26. Februar 2010
Kind muss bei Scheidung der Eltern nicht in GKV wechseln
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 19.2.2010 folgendes Urteil erlassen (Az: 11 UF 620/09):
Ein privat krankenversichertes Kind muss nach der Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn das Kind seit der Geburt und bis zur Scheidung der Eltern privat krankenversichert war. In einem solchen Fall gehört die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Beitragszahlungen übernehmen. Er kann das Kind nicht auf die gesetzliche Familienversicherung verweisen, wenn der andere Elternteil in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt.
07. Januar 2010
OLG veröffentlicht neue Düsseldorfer Tabelle
Seit dem 1.1.2010 gilt es eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Überarbeitung war erforderlich geworden, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld geändert haben.
Die neue Tabelle wurde am Mittwoch (6.1.10) im Rahmen einer Pressekonferenz in Düsseldorf der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Unterhaltssätze für Scheidungs- und Trennungskinder werden rückwirkend zum 1.1.2010 um durchschnittlich 13 % angehoben. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle steigt der Mindestunterhalt in der untersten Einkommensgruppe für Kleinkinder von 281 Euro auf 317 Euro. Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren liegt der Satz bei 426 Euro (vorher 377 Euro).
Die Düsseldorfer Tabelle ist mit den Familiensenaten aller deutschen Oberlandesgerichte abgestimmt. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Seit Anfang 2008 gilt sie bundesweit. Zuvor galt für die ostdeutschen Bundesländer die Berliner Tabelle. Bereits im Sommer soll die Tabelle grundlegend überarbeitet werden.
Quelle: justiz-online
21. Dezember 2009
Neues im Familienrecht ab 01.09.2009
Zum 01.09.2009 trat für Familienrechtssachen eine neue Verfahrensordnung in Kraft, das sog. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Während bisher viele Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern, insbesondere zwischen Eheleuten, vor dem Zivilgericht ausgetragen werden mussten, soll jetzt immer das Familiengericht für solche Streitigkeiten zuständig sein.
Zudem sind folgende Änderungen zu beachten:
Im Zugewinnausgleich entfällt beispielsweise die Vorschrift, dass das Anfangsvermögen einer Partei mit mindestens "0,00 €" in die Berechnung einzustellen ist. Dies führte bislang zu erheblichen Ungerechtigkeiten. Ging jemand mit 100.000,00 € Schulden in die Ehe, und war bei der Ehescheidung schuldenfrei, so hat er nach derzeitigem Recht keinen Zugewinn erzielt. In Wirklichkeit ist er 100.000,00 € reicher geworden. Die neue Gesetzesfassung berücksichtigt das.
Der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten im Falle einer Ehescheidung, wird jedenfalls bezüglich betrieblicher Altersvorsorgungen völlig umgekrempelt. Wurden diese betrieblichen Altersversorgungen bislang zwingend in eine fiktive Rentenanwartschaft bei der staatlichen Rentenversicherung umgerechnet, wird in Zukunft die Teilung innerhalb der verschiedenen Rentensysteme erfolgen. Unerfreulich für Scheidungswillige, bei denen ein Partner bereits Rente bezieht: Das bisherige „Rentnerprivileg" entfällt. Der Versorgungsausgleich wird sofort wirksam, das heißt eine Rentenkürzung erfolgt sofort, auch wenn der begünstigte Partner erst nach Jahren Rente beziehen wird.
Die neuen Bestimmungen gelten für alle Verfahren, die ab dem 01.09.2009 bei Gericht eingehen.