News Steuern

21. Juli 2010
Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

Durch eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 16. März 2010 (Az.: VIII R 20/08) den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Die jetzige Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.

29. Juni 2010
Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

Der IX. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 25.06.09 IX R 42/08 eine Grundsatzentscheidung zum Halb-Einkünfte-Verfahren getroffen. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Kapitalbeteiligungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht durch das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Im Urteils fall hatte die Klägerin aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz einen Auflösungsverlust erlitten hatte. Diesen Auflösungsverlust berücksichtigten das Finanzamt und das Finanzgericht nur zur Hälfte an. Im Verhältnis von Anteilseigner und Kapitalgesellschaft gilt das sog. Halbeinkünfteverfahren (ab 2009: Teileinkünfteverfahren): Um die Einnahmen des Anteilseigners nicht doppelt zu besteuern, wird deren Vorbelastung mit Körperschaftsteuer bei der Kapitalgesellschaft dadurch berücksichtigt, dass sie nur zur Hälfte bei dem Gesellschafter erfasst werden. Wenn man nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Denn wären seine Einnahmen zur Hälfte steuerfrei und könnte er trotzdem seine Ausgaben in vollem Umfang abziehen, hätte er einen doppelten steuerlichen Vorteil. Fallen indes keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt es auch nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung und - das ist das grundlegend Neue an dieser Entscheidung - die maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, tritt nicht ein. Der Auflösungsverlust müsste dann - anders als FA und FG entschieden - in vollem Umfang abziehbar sein.

[update]Das Bundesfinanzministerium (link) hat mit Datum vom 15.2.2010 entschieden, dass Urteil über diesen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

[update]Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz übertrifft mit seiner Entscheidung vom 12.11.2009 6 K 2084/07 rkr. die Weisung der Finanzbehörde. Nach der Entscheidung des FG ist das Abzugsverbot des § 3c (2) EStG auch dann anzuwenden, wenn die Gewinnausschüttungen in Jahren stattgefunden haben, in denen das Halb-Einkünfteverfahren noch nicht galt.

[update]Mit Beschluss vom 18.03.10 IX B 227/09 hat der IX. Senat des BFH gegen den Nichtanwendungserlass vom 15.2.2010 reagiert. Seine klaren Worte: "Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.”

[SENSATIONELLES Update]Das BMF hat mit Datum vom 28.6.2010 sein Nichtanwendungsschreiben vom 14.5.2010 zur Entscheidung des IX. Senats des BFH vom 25. Juni 2009 - IX R 42/08 zur Nichtanwendung des § 3c (2) EStG bei einkünftelosen Beteiligungen aufgehoben.

08. Juni 2010
Einkommensteuer | Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes (FG)

Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (FG München, Urteil v. 23.2.2010 - 13 K 4373/07).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste.

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Verlust aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft, an der der Kläger wesentlich beteiligt ist, bereits im Streitjahr berücksichtigt werden muss.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Auflösungsverlust - der die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraussetzt - entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Es wird damit der Zweck verfolgt, den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts aus Gründen der Rechtssicherheit an objektivierbare Kriterien zu knüpfen, wie sie der Abschluss der Liquidation oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse darstellen. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, aber auch schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen. Vermögenslosigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern im Rahmen der Vermögensverteilung ausreichen.

07. Juni 2010
Rückstellungen bzw. Teilwertabschreibungen bei schadstoffbelasteten Grundstücken

Das BMF hat mit Schreiben vom 11.05.2010 - IV C 6 - S 2137/07/10004 umfangreich zur Bildung von Rückstellungen bzw. Teilwertabschreibungen bei schadstoffbelasteten Grundstücken Stellung bezogen.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.

Hier haben wir für Sie eine graphische Übersicht!

19. Mai 2010
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 nimmt ausführlich zur Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen und insbesondere zu den diesbezüglich bestehenden Nachweispflichten sowie zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Stellung und ersetzt das in gleicher Sache ergangene BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 (BStBl I S. 60).
Den vollständigen Text erhalten Sie hier!
Dieses Schreiben bietet im Verhältnis zum BMF-Schreiben vom 6.1.2009 wesentliche Neuerungen im vierten Hauptkapital, dass sich über die Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen an die Steuerbefreiung, die sich aus § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a bis 17c UStDV ergibt, auslässt. Im Speziellen betreffen die Änderungen den Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen (§ 17a UStDV) sowie den Buchnachweis (§ 17c UStDV).

