Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert ist u.a. ein Verfahren, das für Freiberufler interessant sein könnte: Es geht um die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel nach § 22 EStG.

Öffnungsklausel: Ist der Anteil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des als selbstständigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters tätig gewesenen Klägers lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu besteuern, da insoweit die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG greift, weil dies auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen gilt, soweit diese auf bis zum 31.12.04 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des „Betrags des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung“ gezahlt worden sind? (FG Baden-Württemberg 29.9.15, 5 K 1075/13, Rev. BFH X R 33/15)