Aktuelles Steuerrecht 08/2016

 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2016:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Häusliches Arbeitszimmer: Separate Beurteilung für Nebenräume

| Bei einem häuslichen Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der steuerliche Abzug für diese Nebenräume ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs individuell zu beurteilen. |

Bereits der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass sich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung knüpft der 10. Senat des Bundesfinanzhofs hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Ob die Nutzungsvoraussetzung erfüllt ist, ist dabei für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

PRAXISHINWEIS | Dieses Urteil kann durchaus auch positiv sein. Denn wären Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln, könnte eine nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich sein und damit das Arbeitszimmer „infizieren“. Im Ergebnis entfiele damit der Kostenabzug auch für das eigentliche häusliche Arbeitszimmer.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186612; BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14

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Doppelte Gebühren bei verbindlicher Auskunft

| Beantragen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Der Bundesfinanzhof hält dies für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. |

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Zustimmung des Bundesrats am 17.6.2016) wurde hier indes Abhilfe geschaffen. Die Neufassung lautet: „Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“ Dies gilt erstmals für nach dem Tag der Gesetzesverkündung bei der Finanzbehörde eingegangene Anträge.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. I R 66/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186747; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BR-Drs. 255/16 (B) vom 17.6.2016

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Kindergeld: Zur Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

| Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit dem Vater Kindergeld versagt. |

Hintergrund

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Beachten Sie | Allerdings sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Sachverhalt

Die Tochter hatte nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie die zulässige Wochenarbeitsgrenze von 20 Stunden überschritten hatte, kam es also für den Kindergeldanspruch darauf an, ob das berufsbegleitende Studium eine Erst- oder eine Zweitausbildung darstellte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise der Familienkasse, wonach eine kindergeldschädliche Zweitausbildung vorlag.

Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es vor allem entscheidend, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. So gilt ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn er sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hat der Bundesfinanzhof z. B. in folgenden Fällen entschieden:

  • Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht,
  • Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik,
  • Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums.

Im Streitfall stellten die kaufmännische Ausbildung und das Studium nicht notwendigerweise eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Mangels notwendigen engen Zusammenhangs handelt es sich somit nicht um eine einheitliche Erstausbildung.

Ist für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr Bedingung, dann handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2016, Az. III R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186268

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Bundesrat stoppt Erbschaftsteuerreform

| Die von der Großen Koalition vereinbarte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist am 8.7.2016 im Bundesrat gescheitert. Nun wird sich der Vermittlungsausschuss mit den Reformplänen befassen müssen. |

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitige Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Mit Urteil vom 17.12.2014 verpflichteten die Richter den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Eineinhalb Jahre Zeit waren aber offensichtlich nicht genug!

Viele Experten halten die vom Bundestag am 24.6.2016 beschlossene Reform (erneut) für nicht verfassungsgerecht. So äußerte sich z. B. NRW-Finanzminister Walter-Borjans: „Wenn Millionenerbschaften von Unternehmenserben künftig zum Teil nur halb so hoch versteuert werden müssen wie nach der bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht als zu günstig verworfenen Regelung, dann ist stark zu bezweifeln, dass das Gesetz verfassungskonform ist.“

Kurzum: Derzeit bleibt in erster Linie zu hoffen, dass eine rechtssichere Neuregelung gefunden wird, auf die sich die Steuerpflichtigen verlassen können und die nicht (erneut) vom Bundesverfassungsgericht verworfen wird.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 344/16 (B) vom 8.7.2016; Statement von Norbert Walter-Borjans unter www.iww.de/sl1904

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Kapitalanleger


Riester-Zulage: Kein unmittelbarer Anspruch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

| Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Rechtsanwälte), die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben keinen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulage. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Beachten Sie | Ist ein solcher Steuerpflichtiger allerdings verheiratet, dann kann er einen abgeleiteten bzw. einen mittelbaren Riester-Anspruch haben. Dies bedeutet: Schließt der begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag ab, dann erhält der bisher nicht begünstigte Ehegatte einen mittelbaren Riester-Anspruch, wenn er in seinen Vertrag Mindesteigenbeiträge von 60 EUR pro Jahr einzahlt.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. X R 42/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186418

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Geschenke müssen auf separatem Konto verbucht werden

| Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete die Kalender im Streitfall als Geschenke und versagte den steuermindernden Abzug der Aufwendungen. |

Vorbemerkungen

Damit Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere zwei Voraussetzungen beachtet werden:

  • Der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, darf pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Die Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Sachverhalt

Eine GmbH ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (beispielsweise auf Messen) übergab.