14. April 2010
Steuerberatungskosten - weiterhin - nicht abzugsfähig

Der BFH hat entschieden (Az. X R 10/08): Die Kosten für einen Steuerberater können nicht voll von der Steuer abgesetzt werden. Bis vor vier Jahren wurden sie noch komplett als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. 2006 hat der Gesetzgeber diese Regelung gestrichen.

Die Richter des Bundesfinanzhofs haben die Änderung nun bestätigt. Eine Arbeitnehmerin aus Niedersachsen hatte dagegen geklagt. Sie hatte ihre Steuererklärung 2006 von einem Steuerberater erstellen lassen - und wollte die Kosten von 95 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das lehnte das Finanzamt ab, der Bundesfinanzhof gab den Beamten nun Recht.

Nach dem neuen Gesetz bleibt die Berechnung von Dienstreisekosten oder einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Das Ausfüllen des so genannten Mantelbogens der Steuererklärung dagegen ist nun Privatsache.

Die Begründung der Richter: Das Ausfüllen der Formulare sei zwar nicht leicht, aber durchaus ohne fremde Hilfe möglich. Die Steuergesetzte verlangten "nichts Unmögliches", und im Zweifel seien die Finanzämter zur Beratung verpflichtet.

Das Ausfüllen der Vordrucke könne zwar einen erheblichen Aufwand verursachen, heißt es in dem Urteil. Diese Last sei aber - wie auch andere Pflichten, etwa die Wehrpflicht - im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen. Die große Mehrheit der Steuerpflichtigen tue dies auch und fülle die Formulare ohne Hilfe eines Steuerberaters selber aus.

18. März 2010
Privatnutzung betrieblicher Pkw - Das neue BMF-Schreiben v. 18.11.2009

Das BMF hat sich am 18.11.2009 in einem umfangreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Privatnutzung betrieblicher Kfz geäußert. Die neue Verwaltungsanweisung ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt die vorherigen Erlasse. Das Schreiben enthält für die Beratungspraxis einige Details, die nachfolgend dargestellt werden:

* Die Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen in R 4.2 Abs. 1 EStR.
* Der inländische Listenpreis bestimmt sich nach dem auf 100 EUR abgerundeten Bruttobetrag im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Ein Navigationsgerät gilt als Sonderausstattung. Sonderausstattungen, die nur betrieblich nutzbar sind, werden nicht angesetzt.
* Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kfz das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dieser Termin gilt auch für gebraucht erworbene Fahrzeuge.
* Sofern der pauschale Nutzungswert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG) die insgesamt entstandenen Kfz-Aufwendungen übersteigen, sind diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten anzusetzen. Auch bei mehreren privat genutzten Pkw ist eine fahrzeugbezogene Kostendeckelung zulässig.
* Die Ein-Prozent-Regel ist anwendbar, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die 50-%-Grenze gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz.
* Die Methodenwahl (Ein-Prozent-Regel oder Fahrtenbuchmethode) wird durch das Einreichen der Steuererklärung vorgenommen. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden und muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.
* Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt bzw. Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um von der privaten Nutzungsbesteuerung abzusehen. Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast insbesondere dann, wenn es sich um den einzigen betrieblichen Pkw des Unternehmers handelt.
* Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Inhaber und seinen Familienangehörigen privat verwendet wird. Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
* Praxishinweis: Im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsauffassung stellt dies eine Verschärfung dar. Konnte der Steuerpflichtige bislang glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kfz durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden, war der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitgenutzten Kfz das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Für Personengesellschaften sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.
* Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Strecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine jeweilige Nutzung ausgeschlossen ist.
* § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG setzt voraus, dass ein Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist hierbei nicht erforderlich. Gehört das Kfz zum Privatvermögen, werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.
* Wird der Pkw gewechselt, ist für den Monat des Wechsels der Listenpreis des überwiegend genutzten Wagens anzusetzen.
* Wurde der betriebliche Nutzungsumfang - etwa durch repräsentative Aufzeichnungen über drei Monate - einmal dargelegt, gilt dieser auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die bei einer Außenprüfung festgestellten Verhältnisse lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu.
* Wird ein Kfz gemeinsam vom Unternehmer und seinen Arbeitnehmern genutzt, ist die pauschale Nutzungswertermittlung für Privatfahrten entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
* Sofern mehrere Betriebsstätten vorliegen, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte sind zusätzlich mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.
* Bei täglich mehreren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vervielfacht sich die pauschale Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nicht. Bei der Berechnung des Nutzungsumfangs können diese Mehrfachfahrten jedoch als betriebliche Fahrten berücksichtigt werden. Somit können Unternehmer, die beispielsweise mittags nach Hause pendeln, einfacher die 50-%-Grenze überschreiten.
* Wird ein Pkw auch für andere Einkunftsarten verwendet, sind die auf diese außerbetriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit der Ein-Prozent-Regel abgegolten. Diese Entnahme darf pauschal mit 0,001 % des Listenpreises je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Im Gegenzug stellt dieser Entnahmewert die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart nicht abgezogen werden, obwohl dies ohne Einschränkungen möglich wäre.
* Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch ergeben. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
* Wird die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbuchführung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach dem Listenpreis zu bewerten, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Hinzu kommt der pauschale Aufschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten. Beträgt die betriebliche Nutzung hingegen nicht mehr als 50 %, ist die Privatnutzung als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten werden die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 2. Alternative EStG ermittelt.
* Zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz gehören nicht die Sonder-abschreibungen. Außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind der beruflichen oder privaten Nutzung vorab zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln. Die verbleibenden Aufwendungen sind anhand des Fahrtenbuches anteilig der jeweiligen Nutzung zuzuordnen.
* Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70 %, aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tatsächlichen Kosten für die Kfz-Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben abziehen.
* Für die Umsatzsteuer gelten die bisherigen Regelungen (BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04). Ist die Ein-Prozent-Regel ausgeschlossen, weil der Pkw zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird und wird der nichtunternehmerische Anteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.

