BFH: Kein Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es laut BFH nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Lebens-Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. November 2015 I R 26/15.

Im Streitfall hatte der Allein-Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein sog. „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte; diese GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Mit dem dort gutgeschriebenen Guthaben sollte dem Geschäftsführer ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung ausfinanziert werden.

Der BFH sah in diesem Vorgehen eine verdeckte Gewinnausschüttung, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde.
Dies ergebe sich, laut BFH, aus der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen.

0 Kommentare

Dein Kommentar

Want to join the discussion?
Feel free to contribute!

Schreibe einen Kommentar