Die Herstellungskosten pro Kalender lagen unter der maßgeblichen Grenze (im Streitjahr noch 40 EUR). Dennoch versagte das Finanzamt den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug, weil die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden waren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Auffassung an.

Das Finanzgericht behandelte die Kalender im Streitfall als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Vorschrift ist, so das Finanzgericht, nicht dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich auszunehmen sind.

Demzufolge ist hier auch § 4 Abs. 7 EStG anzuwenden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Dies wurde von der GmbH jedoch nicht beachtet. Sie hatte die Aufwendungen nicht auf einem oder mehreren besonderen Konten innerhalb der Buchführung verbucht. Die Aufwendungen wurden vielmehr auf ein Konto gebucht, das auch andere Aufwendungen enthielt.

Beachten Sie | Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.

PRAXISHINWEIS | Da ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war, wurde die Revision zugelassen. Da diese nun anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Rev. BFH Az. I R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186683

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Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags: Gemeinde hat keine Klagebefugnis

| Gemeinden können nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens klagen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe erstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird. |

Diese Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit. Denn bestünde ein generelles Klagerecht, müssten Steuerpflichtige immer damit rechnen, dass von ihnen akzeptierte Steuermessbescheide ggf. doch keinen Bestand haben werden. Gleichwohl gibt es im Schrifttum kritische Stimmen. Da gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, die Rechtsfrage abschließend zu klären.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.1.2016, Az. 13 K 1398/13, NZB BFH Az. IV B 8/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186673

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Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß

| Der Bundesfinanzhof hält die gesetzliche Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften für verfassungsgemäß. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt. |

Hintergrund: Verluste aus betrieblichen Termingeschäften dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie mindern jedoch die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus betrieblichen Termingeschäften erzielt hat oder erzielt.

Sachverhalt

Eine Personengesellschaft, die primär Grundstücke verpachtete, hatte liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus Verluste erzielt. Das Finanzamt behandelte diese als Verluste aus Termingeschäften und lehnte eine Verrechnung mit den im Übrigen erzielten Gewinnen ab – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Verfassungsrechtlich ist es nicht erforderlich, dass sich ein Verlust steuerlich schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Auch die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten ist gerechtfertigt. Denn bei den Termingeschäften handelt es sich um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte, sodass Verluste bei solchen Geschäften deutlich wahrscheinlicher sind als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof musste indes nicht entscheiden, ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung verfassungswidrig sein könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren nicht mehr möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. IV R 20/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186873

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Bewegliches Betriebsvermögen: Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme

| Erhält der Steuerpflichtige eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, handelt es sich selbst dann in vollem Umfang um eine Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut auch teilweise privat genutzt wird, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ermittelte seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Pkw, den er auch privat nutzte. Wegen eines Unfalls (auf einer Privatfahrt) erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige argumentierte, er habe kein Ersatzfahrzeug angemietet, stattdessen Urlaub genommen und so keine Betriebsausgaben entstehen lassen.

Diese Argumentation überzeugte aber weder das Finanzgericht Niedersachsen noch den Bundesfinanzhof.

Zuordnung des Wirtschaftsguts entscheidet

Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist, so der Bundesfinanzhof.

Fahrtenbuchmethode und
Ein-Prozent-Regelung

Wie sich die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Pkw auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Privatanteil ermittelt wird:

  • Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für den Pkw insgesamt mindert. In diesem Fall wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
  • Wird der Entnahmewert hingegen nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, geht die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.1.2016, Az. X R 2/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185795

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Umsatzsteuerzahler


Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Freibetrag gilt nicht für die Umsatzsteuer

| Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend ist. |

Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Damit kann die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Quelle | BMF vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001