(BMF 18.11.09 - IV C 6 - S 2177/07/10004)

06. März 2010
Abgeltungsteuer: neuer Anwendungserlass

Das Bundesfinanzministerium hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen
sehr umfangreichen Anwendungserlass (105 Seiten) veröffentlicht

(BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 - S
2252/08/10004)
, der wichtige Einzelfragen regelt. Nachfolgend sind einige wichtige Aspekte für
Ehegatten aufgeführt:

  • Depotüberträge
    Der Übertrag von Wertpapieren zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei Ehegatten gilt als
    unentgeltliche Übertragung und löst damit keinen Kapitalertragsteuerabzug als Veräußerungsvorgang aus.
    Die Bank muss diesen Vorgang allerdings dem Finanzamt melden. Eine Meldung muss nicht erfolgen, sofern Altbestände übertragen werden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.
  • Das Jahr der Eheschließung
    Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist auch im Jahr der Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages möglich. Damit wird das Paar rückwirkend ab dem 1. Januar als verheiratet eingestuft, unabhängig vom Hochzeitstermin.
  • Verlustverrechnung
    Die Verrechnung von negativen Kapitaleinnahmen aus dem Depot des einen Ehepartners mit positiven
    Erträgen des anderen Ehepartners bei der gleichen Bank ist ab 2010 möglich, wenn ein gemeinsamer
    Freistellungsauftrag erteilt wurde. Daher kann ein Freistellungsauftrag über 0 EUR notwendig sein, sofern das Volumen bereits bei einem anderen Institut ausgeschöpft ist


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05. März 2010
Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

Der Bundesrat hat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz in seiner Sitzung am 18.12.2009 zugestimmt. Geändert wurde unter anderem der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen.

Nach der neuen Nummer 11 in § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Steuersatz.

Gleiches gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Als „kurzfristig“ kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten angesehen werden.

Von der Steuerermäßigung ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu gehören nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung z.B. die Verpflegung (insbesondere Frühstück), der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen usw.

Die Neuregelung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Sie ist damit auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Stichtag ausgeführt werden.

Bei einer kurzfristigen Vermietung über den Jahreswechsel 2009/2010 ist zu prüfen, ob Teilleistungen vorliegen. Solche sind nach der Rechtsprechung grds. gegeben, wenn für bestimmte Teile einer Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Bei Beherbergungsbetrieben wird in der Regel ein gesondertes Entgelt pro Übernachtung vereinbart, so dass insoweit Teilleistungen vorliegen, die jeweils mit dem Ende der Übernachtung beendet sind. Der ermäßigte Steuersatz ist in diesen Fällen auf Übernachtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.

Quelle: Bayerisches Landesfinanzministerium

[UPDATE] Das BMF hat mit Datum vom 5. März 2010 ein umfangreiches BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses können Sie hier herunterladen!
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02. März 2010
Selbstanzeige - was ist das eigentlich?

