Einkommensteuer | Steuertipps zum Jahreswechsel 2016/17 (StBV Berlin-Brandenburg)

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert, welche (Neu-)Regelungen Steuerpflichtigen zugute kommen und worauf diese ab 01.01.2017 steuerlich achten sollten.

  • Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.05.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2017. Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 02.01.2017 beim FA einreichen.
  • Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob sich ggf. ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Geringerverdienende Lohnersatzleistungen zu erwarten hat.
  • Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u. a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt stellen.
  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher, die monatliche Arbeitszeit bei 450-€-Jobbern zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.
  • Mehr Rente Zum 01.07.2016 stieg das Rentenniveau im Westen um 4,25 % und im Osten um 5,95 %. Viele Rentner werden durch diese Erhöhung bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig.
  • Heirat „kurz vor Toresschluss“ Wird der Bund fürs Leben noch in diesem Kalenderjahr standesamtlich geschlossen, kann für das gesamte Jahr 2016 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders interessant für unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner.
  • Ausgaben bündeln, verschieben und Steuern sparen Ist der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € in diesem Jahr bereits überschritten, können zusätzliche beruflich veranlasste Aufwendungen die Steuerlast weiter reduzieren. Auch im Bereich von Handwerkerleistungen gibt es zum Jahreswechsel Einsparpotential. Wird der Höchstbetrag in 2016 überschritten, lohnt es sich, Arbeiten ggf. ins Jahr 2017 zu verschieben und entsprechend später steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €, möglich. Voraussetzung ist stets eine „unbare“ Zahlung anhand einer Rechnung. Schließlich kann sich auch eine Bündelung der nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten lohnen.
  • Gesundheitsbewusstes Verhalten wird belohnt Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Erstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms um eine Abgeltung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es kann sich also lohnen, ggf. fehlende Voraussetzungen zum Bonuserhalt noch zu erfüllen.
  • Abschiedsfeier Besteht der Teilnehmerkreis einer Abschiedsfeier ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern, spricht dies regelmäßig für eine berufliche Veranlassung der Veranstaltung. Doch auch im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass können nach Auffassung des BFH hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Steuerpflichtigen Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Registrierkassen Die in der sogenannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, die keine hinreichenden Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben, läuft zum Jahresende aus. Mit Jahresbeginn sollten daher Geräte, die nicht entsprechend der Anforderungen zum 01.01.2017 aufrüstbar sind, nicht mehr genutzt werden. Ein aktuelles Merkblatt hierzu können Sie sich =>hier<= herunterladen.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie >uns an.

Quelle: Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg, PM 2016-07 v. 25.11.2016

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