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Arbeitgeber


Vier Schritte zur erstmaligen Anmeldung eines Minijobbers

| Jeden Monat stehen vor allem Existenzgründer und andere Arbeitgeber zum ersten Mal vor der Aufgabe, einen Minijobber anzumelden. Die Minijob-Zentrale hat nun eine Anleitung erstellt, in der beschrieben ist, wie Minijobber richtig angemeldet werden – und zwar in vier Schritten. Alles Wichtige erfahren Sie unter www.iww.de/sl1911. |

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Sonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich anrechenbar

| Das Bundesarbeitsgericht hat sich zum ersten Mal mit dem am 1.1.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz beschäftigt und entschieden, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen (beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld) unter gewissen Voraussetzungen auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. |

Sachverhalt

Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn lag unter 8,50 EUR brutto pro Stunde. Zudem sah der Arbeitsvertrag zweimal jährlich einen halben Monatslohn als Sonderzahlung vor. Diese war nur abhängig von der Beschäftigung im jeweiligen Jahr. Kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wurden die Modalitäten geändert. So hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbart, die Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel auszuzahlen. Mit dieser anteiligen Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 EUR.

Daneben waren Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die der Arbeitgeber weiterhin auf Grundlage des Stundenlohns von weniger als 8,50 EUR berechnete.

Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin. Sie war der Ansicht, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zum Stundenlohn von 8,50 EUR zustehen würden. Darüber hinaus seien die 8,50 EUR auch für die Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg indes nur hinsichtlich der Nachtarbeitszuschläge – und zwar zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt der Arbeitgeber den Lohnanspruch seines Arbeitnehmers durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Den im Streitfall vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.

Diese Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. bei der Nachtarbeit) beruhen.

PRAXISHINWEIS | Sonderzahlungen können somit – unter Voraussetzungen – auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dabei kommt es vor allem auf die Vereinbarungen an. Entscheidend für eine Anrechnung ist, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgen.

Weiterführender Hinweis

Der Mindestlohn soll ab 2017 auf 8,84 EUR pro Stunde steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.

Quelle | BAG, Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16; BAG PM Nr. 24/16 vom 25.5.2016; Mitteilung der Bundesregierung vom 28.6.2016: „ Mindestlohn soll auf 8,84 EUR steigen“

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Arbeitnehmer


Umzugskosten trotz Zeitersparnis unter einer Stunde als Werbungskosten anerkannt

| Die Erreichbarkeit der Tätigkeitsstätte ohne Verkehrsmittel kann nach Ansicht des Finanzgerichts Köln zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen. Somit erkannte es die Aufwendungen für den Umzug im Streitfall als Werbungskosten an. |

Gründe für eine berufliche
Veranlassung des Umzugs

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist),
  • der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird,
  • der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall verwehrte das Finanzamt den Abzug der Umzugskosten, da sich die Fahrzeit nicht um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen (Lehrerin) war der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst, weil sie ihren Arbeitsplatz (Berufskolleg) nunmehr zu Fuß erreichen kann. Zudem würde die Wegezeitverkürzung von einer Stunde insbesondere durch die entfallenden Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht.

Wesentliche Verbesserung
der Arbeitsbedingungen

Das Finanzgericht Köln war der Überzeugung, dass die Tätigkeit am Berufskolleg für den Umzug entscheidend war. Zwar hatte es Zweifel, ob die erforderliche Zeitersparnis erreicht wurde. Es berief sich aber auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, wonach die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer solch wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen kann, dass selbst eine Ersparnis von weniger als einer Stunde für eine berufliche Veranlassung ausreicht. Wer in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und zu Fuß zur Arbeit gehen kann, für den entfällt der Stress, der von der Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens ausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – keine gleitende Arbeitszeit hat, so das Finanzgericht in der Urteilsbegründung.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 24.2.2016, Az. 3 K 3502/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186286; BFH-Beschluss vom 2.2.2000, Az. X B 80/99

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Elternzeit: Inanspruchnahme bedarf der Schriftform

| Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Telefax nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu wahren. |

Das Elternzeitverlangen muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die in der Praxis häufig vorkommenden Anträge per E-Mail, Fax oder sogar per SMS sind unwirksam. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmer somit grundsätzlich nicht auf den Sonderkündigungsschutz der Elternzeitler berufen.