Der Fiskus ist seit vergangener Woche im Besitz gestohlener Bankdaten über mutmaßliche deutsche Steuerhinterzieher, nachdem Nordrhein-Westfalen die CD gekauft hat. Bis zur Entdeckung der Steuersünden ist es nicht mehr weit. Dann schließt sich das Zeitfenster für die strafbefreiende Selbstanzeige. Doch es gibt wichtige Formalien zu beachten:
Oftmals hilft nur ein rasches Vorgehen, um dem Finanzamt die Schwarzgelder noch nachzumelden, bevor die Beamten die Depotbestände ohnehin schon kennen. Die Selbstanzeige muss aber formal korrekt umgesetzt werden, damit sie überhaupt noch etwas nützt.

Zwar bedarf die Selbstanzeige keiner bestimmten Form, es genügt ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt. Damit sie jedoch tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen die bisher nicht versteuerten Einnahmen vollständig erklärt werden - und dies nach Jahren gegliedert. Das Finanzamt muss also aus den Informationen ohne Schwierigkeiten geänderte Steuerbescheide mit den Nachforderungen festsetzen können.

Wenn die Zeit wegen des Entdeckungsrisikos eilt und die entsprechenden Bankunterlagen noch nicht vollständig vorliegen, genügt die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige nicht.

Für die strafbefreiende Wirkung ist es unbedingt notwendig, dass der Steuersünder die bislang nicht versteuerten Zinsen, Dividenden und Kurserträge schätzt und diese Zahlen in einem ersten Schreiben übermittelt. Der Schätzungsbetrag sollte eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird. Reicht der Besitzer des Schwarzgeldes dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nach den tatsächlich erzielten geringeren Einkünften festgesetzt.

Zu beachten ist auch, dass für die Straffreiheit eine allein formal korrekte Selbstanzeige noch nicht ausreicht. Vielmehr müssen die hinterzogenen Steuern auch vollständig gezahlt werden, wozu das Finanzamt eine Frist festsetzt. Das beinhaltet nicht nur die Abgaben auf die Einnahmen aus dem im Ausland angelegten Kapital. Sofern die Bestände im Ausland aus Schwarzeinnahmen finanziert wurden, muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften etwa aus Firmengewinnen oder freiberuflicher Tätigkeit enthalten.

Da sich die Verjährungsfrist bei Hinterziehung von den üblichen vier auf zehn Jahre verlängert, kann das Finanzamt noch eine Reihe von alten und bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden gemäß den nachgemeldeten Angaben nach oben korrigieren. Das ergibt oftmals eine hohe Steuerzahllast, wenn der Unternehmer beispielsweise neben seinen Schwarzgeldzinsen auch noch Betriebseinnahmen verheimlicht hatte. Hierauf werden dann nachträglich Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe-, und Kirchensteuer fällig und hinzu kommen auch noch Solidaritätszuschlag und Hinterziehungszinsen.

Der Zinssatz beträgt sechs Prozent pro Jahr. Das kann innerhalb des zehnjährigen Nachzahlungszeitraums dazu führen, dass auf die alten Steuersünden 60 Prozent Zinsen fällig werden.
Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

17. Februar 2010
GWG-Sofortabschreibung und Sammelposten ab 2010

Durch das sog. "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" vom 22.12.2009 haben sich die Vorschriften - mal wieder - geändert. Die folgende Übersicht soll die Änderungen der letzten Jahre verdeutlichen:

KaufpreisAnschaffung 2009Anschaffung 2010
bis 150 €Zwingende sofortige Abschreibung in voller HöheWahlrecht zwischen zwei Optionen:
  1. sofortige Abschreibung in voller Höhe
  2. reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts
150,01 € bis 410 €
  • zwingende Einstellung in den Sammelposten
  • Die Abschreibung ist gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen.
Wahlrecht zwischen drei Optionen:
  1. sofortige Abschreibung in voller Höhe
  2. Einstellung in den Sammelposten. Die AfA ist gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen. Dies ist nicht möglich, sofern für andere Güter in dieser Preisklasse im gleichen Jahr die Sofortabschreibung gewählt wurde.
  3. reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts
410,01 € bis 1.000 €
  • zwingende Einstellung in den Sammelposten
  • Die Abschreibung ist gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen.
Wahlrecht zwischen zwei Optionen:
  1. Einstellung in den Sammelposten. Die AfA ist gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen. Dies ist nicht möglich, sofern für andere Güter in dieser Preisklasse im gleichen Jahr die Sofortabschreibung gewählt wurde.
  2. reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

08. Februar 2010
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe in Haiti

Da Bundesfinanzministerium hat - unter dem Datum vom 4.2.2010 - ein umfangreiches BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe in Haiti Stellung genommen.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.

