms um eine Abgeltung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es kann sich also lohnen, ggf. fehlende Voraussetzungen zum Bonuserhalt noch zu erfüllen.
  • Abschiedsfeier Besteht der Teilnehmerkreis einer Abschiedsfeier ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern, spricht dies regelmäßig für eine berufliche Veranlassung der Veranstaltung. Doch auch im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass können nach Auffassung des BFH hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Steuerpflichtigen Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Registrierkassen Die in der sogenannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, die keine hinreichenden Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben, läuft zum Jahresende aus. Mit Jahresbeginn sollten daher Geräte, die nicht entsprechend der Anforderungen zum 01.01.2017 aufrüstbar sind, nicht mehr genutzt werden. Ein aktuelles Merkblatt hierzu können Sie sich =>hier<= herunterladen.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie >uns an.

Quelle: Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg, PM 2016-07 v. 25.11.2016

Grundsatzentscheidung des BFH: Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des EStG, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 26/14 entschieden hat.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden. Das FG hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.

Dieser Rechtsauffassung ist der BFH nicht gefolgt.

Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen.

Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

 

Quelle: Taxnews

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG umfassend überarbeitet

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH umfassend überarbeitet (BMF, Schreiben v. 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008).

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
  • Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

Hinweis: Das Schreiben ist größtenteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Einzelheiten hierzu: Rn. 57 und 58). Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online

Änderung des Mindestlohns ab 2017

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie den gesetzlichen Mindestlohn (zur Zeit 8,50 €/Stunde) bezahlen. Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass über die Entwicklung des Mindestlohns eine Kommission zu befinden hat, die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Diese Kommission hat einstimmig beschlossen, dass der Minderstlohn ab dem 01.01.2017 auf 8,84 €/Stunde steigen soll. Dieser Beschluss wurde am 26. Oktober von der Bundesregierung durch eine entsprechende Rechtsverordnung bestätigt.

Durch diese Erhöhung kann sich die Stundenzahl Ihrer geringfügig Beschäftigten ändern:

Beispiel: Sie haben einen Minijobber auf der Basis von 450 € beschäftigt. Zur Zeit darf dieser nicht mehr als 52 h im Monat arbeiten (450 € : 8,50 € = 52,94 Std.). Durch die Erhöhung zum 1.1.2017 darf der Minijobber nicht mehr als 50 Stunden monatlich beschäftigt werden (450 € : 8,84 € = 50,90 Std.).

Erbschaftssteuerreform: Bund und Länder einigen sich

Kurz vor Ablauf einer letzten Frist des Bundesverfassungsgerichts haben sich Bund und Länder auf eine Reform der Erbschaftssteuer verständigt. Für Firmenerben ist der Kompromiss eine gute Nachricht. Weiterlesen
Hier noch eine Alternativerläuterung – Steuerrecht ist ja soooooo einfach….

Quelle: FAZ – IWW GmbH

BFH: Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG bei der Übertragung eines Geschäftshauses

Der BFH hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 6.7.2016 XI R 1/15 zur Frage Stellung genommen, wie die Veräußerung eines verpachteten Grundstücks zu beurteilen ist, wenn der Erwerber das zuvor vollständig verpachtete Grundstück nur noch teilweise verpachtet.

Der XI. Senat des BFH ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

Überträgt der Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor.

Diese Beurteilung ist nach Auffassung des XI. Senats unabhängig davon, ob der verpachtete Teil „zivilrechtlich selbständig“ ist oder nicht.

Quelle: BFH 6.7.16, XI R 1/15 – Taxnews