Quelle | BAG, Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185962

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2016

| Im Monat August 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2016
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2016*

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2016* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2016* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2016 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den folgenden Tag.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2016 am 29.8.2016.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

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Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand Juni 2016). Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die rund 70-seitige Broschüre darüber hinaus auch Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung aussehen muss. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1903 heruntergeladen werden. |

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Aktuelles Steuerrecht 07/2016

 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zu

| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 17.6.2016 zugestimmt, sodass es nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Wichtige Neuregelungen werden auszugsweise vorgestellt. |

Automationsgestützte Bearbeitung

Finanzbehörden können z. B. Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Ein Anlass zur Bearbeitung liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung macht (sogenanntes qualifiziertes Freitextfeld).

Elektronische Kommunikation

Die Bundesregierung möchte die elektronische Kommunikation ausbauen. Dies zeigt sich z. B. an folgenden Regelungen:

  • Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
  • Dem Gläubiger der Kapitalerträge kann seine Steuerbescheinigung elektronisch übersandt werden. Sie ist ihm aber weiterhin in Papierform zuzusenden, wenn er es verlangt.

Steuererklärungsfristen

Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige erhalten zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung. Das heißt, die Abgabefrist wurde vom 31.5. des Folgejahres auf den 31.7. verlängert. Auch für von einem Steuerberater angefertigte Erklärungen wurde die Frist um zwei Monate verlängert (vom 31.12. des Folgejahres auf Ende Februar des Zweitfolgejahres).

Beachten Sie | In bestimmten Fällen kann das Finanzamt anordnen, dass Erklärungen vor Ende Februar des Zweitfolgejahres abzugeben sind. Die Abgabefrist beträgt dann vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung.

Beispiel

Die Veranlagung hat für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR geführt.

Verspätungszuschlag

Die Regelungen zum Verspätungszuschlag wurden insgesamt neu gefasst. Erfreulich: Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde hier nachgebessert. So fällt der Verspätungszuschlag bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR oder in Erstattungsfällen nicht automatisch an. Eine Sanktion liegt vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung. Ferner wurde der Mindestverspätungszuschlag von monatlich 50 EUR auf 25 EUR reduziert.

Zudem ist eine Billigkeitsregelung für solche Fälle enthalten, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe verpflichtet zu sein (z. B. Rentner). Hier soll der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden.

Datenübermittlung durch Dritte

Viele Daten, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, liegen dem Finanzamt wegen entsprechender Datenübermittlungen Dritter (z. B. Mitteilungen der Arbeitgeber und der Kranken- oder Rentenversicherung) vor. Künftig können Steuerpflichtige auf eine eigenständige Deklaration dieser Daten verzichten. Die von dritter Seite übermittelten Daten gelten dann als vom Steuerpflichtigen angegebene Daten.

Stellt sich nach dem Erlass des Steuerbescheids heraus, dass diese Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen falsch waren, ist der Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern.

Beachten Sie | Dem Steuerpflichtigen steht es aber nach wie vor frei, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen. Weichen diese Angaben von den von dritter Seite übermittelten Daten ab, muss der Steuerfall durch einen Amtsträger geprüft werden.

Belegvorhaltepflichten

Belegvorlagepflichten werden (weitestgehend) in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt. Beispielsweise muss die Zuwendungsbescheinigung für Spenden erst auf Anforderung der Finanzverwaltung vorgelegt werden. Willigt der Steuerpflichtige ein, kann sogar auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung direkt elektronisch an die Finanzverwaltung meldet.

Beachten Sie | Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.

Ermittlung der Herstellungskosten

Hinsichtlich des Umfangs der zu aktivierenden Herstellungskosten wurde ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich verankert. Konkret geht es um folgende Aufwendungen:

  • angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung.