08. Februar 2010
Verzicht auf Pensionsanwartschaften gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Das Finanzministerium NRW hat mit Erlass vom 17.12.2009 - S 2723 - 10 - VB 4 grundlegend zur steuerlichen Auswirkung des Verzichts auf eine Pensionszusage gegenüber einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen.

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01. Februar 2010
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Aufgrund der technischen Weiterentwicklung von modernen Registrierkassen ist das BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996 zum "Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen" in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder inhaltlich grundlegend überarbeitet worden.
An seine Stelle soll das auf den Seiten des Bundesfinanzministerium zur Verfügung gestellte BMF-Schreiben zur "Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften" treten.
Das BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996 zum "Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen" soll für eine Übergangszeit weiter gelten....

21. Dezember 2009
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

Mit Datum vom 18.12.2009 hat der Bundesrat dem sog. "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" zugestimmt.
Vorbehaltlich einer Unterschrift des Bundespräsidenten wird damit das im Koalitionsvertrag enthaltene Sofortprogramm umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben betrifft insbesondere Erleichterungen bei der Zinsschranke, beim Verlustvortrag und bei der Grunderwerb- sowie Erbschaftsteuer und Familien.
Im Einzelnen:

  • Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien mit Kindern und zur besonderen Berücksichtigung der Aufwendungen der Familien für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder werden die Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Zugleich wird – um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen zu fördern – das Kindergeld ab dem 01.01.2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht.
  • Abmilderung der Verlustnutzungsbeschränkungen bei Körperschaften durch Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel, Erhalt des Verlustvortrags in Höhe der stillen Reserven und Verbesserung des Abzugs von Verlusten bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen (sog. „Konzernklausel“).
  • Abmilderung der Zinsschranke durch dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. Euro, Vortrag des nicht genutzten EBITDA und Verbesserung der Möglichkeit zum Eigenkapitalvergleich.
  • Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro zugelassen.
  • Beseitigung von Wachstumshemmnissen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Absenkung der Behaltensfrist bei Erwerb von Betriebsvermögen von 7 Jahre auf 5 Jahre und der Mindestlohnsumme von 650 % auf 400 %. Bei vollständiger Steuerbefreiung sollen die Grenzen von 10 Jahre auf 7 Jahre und von 1.000 % auf 700 % gesenkt werden. Die Steuersätze für die Steuerklasse II (z. B. Geschwister) sollen reduziert werden.
  • Reduzierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Immobilienmiete, Pachten etc. von 13/20 auf 50 %.
  • Durch Einführung einer Steuervergünstigung für Umwandlungsvorgänge sind zukünftig die grunderwerbsteuerlichen Grundtatbestände steuerfrei, soweit diese durch Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen erfüllt werden, so dass Umstrukturierungen künftig häufig grunderwerbsteuerfrei vorgenommen werden können.
    Zu einer Besteuerung kommt es jedoch, falls innerhalb von fünf Jahren vor und nach der Umwandlung ein beteiligter Rechtsträger mit Bezug auf die Grundstücke einen dieser Grundtatbestände verwirklicht hat. Weiterhin ist eine Verminderung der Beteiligungsquote schädlich.
  • Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt künftig der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

07. Dezember 2009
private Kfz-Nutzung - aktuelles BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 nimmt zur ertragssteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG Stellung.

Ertragssteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte sowie zu Familienheimfahrten [BMF]

01. Dezember 2009
Jährlich wiederkehrende, übliche Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten

Der IX. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 25.8.2009 (Az.: IX R 20/08) grundsätzliche Ausführungen zur Behandlung von Erhaltungsaufwendungen gemacht, die üblicherweise jährlich wiederkehren.

Fallen derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 (1) Nr. 1a Satz 2 EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) an, so sind die Aufwendungen nach Auffassung des IX. Senats nicht sofort als Erhaltungsaufwendungen abzugsfähig.

02. November 2009
Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG bei Bauleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 zur Frage der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG bei Bauleistungen Stellung genommen.
Auf den Seiten des BMF kann das Schreiben heruntergeladen werden.

02. November 2009
Nachträglich bekannt gewordene Gewinnverteilungsabrede als neue Tatsache-Rechtsprechungsänderung

Der IV. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 24.06.2009 IV R 55/06 seine Rechtsprechung geändert.

Demnach führt eine nachträglich bekannt gewordene, steuerrechtlich beachtliche Gewinnverteilungsabrede zu einer Änderung des Feststellungsbescheides nach § 173 (1) Nr. 1 und 2 AO.