Beachten Sie | Bilanzierende Steuerpflichtige müssen das Wahlrecht durch den Übereinstimmungsvorbehalt in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausüben.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft. Allerdings sind zahlreiche Anwendungsregelungen zu beachten. Zum Beispiel sind die Regelungen zum Verspätungszuschlag grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BR-Drs. 255/16 (B) vom 17.6.2016

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Heimunterbringung: Wann sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

| Die Aufwendungen einer Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn ein Steuerpflichtiger nur aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird. Allein durch eine Einordnung in die Pflegestufe I verlieren die Aufwendungen nicht ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung, so das Finanzgericht Niedersachsen. |

Allerdings können die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen auch bei einer Heimunterbringung ausnahmsweise erfüllt sein – und zwar dann, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Zu den Krankheitskosten gehören nämlich nicht nur Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus 2010 ausdrücklich offengelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Ferner ließen die Richter offen, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind. Da die Revision inzwischen anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2015, Az. 12 K 206/14, Rev. BFH Az. VI R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146742; BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09

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Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime fällt bei Eigentumsübertragung rückwirkend weg

| Nutzt ein Erbe das Familienheim des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken, fällt die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erbe die Immobilie seinen Kindern innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall überträgt, sie aber weiterhin per Nießbrauch nutzt. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Hessen. |

Hintergrund

Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohn-
immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m2 begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Aktuelle Entscheidung

Zunächst stellte das Finanzgericht Hessen heraus, dass der gesetzliche Wortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung nicht vorgibt. Allerdings, so das Finanzgericht, spricht die über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dafür, dass die Steuerbefreiung voraussetzt, dass während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb das Familienheim nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibt.

Da eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren ist, wenn der Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken zusammenfallen, ist nach Überzeugung des Finanzgerichts eine Nachversteuerung regelmäßig vorzunehmen, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale entfällt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber im Rahmen der Nachversteuerung das Merkmal des Eigentums verzichtbar erschien, während er am Merkmal des Wohnens festgehalten hat, sind nicht ersichtlich.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hessen hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.2.2016, Az. 1 K 2275/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185719

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Vermieter


Aktuelles zur vorbehaltenen Selbstnutzung bei vermieteten Ferienwohnungen

| Vermieten Steuerpflichtige Ferienwohnungen, sind sie gut beraten, sich keine zeitweise Selbstnutzung vorzubehalten. Denn nur dann erkennt das Finanzamt (dauerhafte) Verluste ohne Überschussprognose an. In diesem Zusammenhang musste das Finanzgericht Köln über folgende Frage entscheiden: Welche Auswirkungen hat eine zunächst mögliche Selbstnutzung, wenn diese später ausgeschlossen wird? |

Vorbemerkungen

Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.

Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 %.

Nachträglicher Verzicht
auf Selbstnutzung

Im Streitfall des Finanzgerichts Köln hatte ein Ehepaar 1999 ein Ferienhaus erworben und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über zehn Jahre abgeschlossen. Dieser sah die Selbstnutzung für max. vier Wochen im Jahr vor. Diese Möglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem Vertrag aus 1999 gestrichen.

Der Streitfall befand sich nach dem zurückverweisenden Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs im 2. Rechtsgang. Erstaunlicherweise legte das Ehepaar erst hier die „Zusatzvereinbarung“ bzw. den Änderungsvertrag vor.

Das Finanzgericht erkannte die Verluste für die Streitjahre 2004 und 2005 an. Eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose war nach Ansicht der Richter nicht angezeigt, weil das Ehepaar die Selbstnutzung der Ferienwohnung in einer Ergänzungsvereinbarung ausgeschlossen hatte.

PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist trotz Revisionszulassung rechtskräftig geworden. Es hätte sicherlich der Rechtssicherheit gedient, wenn der Bundesfinanzhof Gelegenheit bekommen hätte, Stellung zu nehmen.

Es sollte auch bedacht werden, dass das Finanzamt überprüfen wird, ob es sich um eine nachträglich geschlossene oder nur um eine fingierte Vereinbarung handelt. In letzterem Fall dürfte der Vorgang eine strafrechtliche Relevanz bekommen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 10 K 2322/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146302

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Kapitalanleger


Darf die Bausparkasse Altverträge kündigen?

| Viele Bausparer haben noch hochverzinsliche Bausparverträge. Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen nun vermehrt dazu über, diese Altverträge zu kündigen. Dass eine Kündigung nicht immer rechtens ist, zeigen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. |

Sachverhalt

Eine Bausparerin schloss 1999 zwei Bausparverträge ab, die 2001 zuteilungsreif wurden. Ein Bauspardarlehen nahm sie nicht in Anspruch. Der Zinssatz für das Bausparguthaben betrug jeweils 2,5 % p. a. und konnte bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder Wahl eines höher verzinslichen Bauspardarlehens um einen Bonuszins von 2,0 % p. a. erhöht werden. Beide Verträge waren nur zu etwa Dreiviertel angespart. Anfang 2015 kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge.