Auf ein grobes Verschulden kommt es dabei nach § 173 (1) Nr. 2 Satz 2 AO nicht an. An seiner anderslautenden Rechtsauffassung im Urteil vom 7.5.1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775 hält der IV. Senat nicht mehr fest.

26. Oktober 2009
Steueraspekte des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und FDP in Stichworten:

=> Sofortprogramm
Als Sofortprogramm, das mit Wirkung ab 1.1.2010 greifen soll, werden folgende Maßnahmen genannt: Erhöhung des Kinderfreibetrages auf 7.008 € und des Kindergelds um je 20 €; Entschärfung der „Mantelkaufregelung“ in § 8c KStG durch Perpetuierung der neuen Sanierungsklausel; Wiedereinführung einer Verlustabzugsmöglichkeit nach Umstrukturierungen und Zulassung des Verlustvortrags in Höhe der stillen Reserven; Verbesserungen bei der Zinsschranke nach § 4h EStG durch dauerhafte Freigrenze von 3 Mio. €, rückwirkende Einführung eines EBITDA-Vortrags und Verbesserung der Escape-Klausel; Entschärfung der Neuregelung zur Funktionsverlagerung; Verminderung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für Immobilienmieten auf 50 %; Einführung einer Konzernklausel für die GrESt.; Wiedereinführung der GWG-Grenze von 410 € als optionale Alternative zur Poolabschreibung; begünstigter UStSatz von 7 % für Beherbergungsleistungen.

=> Steuervereinfachungen (ohne Zeitvorgaben)
Als Steuervereinfachung ohne Festlegung des Datums sind ua. aufgeführt: Wiedereinführung des Steuerberatungskosten-Abzugs; Neukonzept für Abzug der Aufwendungen für Familien und Kinder im Haushalt; Neuordnung der Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten; offenbar Abzugsbesteuerung bei den Renten; Einführung von Pauschalen für Pflegeheimkosten; Neuregelung der Jahreswagenrabatt-Besteuerung (offenbar aber verbunden mit verschärfter Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge); Senkung des Steuertarifs für Geschwister und Geschwisterkinder auf 15 bis 43 % bei der ErbSt.; Verkürzung der Behaltefrist und Senkung der Lohnsummengrenzen bei den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen.

22. Oktober 2009
Kein Zugriff des Finanzamts auf nicht vorgeschriebene Aufzeichnungen

Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte und seit 2002 anwendbare Vorschrift des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eröffnet den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klägerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.



Einsichtsrecht nur für gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen

Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 89 vom 23.09.2009

21. Oktober 2009
Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

Der BFH hat mit dem Datum vom 25.08.2009 ein wichtiges Urteil für alle "gebeutelten" Aktienbesitzer veröffentlicht:
Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung.
Begründung:
Diese Entscheidung liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung. Danach wird die realisierende Veräußerung steuerrelevanter Vermögensverluste vom Gesetz nicht missbilligt, weil der Verlustausgleich zur Erreichung der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip erforderlich ist. Deshalb müssen für etwaige Veräußerungen keine außersteuerlichen Gründe vorgebracht werden, dh. der Verlust ist steuerlich auch berücksichtigungsfähig, wenn er ausschließlich aus steuerlichen Gründen realisiert worden ist.

20. Oktober 2009
Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft

Das Bundesfinanzministerium hat unter dem Datum vom 12.10.2009 ein aktuelles Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft auf seiner Homepage veröffentlicht.

Dieses 15-seitige Schreiben kann direkt auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden.

06. Oktober 2009
Sozialversicherung eines Mitunternehmers

Die steuerrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern, die gleichzeitig Gesellschafter ihres Arbeitgebers sind, können voneinander abweichen.
So unterliegen die Vergütungen für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich der Lohnsteuer, während zumindest bei einer Beteiligung von 50 % oder mehr regelmäßig keine Sozialversicherungspflicht besteht. Hier muss (!) auf jeden Fall eine Statusabfrage erfolgen!

Ist ein Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichzeitig bei "seiner" Gesellschaft angestellt, wird bei der Sozialversicherungspflicht differenziert: bei Komplementären einer KG und Gesellschaftern einer OHG besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht, während der Arbeitslohn von minderbeteiligten Kommanditisten regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Im Gegensatz dazu werden an Gesellschafter von Personengesellschaften ( sog. Mitunternehmer ) gezahlte Tätigkeitsvergütungen steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn, sondern als Gewinnanteil aus der Beteiligung behandelt, d.h., dass von den Vergütungen von der Personengesellschaft zwar keine Lohnsteuer, aber ggfs. Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ebenso wie die Tätigkeitsvergütung beim Mitunternehmer als Gewinnanteil zu erfassen ist. Die Steuerbefreiung für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gemäß § 3 Nr. 62 EStG kommt nicht in Betracht.

Die steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeitsvergütungen als Gewinnanteil und nicht als Arbeitslohn hat auf der anderen Seite Folgen für den Sonderausgabenabzug beim Kommanditisten: obwohl Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden, ist der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ( bzw. der Vorwegabzug nach altem Recht ) beim Kommanditisten nicht zu kürzen.

21. September 2009
Steueroasen | Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung wird umgesetzt

Im Juli wurde von Bundestag und Bundesrat das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Am 18. September stimmte der Bundesrat nun einer Verordnung zu, die die konkrete Umsetzung des Gesetzes regelt.

Dass Steuersünder in Deutschland neuerdings Einsicht zeigen und ihre schwarzen Konten im Ausland auflösen, war dieser Tage in den Medien zu lesen. Eine gute Nachricht für alle, die den Kampf gegen Steuerbetrug ganz oben auf die politische Agenda gesetzt haben. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück ist in den vergangenen Monaten nicht müde geworden, zu betonen, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist, sondern schwer kriminell – und gefährlich für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Wer Geld am Fiskus vorbei ins Ausland schafft, schadet all denen, die ehrlich sind.

Nachweispflichten: Die aktuell verabschiedete Verordnung konkretisiert besonders die Mitwirkungs- und Nachweispflichten für diejenigen, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die die Standards der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) zum Informationsaustausch für Besteuerungszwecke nicht befolgen. Ebenso wird der Umfang der rechtlichen Folgen festgelegt, die an die Nichtbefolgung dieser Pflichten geknüpft sind. Konkret heißt das: Ab 2010 müssen Bürger und Unternehmer dem Finanzamt mehr Informationen zur Verfügung stellen, wenn sie in „unkooperativen Staaten und Gebieten“ Geschäfte machen oder dort ein Konto haben. Wer dem nicht nachkommt, dem werden steuerliche Abzugsmöglichkeiten wie Steuerbefreiung für Dividenden oder der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten gestrichen. „Unkooperative Jurisdiktionen“, also Staaten und Gebiete, die durch Verweigerung des Informationsaustausches Steuerflucht und Steuerhinterziehung befördern und ermöglichen, werden nach Inkrafttreten der Verordnung durch ein BMF-Schreiben öffentlich beim Namen genannt werden.

Was bisher erreicht wurde: Insbesondere auf internationaler Ebene wurden Fortschritte erzielt, die vor kurzem noch nicht denkbar waren. Erfolgreicher Motor war hierbei eine gemeinsame Initiative mit Frankreich, bei der sich 19 Mitgliedstaaten der OECD - einschließlich Luxemburg, Österreich und der Schweiz - auf eine gemeinsame Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung verständigt haben. Hinzu kommt beim Weltfinanzgipfel am 2.4.2009 gezeigte Entschlossenheit der G20, die von der OECD entwickelten Standards zu Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke weltweit durchzusetzen und gegen unkooperative Staaten und Gebiete vorzugehen. Mit der heutigen Zustimmung des Bundesrates zur Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung haben wir auch die Voraussetzungen dafür geschaffen, uns an international koordinierten Maßnahmen beteiligen zu können.

Schwarz oder grau? Insgesamt 87 Staaten und Gebiete haben in der Zwischenzeit den OECD-Standard akzeptiert, 36 davon haben ihn allerdings noch nicht hinreichen umgesetzt. Das OECD-Sekretariat hat am 2.4.2009 einen - inzwischen fortgeschriebenen - Zwischenbericht veröffentlicht und unterscheidet dabei Staaten und Gebiete, die bei der Implementierung des OECD-Standards bereits hinreichende Fortschritte gemacht haben („weiße Liste“) oder nicht („graue Liste“).

Quelle: BMF online v. 18.9.2009

21. September 2009
AfA-Berechtigung bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche Einzelpraxis gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die An­schaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergän­zungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Über­schussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden kön­nen.

2. Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Betei­ligung, der zur Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.

Den Volltext der Entscheidung können Sie sich auf den Seiten des Bundesfinanzhofs ansehen.

17. September 2009
Ein erster Schritt zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Mit Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um das Arbeitszimmer eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.

Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der BFH nun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - ohne Präjudiz für die Hauptsache - mit Beschluss vom 25. August 2009 entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Es bestehen nach Auffassung des VI. Senats des BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, da die Frage, ob § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verfassungsmäßig ist, in der Literatur kontrovers diskutiert wird und hierzu unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte ergangen sind.