Dieser Fall weicht gegenüber dem am 30.3.2016 ebenfalls vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall insoweit ab, als die Bausparerin nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 % der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.

Eine Kündigung hielt das OLG in beiden Fällen für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der Ansparphase nicht anwendbar. Der bezweckte Schutz von Darlehensnehmern treffe auf das Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu. Sie hätten bei der Zinsfestlegung eine unerwünscht lange Laufzeit ausschließen müssen.

PRAXISHINWEIS | Das OLG Stuttgart ließ die Revision zu, weil die Frage der Anwendung des
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere OLG (z. B. OLG Hamm) eine gegenteilige Auffassung vertreten.

Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 4.5.2016, Az. 9 U 230/15 sowie Urteil vom 30.3.2016, Az. 9 U 171/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az. 31 U 191/15

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Doppelte Abschreibungen bei Bebauung eines Ehegattengrundstücks möglich

| Bebaut ein Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendes Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Übertragen die Ehegatten das Grundstück später auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann dieser den Gebäudeteil der Mutter mit dem Teilwert einlegen und somit im Ergebnis doppelt abschreiben. Diese aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet – trotz der gemachten Einschränkungen – Gestaltungsmöglichkeiten. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Vater in den 60er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch seiner Ehefrau gehörten. Auf seine Baukosten nahm er Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzungen) vor. 1994 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn. Auch die betrieblich genutzten Grundstücke erhielt der Sohn unentgeltlich.

Soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten, muss der Sohn die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen.

Umstritten war hingegen die Behandlung der Gebäudeteile, die der Mutter gehörten. Der Sohn legte diese Gebäudeteile mit dem Teilwert in seinen Betrieb ein. Da der Teilwert allerdings erheblich höher war als der Restbuchwert, konnte er erneut hohe Abschreibungen auf die von seinem Vater schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile vornehmen. Diese rechtliche Beurteilung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt.

Zusammengefasst ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in derartigen Konstellationen insbesondere die folgenden Konsequenzen:

  • Bestehen keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen.
  • Beachten Sie | Wertsteigerungen sind ertragsteuerlich somit auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten zuzurechnen und ggf. im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (Spekulationsfrist von zehn Jahren) zu berücksichtigen.
  • Der Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, ist keinem Wirtschaftsgut gleichzustellen. Somit kann der Unternehmer-Ehegatte die Steuersubventionen, die nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens möglich sind, nicht nutzen (z. B. die erhöhten Sätze der linearen Abschreibung für Gebäude des Betriebsvermögens).

Quelle | BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. X R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185681

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Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform

| Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen. |

Sachverhalt

Ein Ingenieur war selbstständig tätig. Da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betrug, war er gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht infrage.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten. Die hiergegen eingereichte Klage blieb ohne Erfolg.

Zwar sollen die Finanzbehörden einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg konnte im Streitfall aber weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit feststellen, sodass es die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtens ansah.

Insbesondere war es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und gewährleiste ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Ob die vom Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein wird, muss bezweifelt werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2016, Az. 7 K 3192/15, Az. NZB BFH VIII B 43/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185721

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen

| Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. |

Sachverhalt

Die alleinige nominelle Geschäftsführerin einer GmbH, die eine Diskothek betreibt, war in den Streitjahren über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa dem der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die GmbH ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt sah den Sohn wegen seiner überragenden Stellung als faktischen Geschäftsführer an und behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.

SFN-Zuschläge sind aber nicht ausnahmslos als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall des Finanzgerichts Münster fehlte diese „vergleichbare“ Position.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, Az. 10 K 1167/13 K,G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185205; BFH-Urteil vom 3.8.2005, Az. I R 7/05

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung nur bei Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche

| Postdienstleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Die Umsatzsteuerfreiheit für Universaldienstleistungen verlangt eine Postzustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer nur an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf Erteilung der für die Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. V R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186128

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Ab 2017: 19 % Umsatzsteuer auf Fotobücher

| Durch eine zolltarifliche Änderung ist für Fotobücher der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium nun eine Übergangsregelung geschaffen. |

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 – S 7225/12/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185652

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Arbeitgeber


Gesetzgebung: Bundesregierung plant steuerliche Förderung der Elektromobilität

| Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer. |

Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Ferner soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Die Regelungen stehen unter der Bedingung, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zudem sollen sie befristet sein – und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.

Beachten Sie | Zusätzlich sind Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geplant. Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese soll rückwirkend zum 1.1.2016 auf zehn Jahre verlängert werden.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 18.5.2016

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Abschließende Hinweise


Broschüre mit Steuertipps für Schüler und Studierende

| Viele Schüler oder Studenten arbeiten in den Ferien oder ihrer Freizeit. Dabei stellt sich oft die Frage, ob die Einnahmen zu versteuern sind und wenn ja, ob die entrichteten Steuern über eine Steuererklärung erstattet werden können. Antworten liefert ein Faltblatt des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter www.iww.de/sl1882). |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2016

| Im Monat Juli 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.7.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.7.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2016 am 27.7.2016.

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Einkommensteuer | Steuertipps zum Jahreswechsel 2016/17 (StBV Berlin-Brandenburg)

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert, welche (Neu-)Regelungen Steuerpflichtigen zugute kommen und worauf diese ab 01.01.2017 steuerlich achten sollten.

  • Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.05.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2017. Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 02.01.2017 beim FA einreichen.
  • Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob sich ggf. ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Geringerverdienende Lohnersatzleistungen zu erwarten hat.
  • Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u. a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt stellen.
  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher, die monatliche Arbeitszeit bei 450-€-Jobbern zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.
  • Mehr Rente Zum 01.07.2016 stieg das Rentenniveau im Westen um 4,25 % und im Osten um 5,95 %. Viele Rentner werden durch diese Erhöhung bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig.
  • Heirat „kurz vor Toresschluss“ Wird der Bund fürs Leben noch in diesem Kalenderjahr standesamtlich geschlossen, kann für das gesamte Jahr 2016 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders interessant für unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner.
  • Ausgaben bündeln, verschieben und Steuern sparen Ist der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € in diesem Jahr bereits überschritten, können zusätzliche beruflich veranlasste Aufwendungen die Steuerlast weiter reduzieren. Auch im Bereich von Handwerkerleistungen gibt es zum Jahreswechsel Einsparpotential. Wird der Höchstbetrag in 2016 überschritten, lohnt es sich, Arbeiten ggf. ins Jahr 2017 zu verschieben und entsprechend später steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €, möglich. Voraussetzung ist stets eine „unbare“ Zahlung anhand einer Rechnung. Schließlich kann sich auch eine Bündelung der nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten lohnen.
  • Gesundheitsbewusstes Verhalten wird belohnt Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Erstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms um eine Abgeltung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es kann sich also lohnen, ggf. fehlende Voraussetzungen zum Bonuserhalt noch zu erfüllen.
  • Abschiedsfeier Besteht der Teilnehmerkreis einer Abschiedsfeier ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern, spricht dies regelmäßig für eine berufliche Veranlassung der Veranstaltung. Doch auch im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass können nach Auffassung des BFH hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Steuerpflichtigen Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Registrierkassen Die in der sogenannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, die keine hinreichenden Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben, läuft zum Jahresende aus. Mit Jahresbeginn sollten daher Geräte, die nicht entsprechend der Anforderungen zum 01.01.2017 aufrüstbar sind, nicht mehr genutzt werden. Ein aktuelles Merkblatt hierzu können Sie sich =>hier<= herunterladen.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie >uns an.

Quelle: Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg, PM 2016-07 v. 25.11.2016

Grundsatzentscheidung des BFH: Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des EStG, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 26/14 entschieden hat.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden. Das FG hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.

Dieser Rechtsauffassung ist der BFH nicht gefolgt.

Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen.

Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

 

Quelle: Taxnews

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG umfassend überarbeitet

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH umfassend überarbeitet (BMF, Schreiben v. 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008).