Der VI. Senat BFH hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem - möglicherweise nur vorläufigen - Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (Quelle: taxnews)

17. September 2009
Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

In einer Verfügung der OFD Karlsruhe wird anhand von Beispielen dargestellt, wie umsatzsteuerlich mit Gutscheinen umzugehen ist.

Auf dem Gutschein ist keine konkrete Leistung angegeben
Werden Gutscheine ausgegeben, auf denen die Leistungen nicht hinreichend bezeichnet sind, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Praxis-Beispiele

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch zum Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.


Konkrete Leistungsbeschreibung
Werden Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Restbetrag der Umsatzsteuer.

Praxis-Beispiele
  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.
  • Werden in diesen Fällen die Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer zu berichtigen.

Quelle: OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2008

17. September 2009
Werbungskosten | Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

Ist einem Studium bereits eine berufliche Ausbildung vorangegangen, so sind die durch das Studium veranlassten Kosten Werbungskosten (BFH, Urteil v. 18.6.2009 - VI R 14/07; veröffentlicht am 16.9.2009).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Sachverhalt: In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 € im Jahr anerkennen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab (FG Niedersachsen, Urteil v. 7.11.2006 - 8 K 353/06). Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Aufwendungen der Klägerin für das Studium sind als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steht dem ebenso wenig entgegen wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG.
Nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 i.V. mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für erwerbsbedingte Aufwendungen entfalten kann.
Die Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein sog. Erststudium zumindest dann nicht, wenn diesem - wie im Streitfall - eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Typisierung erstreckt sich jedoch nicht auf Steuerpflichtige, die ein Studium im späteren Berufsleben berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung aufnehmen. Zwar erfasst § 12 Nr. 5 EStG im ersten Halbsatz dem Wortlaut nach unterschiedslos alle Steuerpflichtigen, die ein Erststudium absolvieren, unabhängig davon, ob sie zuvor bereits eine nichtakademische Berufsausbildung durchlaufen haben oder nicht. Dies würde jedoch in gleichheitswidriger Weise Steuerpflichtige, die nach abgeschlossener Berufsausbildung erstmalig ein Studium aufnehmen, gegenüber den Steuerpflichtigen benachteiligen, die eine zweite nichtakademische Ausbildung, ein Zweitstudium oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren. Bei der hiernach gebotenen verfassungskonformen Auslegung der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Quelle: BFH online

09. September 2009
Kapitalleistung aus Direktversicherung ist beitragspflichtig

Einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen sind in die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge einzubeziehen. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, und ab 2004 fällig bzw. ausgezahlt werden, so das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.2.2009, Az: L 11 KR 36/07).

Wichtig: Unerheblich ist es für das LSG, dass der Versicherte seine Kapitalleistungen bereits vor 2004 hätte beanspruchen können, er von seinem Vertragsauflösungsrecht aber keinen Gebrauch gemacht hat. (Quelle: IWW)

07. September 2009
Entfernungspauschale ab 2007

Mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009, BStBl 2009 I, 536 wird die Gesetzeslage zur Entfernungspauschale von 2006 rückwirkend ab 1.1.2007 fortgeführt.

Die Neuregelung zu den Entfernungspauschalen ab 2007 und das BMF-Schreiben, BStBl 2006 I, 778 sind somit überholt.

Das BMF nimmt nunmehr mit einem 14 Seiten umfassenden Schreiben vom 31.8.2009 – IV C 5 – S 2351/09/10002 detailliert zu Einzelfragen Stellung. Das Schreiben können Sie sich auf der Homepage des BMF abrufen.

07. September 2009
BFH: Abgrenzung vGA - Arbeitslohn

Mit seinem Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06 - in Übereinstimmung mit dem I. Senat des BFH - hat der VI. Senat des BFH eine grundsätzliche Entscheidung zur Abgrenzung von VGA und Arbeitslohn getroffen.

Demnach ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.

Hingegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Bei einer nachhaltigen “vertragswidrigen” privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich “auf dem Papier stehen”. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

03. Juli 2009
BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 14 UStG

Wie bekannt, wurde die Vorschrift der steuerbefreiten ärztlichen Leistungen zum 1.1.2009 grundlegend geändert. Aufgrund der vielen Ungeklärtheiten musste das Bundesfinanzministerium reagieren. Mit Einführungsschreiben vom 26.6.2009 nimmt das BMF nunmehr zur Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung Stellung.

 
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