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
  • Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

Hinweis: Das Schreiben ist größtenteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Einzelheiten hierzu: Rn. 57 und 58). Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online

Änderung des Mindestlohns ab 2017

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie den gesetzlichen Mindestlohn (zur Zeit 8,50 €/Stunde) bezahlen. Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass über die Entwicklung des Mindestlohns eine Kommission zu befinden hat, die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Diese Kommission hat einstimmig beschlossen, dass der Minderstlohn ab dem 01.01.2017 auf 8,84 €/Stunde steigen soll. Dieser Beschluss wurde am 26. Oktober von der Bundesregierung durch eine entsprechende Rechtsverordnung bestätigt.

Durch diese Erhöhung kann sich die Stundenzahl Ihrer geringfügig Beschäftigten ändern:

Beispiel: Sie haben einen Minijobber auf der Basis von 450 € beschäftigt. Zur Zeit darf dieser nicht mehr als 52 h im Monat arbeiten (450 € : 8,50 € = 52,94 Std.). Durch die Erhöhung zum 1.1.2017 darf der Minijobber nicht mehr als 50 Stunden monatlich beschäftigt werden (450 € : 8,84 € = 50,90 Std.).

Erbschaftssteuerreform: Bund und Länder einigen sich

Kurz vor Ablauf einer letzten Frist des Bundesverfassungsgerichts haben sich Bund und Länder auf eine Reform der Erbschaftssteuer verständigt. Für Firmenerben ist der Kompromiss eine gute Nachricht. Weiterlesen
Hier noch eine Alternativerläuterung – Steuerrecht ist ja soooooo einfach….

Quelle: FAZ – IWW GmbH

BFH: Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG bei der Übertragung eines Geschäftshauses

Der BFH hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 6.7.2016 XI R 1/15 zur Frage Stellung genommen, wie die Veräußerung eines verpachteten Grundstücks zu beurteilen ist, wenn der Erwerber das zuvor vollständig verpachtete Grundstück nur noch teilweise verpachtet.

Der XI. Senat des BFH ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

Überträgt der Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor.

Diese Beurteilung ist nach Auffassung des XI. Senats unabhängig davon, ob der verpachtete Teil „zivilrechtlich selbständig“ ist oder nicht.

Quelle: BFH 6.7.16, XI R 1/15 – Taxnews

BFH: Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Wird dann die irrtümliche Überweisung rückgängig gemacht, so ist die Rückzahlung erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter.

Sachverhalt

Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine bei der GmbH im Jahr 2011 durchgeführte Außenprüfung ergab, dass die GmbH die dem Steuerpflichtigen zustehenden Tantiemen und Urlaubsgeldansprüche in den Streitjahren 2008 bis 2010 irrtümlich abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet und ausbezahlt hatte. Die GmbH forderte die überzahlten Beträge daraufhin vom Steuerpflichtigen zurück.

Streitig war nun, ob diese Rückzahlungsbeträge für 2008 bis 2010 steuermindernd berücksichtigt werden müssen (aufgrund von Änderungbescheiden aus einem anderen Grund wäre dies in diesem Fall theoretisch möglich gewesen) oder erst im Jahr des Zuflusses.

Entscheidung

Der BFH stellte fest, dass die Rückzahlung der von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd berücksichtigt werden können. Dies folgt aus dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG, das auch für zurückgezahlten Arbeitslohn gilt. Da der GmbH der Fehler erst aufgrund der in 2011 durchgeführten Außenprüfung bekannt wurde, forderte sie die Beträge auch erst in diesem Jahr zurück.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellung des Steuerpflichtigen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH in Bezug auf den Abfluss. Zwar ist bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. In einem solchen Fall liegt gerade keine die Zuflussfiktion rechtfertigende „Beherrschungssituation“ vor.

Der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es insbesondere regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen.

Dementsprechend konnte im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der GmbH Forderungen gegen den beherrschenden Gesellschafter auf Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zugeflossen sind. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung daher erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

Quelle: BFH 14.4.16, VI R 13/14 – IWW GmbH

BFH: Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Der BFH hat am 1. Juni 2016 (X R 17/15) folgendes interessante Urteil erlassen: Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht.

Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren.

Das FA sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil.

Die Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere.

Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen.

Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Quelle: Taxnews GmbH